Entscheidungsstichwort (Thema)

Klage eines Vermieters von Leistungsberechtigten nach dem SGB 2, dem SGB 12 oder dem AsylbLG gegen die Leistungsträger auf Übernahme der Forderungen eines Energieversorgungsunternehmens. fehlende Aktivlegitimation. Abtretung von Leistungsansprüchen nach dem SGB 12 und dem AsylbLG. Nichtigkeit nach § 134 BGB wegen Verstoßes gegen § 17 Abs 1 S 2 SGB 12. Abtretung von Leistungsansprüchen nach dem SGB 2. noch nicht festgestellte Ansprüche

 

Orientierungssatz

1. Ansprüche auf Leistungen für Unterkunft und Heizung nach dem SGB 12 oder dem AsylbLG sind in direkter bzw analoger Anwendung des § 17 Abs 1 S 2 SGB 12 nicht abtretbar. Erfolgte Abtretungen sind nach § 134 BGB wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig.

2. Die Abtretung von Ansprüchen auf Leistungen für Unterkunft und Heizung nach dem SGB 2 richtet sich nach § 53 SGB 1. Danach ist nur das Recht abtretbar, die Auszahlung eines (durch Verwaltungsakt) festgestellten Leistungsanspruchs zu verlangen, nicht aber die Befugnis, einen noch nicht festgestellten Anspruch zu verfolgen.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 21.09.2017; Aktenzeichen B 8 SO 3/16 R)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hannover vom 20. Dezember 2012 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt aus abgetretenem Recht Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) und dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) und beanstandet die Praxis des Beklagten betreffend die Bewilligung von Heiz- und Nebenkosten in den Jahren 2004 bis 2008.

Der Kläger ist Eigentümer eines Mietshauses in W... dessen Wohnungen er bis Ende 2006 vornehmlich an Bezieher von Leistungen nach dem SGB XII und dem AsylbLG, u.a. an Frau K... J..., Frau und Herrn A... Z..., Frau M... K... und Frau und Herrn X... vermietete. Die Versorgungsverträge für Strom und Heizenergie liefen auf dem Namen des Klägers, die Kosten wurden den Mietern von ihm anteilig in Rechnung gestellt, ohne dass eine genaue Aufschlüsselung der auf Strom oder Heizenergie zurückzuführenden Kosten möglich war. Die Wohnungen, insbesondere diejenige von Frau J... wurden teilweise auch mit Nachtspeicherheizungen, Radiatoren und Dauerbrandöfen beheizt. Die Leistungen für Unterkunft und Heizung der Mieter wurden vom Beklagten teilweise als Direktzahlung an den Kläger als Vermieter erbracht, wobei der Beklagte die geltend gemachten Heiz- und Nebenkosten nicht in voller Höhe übernahm, weil sie aus seiner Sicht unangemessen hoch gewesen waren.

Am 15. Oktober 2009 beantragte der Kläger beim Beklagten die Übernahme einer durch ein Inkassounternehmen geltend gemachten Forderung der Energieversorgerin E. ... A... AG i.H.v. 972,53 €, die nach Angaben des Klägers das Mietverhältnis mit Frau J... betreffen soll. Diesen Antrag lehnte der Beklagte durch Bescheid vom 19. Oktober 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1. Februar 2010 mit der Begründung ab, der Kläger sei selbst nicht leistungsberechtigt nach dem SGB XII und könne den Anspruch allenfalls gegen die Mieterin privatrechtlich geltend machen.

Der Kläger hat gegen diese Entscheidung am 2. März 2010 beim Sozialgericht (SG) Hannover Klage erhoben (Aktenzeichen des SG nach mehrfachem Kammerwechsel zuletzt - S 17 SO 92/10 -, zuvor - S 51 SO 92/10 - bzw. S 74 SO 92/10 -) und Abtretungserklärungen seiner (ehemaligen) Mieter zur Gerichtsakte gereicht (Bl. 4 und Bl. 42 d. GA). Zuvor hatte er bereits am 1. März 2009 beim Verwaltungsgericht (VG) Hannover diverse Klagen (- 4 A 945/09 -) gegen den Beklagten erhoben, u.a. sinngemäß gerichtet auf die Feststellung, dass die sozialhilferechtlich angemessenen Heiz- und Nebenkosten nicht von vornherein (“ex-ante„) zu deckeln seien, und auf die Unterrichtung der Mitarbeiter des Beklagten über das nach dem Gesetz insoweit vorgeschriebene Kostensenkungsverfahren. Das Verfahren ist vom VG durch Beschluss vom 15. November 2010 an das SG Hannover verwiesen worden (Aktenzeichen des SG zuletzt - S 17 SO 508/10 -, zuvor - S 51 SO 508/10 -), soweit es die o.g. Klagebegehren betrifft.

Nach Verbindung der Verfahren durch Beschluss vom 25. Oktober 2012 hat das SG die Klagen durch Gerichtsbescheid vom 20. Dezember 2012 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass der Bescheid des Beklagten vom 19. Oktober 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1. Februar 2010 rechtmäßig sei, weil der Kläger nicht leistungsberechtigt nach dem SGB XII sei und - ungeachtet dessen - nicht zweifelsfrei feststehe, dass die Inkassoforderung der Energieversorgerin tatsächlich auf Heizkosten (der Mieter) zurückzuführen sei. Die auf die Feststellung einer unzulässigen Deckelung des Leistungsanspruchs nach dem SGB XII auf die sozialrechtlich angemessenen Heiz- und Nebenkosten gerichtete Klage sei wegen Subsidiarität (Vorrang der Leistungsklage) unzulässig.

Gegen die dem Kläger am 11. Januar 2013 zugestellte Entscheidung des SG richtet sich seine Beru...

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