nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Braunschweig (Entscheidung vom 26.05.2000; Aktenzeichen S 5 RI 376/97)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Braunschweig vom 26. Mai 2000 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU), hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit (BU).

Der 1950 in Tunesien geborene Kläger ist inzwischen deutscher Staatsangehöriger. Nach der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland im Jahr 1970 war er zuletzt von März 1978 bis Mai 1993 bei der Volkswagen AG als Produktionswerker beschäftigt. Seither ist er arbeitsunfähig erkrankt bzw arbeitslos.

Die Beklagte gewährte dem Kläger berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation in der Zeit vom 11. bis 15. September 1995 sowie vom 1. Februar bis 24. Juni 1996 beim Bildungswerk der Niedersächsischen Wirtschaft.

Im Januar 1997 beantragte der Kläger die Gewährung von Versichertenrente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Die Beklagte zog neben dem Befundbericht des behandelnden Arztes Dr. NH. vom 5. Dezember 1996 die Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung Niedersachsen (MDKN) vom 27. Juni 1995 und 9. Januar 1996 (Gutachter: WI.) sowie vom 20. November 1996 (Gutachter: Dr. VJ.) bei. Im Auftrag der Beklagten erstattete der Arzt für Innere Medizin/Sozialmedizin SK. ein internistisches Gutachten vom 7. Juli 1997. Er stellte insbesondere die Diagnosen eines postthrombotischen Syndroms beider Beine mit leichtgradigem lymphostatischen Ödem links und dystrophischen Störungen im Bereich beider Innenknöchel, einer Adipositas (102 kg bei einer Körpergröße von 176 cm) und eines Diabetes mellitus ohne Spätkomplikationen sowie eines rezidivierenden Lendenwirbelsäulen-Syndroms bei Fehlstatik der Wirbelsäule ohne radikuläre Reizsymptomatik und ohne Funktionseinschränkungen. Zum Leistungsvermögen führte der Gutachter aus, dass der Kläger noch in der Lage sei, körperlich leichte bis zeitweise mittelschwere Tätigkeiten vollschichtig zu verrichten. Ausgenommen seien Arbeiten unter ausschließlichem Stehen und Sitzen sowie kniende Tätigkeiten und Arbeiten unter Hitzebedingungen.

Mit Bescheid vom 19. Februar 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. August 1997 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab.

Hiergegen hat der Kläger Klage vor dem Sozialgericht (SG) Braunschweig erhoben. Das SG hat Befundberichte der behandelnden Ärzte Dr. NH. vom 18. März 1998, Dr. ML. vom 13. April 1999 und Dr. KM. vom 26. April 1999 sowie das Gutachten des Dr. VJ. vom MDKN (Begutachtungs-Datum: 9. Februar 1998) beigezogen und anschließend das Sachverständigengutachten der Ärztin für Chirurgie/Rettungsmedizin Dr. SN. vom 12. Januar 2000 eingeholt. Die Sachverständige hat folgende Diagnosen gestellt:

1. Degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule, die über das dem Alter entsprechende Ausmaß hinausgehen.

2. Leichte tiefe Lumbalskoliose mit degenerativen Veränderungen im lumbosacralen Übergang.

3. Bewegungseinschränkung der rechten Schulter ohne klinisch oder radiologisch erkennbare Ursache.

4. Bewegungseinschränkung beider Kniegelenke ohne klinisch oder radiologisch erkennbare Ursache.

5. Schwellneigung beider Beine, links mehr als rechts, nach tiefen Beinvenenthrombosen und Ulcera cruris links.

Zum Leistungsvermögen hat die Sachverständige ausgeführt, dass der Kläger noch körperlich leichte Arbeiten wechselweise im Gehen, Stehen und Sitzen, in geschlossenen Räumen vollschichtig ausüben könne. Arbeiten unter Zeitdruck, im Akkord sowie am Fließband und in Wechselschicht sollten nicht ausgeführt werden. Zu vermeiden seien Zwangshaltungen sowie häufiges Bücken oder Knien und das Heben, Tragen und Bewegen von schweren Lasten ohne mechanische Hilfsmittel. Arbeiten unter Kälte- und Hitzeeinwirkung sowie unter starken Temperaturschwankungen, in Zugluft oder unter Nässeeinwirkungen sollten nicht ausgeführt werden.

Mit Gerichtsbescheid vom 26. Mai 2000 hat das SG die Klage abgewiesen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme könne der Kläger noch vollschichtig körperlich leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verrichten.

Der Kläger hat gegen den ihm am 15. Juni 2000 zugestellten Gerichtsbescheid am 14. Juli 2000 Berufung eingelegt. Er ist weiterhin der Ansicht, ihm stehe eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu.

Der Kläger beantragt,

1. den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Braunschweig vom 26. Mai 2000 und den Bescheid der Beklagten vom 19. Februar 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. August 1997 aufzuheben,

2. die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit, zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Braunschweig vom 26. Mai 2000 zurückzuweisen.

Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.

Der Senat hat den Befundbericht des Facharztes für Allgemein...

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