nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Braunschweig (Entscheidung vom 19.05.2000; Aktenzeichen S 5 RI 57/99)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Braunschweig vom 19. Mai 2000 wird zu-rückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über einen Anspruch des Klägers auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU).

Der 1954 geborene Kläger hat in der Zeit von August 1969 bis Januar 1973 den Beruf des Kraftfahrzeug-Mechanikers erlernt und die Gesellenprüfung erfolg-reich abgelegt. Anschließend war er bei verschiedenen Arbeitgebern überwie-gend als Kraftfahrer, zuletzt vom 1. November 1996 bis 15. Februar 1997 bei der Firma H. in I. beschäftigt. Seit dem 4. Januar 1997 ist der Kläger ununter-brochen arbeitsunfähig erkrankt bzw arbeitslos.

In der Zeit vom 13. Oktober 1997 bis 9. November 1997 erbrachte die Beklagte auf Antrag des Klägers vom 7. Oktober 1997 medizinische Leistungen zur Re-habilitation (Anschlussheilbehandlung - AHB -) in der J. in K ... Im Entlassungs-bericht vom 28. November 1997 sind folgende Diagnosen aufgeführt:

1. Zustand nach Operation eines subduralen Hämatoms.

2. Zustand nach frontaler Hirnkontusion.

3. Symptomatische Epilepsie mit Grand-mal-Anfällen.

Die behandelnden Ärzte hielten den Kläger für fähig, einfache berufliche Tätig-keiten ohne Zeitdruck, nicht an laufenden Maschinen und ohne häufiges Klet-tern oder Steigen sowie ohne Absturzgefahr vollschichtig auszuüben. In Anbet-racht der epileptischen Anfälle sei er auf Dauer nicht in der Lage, als Berufs-kraftfahrer zu arbeiten.

Am 27. April 1998 beantragte der Kläger die Gewährung von Versichertenrente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Nach Beiziehung des Gutachtens des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung Niedersachsen (MDKN, Gut-achter: L.) vom 24. März 1998 lehnte die Beklagte den Rentenantrag mit Be-scheid vom 7. Juli 1998 ab, weil die Erwerbsfähigkeit des Klägers nach den ärztlichen Untersuchungsergebnissen zwar herabgemindert sei, jedoch nicht derart, dass die Ausübung der bisherigen oder einer zumutbaren Tätigkeit nicht möglich wäre. Im Widerspruchsverfahren zog die Beklagte den Bericht des Städtischen Klinikums M., Neurochirurgische Klinik, vom 25. August 1998 über den stationären Aufenthalt vom 4. August 1998 bis 20. August 1998 sowie das für das Arbeitsamt M. erstattete Gutachten der Dr. N. vom 25. Mai 1998 bei. Mit Widerspruchsbescheid vom 26. Januar 1999 half die Beklagte dem Wider-spruch insoweit ab, als sie den Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit (BU) auf der Grundlage eines am 24. September 1997 eingetretenen Leis-tungsfalles anerkannte. Im übrigen wies sie den Widerspruch als unbegründet zurück, weil der Kläger noch vollschichtig leichte Arbeiten ohne Gefährdung der Gesundheit auf dem allgemeinen Arbeitsfeld verrichten könne. Mit Rentenbe-scheid vom 1. Februar 1999 leistete die Beklagte dem Grunde nach Rente we-gen BU ab 10. November 1997 unter Anrechnung gezahlten Arbeitslosengel-des. Ein Zahlbetrag ergab sich nicht.

Im nachfolgenden Klageverfahren hat das Sozialgericht (SG) Braunschweig nach Beiziehung eines Befundberichts des behandelnden Arztes für Allge-meinmedizin Dr. O. vom 29. Juni 1999 nebst zahlreicher Anlagen das Gutach-ten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. P. vom 19. November 1999 veranlasst. Der Sachverständige hat nach ambulanter Untersuchung des Klägers am 5. November 1999 folgende Gesundheitsstörungen festgestellt:

1. Zustand nach Schädelhirntrauma 1991 mit rechtsfrontaler Hirn-schädigung und einem dadurch bedingten leichten hirnorgani-schen Psychosyndrom mit eingeschränkter Kritikfähigkeit, Störun-gen es Kurzzeitgedächtnisses und der Konzentrationsfähigkeit.

2. Zustand nach erneutem Sturz auf den Kopf 1997 mit Entwicklung eines subduralen Hämatoms ohne erneute substanzielle Hirn-schädigung. Zustand nach Operation des subduralen Hämatoms am 24. September 1997 und Operation einer Osteomyelitis am 15. Januar 1998.

3. Posttraumatische Epilepsie, unter antioonvulsiver Medikation seit etwa einem Jahr anfallsfrei.

4. Akuter, hirnorganisch bedingter Verwirrtheitszustand mit Halluzi-nationen, am ehesten eine sogenannte Alkoholhalluzinose im Mai 1999. Insbesondere durch die letzte Erkrankung ist es zu einer Verschlechterung des vorbestehenden hirnorganischen Psycho-syndroms gekommen, wobei sich die Beeinträchtigungen inzwi-schen wieder gebessert haben.

5. Lumbalgien ohne neurologische Ausfallssymptomatik.

Zum Leistungsvermögen hat der Sachverständige ausgeführt, dass der Kläger noch leichte und ggf mittelschwere Arbeiten im Stehen, Gehen oder Sitzen voll-schichtig verrichten könne. Aufgrund der Epilepsie sei er auf Dauer nicht mehr in der Lage, als Berufskraftfahrer zu arbeiten sowie Tätigkeiten auszuüben, die mit einem überdurchschnittlichen Risiko verbunden seien, insbesondere Arbei-ten an laufenden Maschinen oder mit Absturzgefahr. Aufgrund des hirnorgani-schen Psychosyndroms u...

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