Tenor

Die Berufungen der Beigeladenen zu 1 bis 4 gegen das Urteil des Sozialgerichts Stade vom 21. Juni 2018 werden als unzulässig verworfen.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stade vom

21. Juni 2018 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Im Streit steht die Feststellung eines Unfallereignisses als Arbeitsunfall im Sinne des Siebten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII).

Der im Jahre 1951 geborene Kläger war bis 2012 als Betriebsleiter bei der Firma Q. tätig und im Anschluss daran arbeitslos (vgl. Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 6. November 2014). Am 4. April 2014 erlitt der Kläger auf dem Grundstück seiner Nachbarn, der Eheleute R., einen Unfall, als er im Zuge von Baumfällarbeiten von einem Stein am Kopf getroffen und schwer verletzt wurde. Der Kläger trug ein isoliertes Schädel-Hirntrauma, eine Kalottenfraktur, ein epidurales Hämatom hochfrontal links sowie eine traumatische Subarachnoidalblutung davon und befand sich lange Zeit im Koma. Seit dem 18. März 2015 befindet er sich wegen bestehender schwerer kognitiver Störungen im Pflegeheim (vgl. Pflegegutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung S. vom 6. Mai 2015).

Mit Schreiben vom 8. Januar 2015, Eingang bei dem Beklagten am 9. Januar 2015, teilte die gesetzliche Krankenversicherung des Klägers mit, dass der Kläger am 4. April 2014 einen Unfall bei „arbeitnehmerähnlicher“ Tätigkeit erlitten habe und dabei verletzt worden sei. Es werde davon ausgegangen, dass es sich bei dem vorgenannten Unfall um einen Arbeitsunfall handele. Dem vorgenannten Schreiben lag der Vermerk eines Mitarbeiters der gesetzlichen Krankenversicherung des Klägers über ein Telefonat mit dessen Ehefrau am 15. April 2014 bei, wonach der Nachbar T. den Kläger bei Baumfällarbeiten um Hilfe gebeten habe. Der Kläger habe eine Seilsicherung mitführen sollen, an welchem ein Kopfsteinpflaster als Gegengewicht befestigt gewesen sei. Durch die Spannung im Laufe des Baumfallens sei der Stein dem Kläger katapultartig gegen den Kopf geknallt. Im Rahmen des eingeleiteten Feststellungsverfahrens holte der Beklagte die Stellungnahmen des Herrn R. vom 18. November 2014, der Ehefrau des Klägers vom 18. Dezember 2014 und April 2015, des (auch als Helfer an den Baumfällarbeiten beteiligten) Herrn U. vom 26. März 2015 sowie der Eheleute R. vom 8. Juni 2015 ein. Darüber hinaus nahm er Einsicht in die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft (StA) V. (Az. NZS 211 Js 21323/14), welche zu dem vorgenannten Unfall ein Ermittlungsverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung eingeleitet hatte. Nach Auffassung der StA V. trug sich der Unfall am 4. April 2014 wie folgt zu: Um einen Baumwipfel umzureißen, zogen die Eheleute R., Herr W. und der Kläger an einem Seil, an dessen Ende ein Stein befestigt worden war. Dieser war zuvor in den Baumwipfel geworfen worden. Der Stein löste sich während des Ziehens an dem Seil und traf den Kläger am Kopf, wodurch dieser sich schwere Verletzungen zuzog. Die StA V. stellte das gegen die Eheleute R. und Herrn W. geführte Verfahren mit Verfügung vom 2. Juli 2014 gemäß § 170 Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO) ein. Die dagegen vom Kläger erhobene Beschwerde wies die Generalstaatsanwaltschaft X. mit Schreiben vom 18. November 2014 zurück.

Mit Bescheid vom 30. Juni 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. November 2015 lehnte der Beklagte gegenüber dem Kläger die Anerkennung des Unfallereignisses vom 4. April 2014 als Arbeitsunfall ab, weil der Kläger zum Zeitpunkt des Körperschadens nicht unter gesetzlichem Unfallversicherungsschutz gestanden habe. Der Kläger habe keine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit i.S.d. § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII ausgeübt. Nicht arbeitnehmerähnlich in diesem Sinne seien insbesondere Gefälligkeitsleistungen unter Verwandten, Eheleuten, Freunden oder Nachbarn, soweit sie nach Art, Umfang und Dauer typisch, üblich und deshalb zu erwarten seien. Der Kläger habe am Unglückstag bemerkt, wie seine Nachbarn versucht hätten, den auf deren Grundstück befindlichen Baum durch Niederziehen der Baumspitze zu Fall zu bringen. Spontan und ohne ausdrückliche Aufforderung oder Bitte seiner Nachbarn sei der Kläger sodann über den Gartenzaun gestiegen und den Nachbarn zu Hilfe gekommen, indem er mit an dem mittels eines Steins in der Baumspitze befestigten Seil gezogen habe. Hierbei habe sich der Stein vom Seil gelöst und den Kläger mit voller Wucht am Kopf getroffen. Bei dieser Tätigkeit des Klägers habe es sich um einen selbstverständlichen Hilfsdienst gehandelt, der sich aus der konkreten sozialen Beziehung, nämlich der Nachbarschaft, ergeben habe. Diese Bindung habe der gesamten Handlung ihr Gepräge gegeben.

Hiergegen hat der Kläger am 1. Dezember 2015 vor dem Sozialgericht (SG) Stade Klage erhoben und weiterhin die Auffassung vertreten, im Rahmen seiner Tätigkeit am 4. April 2014 auf dem Grundstü...

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