Entscheidungsstichwort (Thema)

Hörgeräteversorgung. gesetzliche Krankenversicherung. Kostenerstattung über den Festbetrag für ein Hörgerät hinaus. erstangegangener Rehabilitationsträger

 

Orientierungssatz

Wenn der Krankenversicherungsträger im Rahmen eines bewilligten Festbetrages für ein Hörgerät ausführt, dass ein Antrag auf Erstattung der Restkosten über den bewilligten Festbetrag der gesetzlichen Krankenversicherung hinaus bei ihm nicht gestellt worden sei und sich der Versicherte nicht mit einem Begehren auf Übernahme der Mehrkosten bis zur endgültigen Abgabe des Gerätes an den Krankenversicherungsträger gewandt habe und er dadurch keine Möglichkeit vor Abgabe des Hilfsmittels gehabt habe, zu prüfen, ob die Leistungspflicht ausnahmsweise über den Festbetrag hinaus bestehe, ist dem nicht zu folgen (Anschluss an BSG vom 24.1.2013 - B 3 KR 5/12 R = SozR 4-3250 § 14 Nr 19).

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 17.03.2014; Aktenzeichen B 13 R 315/13 B)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Rostock vom 23. Februar 2010 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger seine notwendigen außergerichtlichen Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Kostenerstattung für ein vom Kläger selbst beschafftes Hörgerät.

Der seinerzeit bei der B. als Arbeitsvermittler tätige Kläger ist seit längerem auf eine Versorgung mit Hörgeräten angewiesen. Seit 2003 ist der Kläger auf dem linken Ohr mit einem Hörgerät der Marke Senso Diva versorgt. Auf dem rechten Ohr erfolgte die bisherige Versorgung seit 1999 mit einem Hörgerät der Marke Senso CX.

Am 20. Februar 2007 verordnete die behandelnde Fachärztin für HNO-Heilkunde L. dem Kläger eine neue Hörgeräteversorgung rechts, weil die bisherige Versorgung keine ausreichende Verstärkung biete.

Mit dieser Verordnung wandte sich der Kläger an die Hörgeräte M. GmbH.

Mit Versorgungsanzeige des Hörgeräteakustikers M. vom 19. März 2007 teilte dieser der Beigeladenen die anstehende Hörgeräteversorgung des Klägers mit und bat um Bewilligung durch die Beigeladene. Dieser Schriftsatz ging bei der Beigeladenen am 21. März 2007 ein.

Unter dem 4. April 2007 bewilligte die Beigeladene die vorgesehene Hörgeräteversorgung vorbehaltlich der Vorlage der ohrenärztlichen Bestätigung der Versorgung und des Abschlussberichtes.

Am 30. April 2007 beantragte der Kläger bei der Beklagten Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form der Übernahme der Kosten für ein digitales Hörgerät. Dem Antrag fügte der Kläger ein Angebot der Hörgeräte M. GmbH vom 19. März 2007 über die Versorgung mit einem Hörgerät der Marke Senso Diva nebst Zubehör rechts zum Gesamtpreis von 2.360,29 Euro, davon Krankenkassenanteil 441,57 Euro bei. Darüber hinaus legte er einen Anpassbericht des Hörgeräteakustikers M. vom 19. März 2007 vor. Aus diesem war zu entnehmen, dass der Kläger ohne Hörgerät über ein Einsilbenverstehen von 0 % verfügt, er mit Hörgeräten ohne Störgeräusche jedoch 90 % Einsilbenverstehen erreicht. Weiter befindet sich dort die Anmerkung, dass er aufgrund seiner Tätigkeit dringend zwei Geräte des gleichen Typs brauche und er sich für das Gerät Senso Diva auch für die rechte Seite entschieden habe. Schließlich legte der Kläger eine Arbeitsplatzbeschreibung vor, der zufolge er in einem Einzelbüro tätig sei, er 70 % der Arbeitszeit Beratungsgespräche mit Arbeitslosen führe und dabei auch Telefonate entgegennehmen und begleitend am PC arbeiten müsse. Dies setze sehr hohe Konzentration und ein beidseitig gutes Gehör voraus. Bei Schulungsveranstaltungen und Dienstberatungen, überwiegend in größeren Räumen und teilweise durch Nebengeräusche und mehrere Stimmen beeinflusst, merke er immer häufiger, dass er den Inhalt nur mit großer Anstrengung aufnehmen könne.

Mit Bescheid der Beklagten vom 31. Mai 2007 lehnte diese den Antrag des Klägers ab und führte unter anderem zur Begründung aus, ein von der Krankenkasse als Grundversorgung bewilligtes analoges Hörgerät sei zur Berufsausübung ausreichend.

Hiergegen wandte sich der Kläger mit Widerspruch vom 20. Juni 2007.

Mit Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 25. März 2008 wies diese den Widerspruch des Klägers zurück und führte unter anderem zur Begründung aus, beim Kläger liege im Hinblick auf die vorliegende Arbeitsplatzbeschreibung kein berufsspezifischer Mehrbedarf für eine Versorgung mit einem digitalen Hörgerät vor.

Mit seiner am 11. April 2008 beim Sozialgericht (SG) Rostock erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt und zur Begründung unter anderem ausgeführt, er sei der Ansicht, dass ein von der Krankenkasse als Grundversorgung bewilligtes analoges Hörgerät für seine Berufsausübung nicht ausreichend sei. Ein solches analoges Hörgerät weise ein Rauschen auf. Telefonieren sei mit dem analogen Gerät praktisch nicht möglich. Mit einem analogen Hörgerät sei ihm zudem die Teilnahme an Seminaren, Schulungen und ähnlichen Veranstaltungen erschwert.

Vom Kläger wurde ferner die R...

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