Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankenversicherung. Anspruch des freiwillig Krankenversicherten auf Beitragszuschuss gegen Arbeitgeber. Anstellungsverhältnis. Verbot nachteiliger Vereinbarungen

 

Orientierungssatz

1. Bei dem Beitragszuschuss des freiwillig Krankenversicherten gegen dessen Arbeitgeber nach § 257 SGB 5 handelt es sich um einen Anspruch aus dem der Sozialversicherungspflicht unterfallenden Anstellungsverhältnis.

2. Dieser kann nicht abbedungen werden (vgl BSG vom 8.10.1998 - B 12 KR 19/97 R = BSGE 83, 40 = SozR 3-2500 § 257 Nr 5). Dies geht auch aus dem in § 32 SGB 1 enthaltenen Verbot privatrechtlicher Vereinbarungen, die zum Nachteil des Sozialleistungsberechtigten von Vorschriften des SGB abweichen. Diese Vorschrift ist auch auf Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer über den Beitragszuschuss entsprechend anzuwenden.

 

Normenkette

SGB V § 257; SGB I § 32

 

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers auch im Berufungsverfahren. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger macht gegenüber der Beklagten, welche mehrere Seniorenpflegeheime betreibt, für den Zeitraum vom 1. Februar 2011 bis zum 30. Juni 2012 einen Arbeitgeberzuschuss zu dem von ihm gegenüber der Beigeladenen zu entrichtenden Beitrag zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung in Höhe von insgesamt 5.278,38 EUR geltend.

Im Januar 2011 schlossen der Kläger und die Beklagte für die Zeit ab 1. Februar 2011 einen "Beratungsvertrag". Aufgabe des Klägers war es danach, die Beklagte in einer bestimmten Umbruchphase in wirtschaftlichen Fragen des Betreibens von Seniorenpflegeheimen zu beraten. Für die von ihm zu erbringende Leistung sollte der Kläger der Beklagten mindestens acht Arbeitstage je acht Stunden im Monat zur Verfügung stehen, wofür der Kläger von der Beklagten ein monatliches Pauschalhonorar von insgesamt 8.000 EUR erhielt.

§ 1 Nr. 3 des Vertrages enthielt folgende Regelung:

"Die Parteien sind sich darüber einig, dass kein Arbeitsverhältnis oder Anstellungsverhältnis abgeschlossen wird und dass auch keine Verpflichtung zum Lohnsteuer-oder Sozialversicherungsabzug besteht. Der Berater wird sich daher selber versichern, vereinnahmte Umsatzsteuer abführen und die in § 5 genannte Pauschalvergütung als Gegenleistung für seine Tätigkeit vereinnahmen und im Rahmen seiner Einkommenssteuererklärung versteuern. Der Berater versichert ausdrücklich, dass er noch andere Mandate in einem erheblichen Umfang hat."

§ 9 des Vertrages enthielt eine Ausschlussklausel mit folgendem Inhalt:

"Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag müssen vom Berater gegenüber der Gesellschaft innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der letzten Honorarabrechnung (hinsichtlich Vergütungsansprüchen) oder Beendigung dieser Vereinbarung (sonstige Ansprüche) geltend gemacht werden, anderenfalls sind sie verwirkt."

§ 10 Nr. 1 des Vertrages sah unter anderem den Ausschluss mündlicher Nebenabreden vor.

Im März 2011 wurde der Kläger von der Beklagten zum Geschäftsführer bestellt. Die Eintragung ins Handelsregister erfolgte am 10. August 2011 (Handelsregisterauszug des Amtsgerichts Hamburg vom 11. August 2011, Az.: HRB 119362).

Durch einen am 29. März 2011 vereinbarten Nachtrag zum Beratungsvertrag wurde u.a. die Zahl der achtstündigen Arbeitstage, die der Kläger der Beklagten monatlich zur Verfügung zu stehen hatte, auf 20 und das monatliche Pauschalhonorar auf insgesamt 16.000 EUR erhöht.

Am 15. November 2011 beantragte der Kläger bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV) Bund die Feststellung seines sozialversicherungsrechtlichen Status. Mit gleichlautenden, an den Kläger und die Beklagte gerichteten Bescheiden vom 1. Juni 2012 entschied die DRV Bund, die Prüfung des versicherungsrechtlichen Status habe ergeben, dass die Tätigkeit als Berater bei der Beklagten seit 1. Februar 2011 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt werde und in diesem Beschäftigungsverhältnis Versicherungspflicht in der Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bestehe. In der Krankenversicherung und in der Pflegeversicherung bestehe wegen des Überschreitens der maßgeblichen Jahresarbeitsentgeltsgrenze keine Versicherungspflicht. Einen hiergegen erhobenen Widerspruch nahm die Beklagte mit Telefax vom 22. August 2012 zurück. Mit Schreiben vom 24. September 2012 teilte die DRV Bund der Beigeladenen als Einzugsstelle mit, dass in dem durchgeführten Statusfeststellungsverfahren für den Kläger ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis festgestellt worden sei.

Mit Bescheid vom 19. März 2013 teilte die Beigeladene dem Kläger mit, dass er als Arbeitnehmer der Beklagten in der Zeit vom 1. Februar 2011 bis zum 22. Dezember 2012 das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt überschritten habe und daher versicherungsfrei gewesen sei. In dieser Zeit sei er in der Kranken- und Pflegeversicherung freiwilliges Mitglied der Beigeladenen gewesen. Der Bescheid enthielt sodann ei...

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