Verfahrensgang

SG für das Saarland (Urteil vom 20.09.1989; Aktenzeichen S 14 J 35/89)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 20. September 1989 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger einen Anspruch auf Versichertenrente wegen Erwerbsunfähigkeit gegen die Beklagte hat.

Der im Jahre 1937 geborene Kläger hat keinen Beruf erlernt. Er war von März 1953 bis März 1965 als Holzfäller versicherungspflichtig beschäftigt und hat Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung der Arbeiter und von April 1965 bis Dezember 1966 freiwillige Beiträge entrichtet. Anschließend hat er bis Oktober 1987 als landwirtschaftlicher Unternehmer Beiträge zur Landwirtschaftlichen Alterskasse (LAK) entrichtet.

Nach einem von der LAK eingeholten Gutachten vom 10.07.1987 leidet der Kläger an einer coronaren 3-Gefäßerkrankung mit Risikofaktorenprofil, einem Zustand nach Herzvorderwandinfarkt, Verschleißschäden der Wirbelsäule und depressiver Verstimmung. Er wird deshalb nur noch für fähig erachtet, leichte und gelegentlich mittelschwere Arbeiten, zweistündig bis unter halbschichtig zu verrichten. Daraufhin hat die LAK Berufsunfähigkeit ab Januar 1987 und nach Aufgabe der selbständigen Tätigkeit Erwerbsunfähigkeit im Hinblick auf § 1247 Abs. 2 Satz 3 Reichsversicherungsordnung (RVO) ab 31.12.1987 angenommen.

Am 22.12.1987 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung von Versichertenrente. Mit Bescheid vom 31.03.1988 hat die Beklagte diesen Antrag abgelehnt, weil die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Der Widerspruch des Klägers blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 01.02.1989).

Im Klageverfahren hat der Kläger die Auffassung vertreten, daß auch die an die LAK entrichteten Pflichtbeiträge als Beiträge für eine versicherungspflichtige Tätigkeit im Sinne des § 1246 Abs. 2 a Satz 1 Nr. 1 RVO anzusehen seien. Bei einer verfassungskonformen Auslegung sei der in § 1247 Abs. 1, § 1246 Abs. 1 und Abs. 2 a Satz 1 RVO verwendete Begriff einer Versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit nicht im Sinne einer rentenversicherungspflichtigen, sondern einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit zu interpretieren.

Durch das angefochtene Urteil vom 20.09.1989 hat das Sozialgericht die Beklagte verurteilt, beim Kläger Erwerbsunfähigkeit ab Antragstellung (22.12.1987) anzuerkennen und Erwerbsunfähigkeitsrente entsprechend den gesetzlichen Vorschriften zu gewähren. In den Gründen hat es im wesentlichen ausgeführt, Pflichtbeiträge von Landwirten nach dem Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte (GAL) seien als Beiträge für eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit im Sinne des § 1246 Abs. 2 a Satz 1 Nr. 1 RVO anzusehen. Dies gebiete eine verfassungskonforme Auslegung.

Gegen das am 27.09.1909 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit einem am 06.10.1989 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt. Sie ist der Auffassung, Beiträge nach dem GAL könnten nicht als Beiträge für eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit im Sinne des § 1246 Abs. 2 a Satz 1 Nr. 1 RVO gewertet werden.

Die Beklagte stellt demgemäß den Antrag,

das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 20.09.1989 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie auf die Rentenakte, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung ist statthaft, sie ist form- und fristgerecht eingelegt und damit auch im übrigen zulässig. Sie ist auch begründet. Das Sozialgericht hat zu Unrecht der Klage stattgegeben. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die von ihm begehrte Versichertenrente, weil die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen hierfür nicht erfüllt sind.

Nach § 1247 Abs. 1 RVO erhält Rente wegen Erwerbsunfähigkeit der Versicherte, der erwerbsunfähig ist und zuletzt vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt hat, sofern die Wartezeit erfüllt ist. Erwerbsunfähig ist der Versicherte nach Abs. 2, der infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder von Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte auf nicht absehbare Zeit eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit nicht mehr ausüben oder nicht mehr als nur geringfügige Einkünfte durch Erwerbstätigkeit erzielen kann.

Zwar ist nach dem von der LAK eingeholten Gutachten vom 10.07.1987 davon auszugehen, daß der Versicherungsfall im Januar 1987 eingetreten ist, weshalb Berufsunfähigkeit ab diesem Zeitpunkt und Erwerbsunfähigkeit ab dem Zeitpunkt der Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit des Klägers in seinem landwirtschaftlichen Unternehmen am 31.10.19...

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