Leitsatz (amtlich)

Der mit dem unversorgten Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis entstandene Nachversicherungsfall begründet bezüglich der Nachversicherungszeit rentenrechtliche Beitragszeiten, die auch dann rentenerhöhend zu berücksichtigen sind, wenn der Rentenversicherungsträger die für die Nachversicherungszeit fälligen Beiträge infolge geltend gemachter Verjährung von dem früheren Dienstherrn des unversorgt Ausgeschiedenen nicht erlangen konnte.

 

Verfahrensgang

SG für das Saarland (Urteil vom 21.09.2001)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 21.09.2001 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat der Klägerin ihre außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Klägerin wegen einer Beitragszeit infolge Nachversicherung vom 25.04.1956 bis 31.03.1958 eine höhere Altersrente nach den Vorschriften des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) zusteht.

Die am 1934 geborene Klägerin wurde nach Bestehen der ersten Prüfung für das Lehramt an Volksschulen von dem Beigeladenen am 25.04.1956 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zur außerplanmäßigen Lehrerin ernannt und mit der Verwaltung einer Vertreterstelle an einer Volksschule beauftragt. Auf ihren Antrag schied sie mit Ablauf des 31.03.1958 ohne Anspruch auf beamtenrechtliche Versorgung aus dem Beamtenverhältnis und dem Schuldienst aus. In der Folgezeit war die Klägerin nicht mehr berufstätig und widmete sich der Erziehung ihrer 4 in den Jahren 1958, 1960, 1965 und 1967 geborenen Kinder, für die die Beklagte ihr die entsprechenden Versicherungszeiten anerkannte (Bescheid vom 18.06.1998).

Nachdem in einem im April 1998 eingeleiteten Kontenklärungsverfahren die Beklagte es abgelehnt hatte, die Zeit vom 25.04.1956 bis 31.03.1958 wegen der seinerzeit bestehenden Versicherungsfreiheit als rentenrechtliche Zeit anzuerkennen (Bescheid vom 14.07.1998), beantragte die Klägerin am 19.11.1998 die Einleitung der Nachversicherung für diese Zeit. Die Beklagte bat sodann den Beigeladenen mit Schreiben vom 17.12.1998, die Frage der Nachversicherung für die Zeit vom 01.05.1956 bis 31.03.1958 zu prüfen, woraufhin der Beigeladene unter dem 26.05.1999 mitteilte, er mache hinsichtlich des Anspruchs auf Zahlung der Nachversicherungsbeiträge für die mehr als 30 Jahre zurückliegende Zeit die Einrede der Verjährung geltend. Daher könne eine Nachversicherung nicht mehr durchgeführt werden.

Daraufhin teilte die Beklagte der Klägerin durch Bescheid vom 14.07.1999 mit, dass die Nachversicherung ihrer versicherungsfreien Schulzeit vom 30.04.1956 bis 31.03.1958 nicht mehr möglich sei, weil sich der Nachversicherungsschuldner unter Berufung auf die Einrede der Verjährung weigere, die Nachversicherungsbeiträge zu zahlen und der Anspruch auf die Nachversicherungsbeiträge verjährt sei. Die Nachversicherungsbeiträge seien am 01.04.1958, dem Folgetag des unversorgten Ausscheidens der Klägerin aus dem versicherungsfreien Beschäftigungsverhältnis, fällig geworden. Die Prüfung, ob und inwieweit die Einrede der Verjährung geltend gemacht werden könne, richte sich somit nach § 29 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung (RVO) in der bis 30.06.1977 geltenden Fassung. Danach verjähre der Anspruch des Versicherungsträgers auf Nachversicherungsbeiträge grundsätzlich in 2 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge fällig geworden seien. Wenn die Beiträge absichtlich hinterzogen worden seien, gelte die 30-jährige Verjährungsfrist. Selbst unter Berücksichtigung der 30-jährigen Verjährungsfrist sei der Anspruch auf die Nachversicherungsbeiträge spätestens seit dem 01.01.1989 verjährt. Da der Beigeladene die Einrede der Verjährung geltend gemacht habe, bestehe für sie, die Beklagte, keine Möglichkeit mehr, die Nachversicherungsbeiträge für die vorgenannte Zeit zu fordern. Dagegen erhob die Klägerin am 26.07.1999 Widerspruch.

Mit Bescheid vom 29.07.1999 gewährte die Beklagte der Klägerin Regelaltersrente ab 01.05.1999, wobei die Zeit vom 25.4.1956 bis 31.3.1958 nicht als versicherungsrechtliche Beitragszeit berücksichtigt wurde. Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin am 23.08.1999 ebenfalls Widerspruch. Zur Begründung ihrer Widersprüche führte die Klägerin aus, die Beklagte habe die geltend gemachte Nachversicherung zu Unrecht abgelehnt. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) hänge der Eintritt des Rentenversicherungsschutzes für unversorgt Ausgeschiedene gerade nicht davon ab, ob der Rentenversicherungsträger den Beitragsanspruch gegen den Arbeitgeber rechtzeitig geltend gemacht und gegebenenfalls auch erfolgreich vollstreckt habe. Wie der im Verhältnis zwischen der Beklagten und dem Beigeladenen eingebrachte Einwand der Verjährung zu behandeln sei, sei für die Frage ihres Rentenversicherungsschutzes, der ab 01.04.1958 entstanden sei, nicht relevant. Sie sei so zu stellen, als ob der Beigeladene die Beiträge in entsprechender Höhe rechtzeitig g...

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