Leitsatz (amtlich)

Teilt die Einzugsstelle aufgrund einer Betriebsprüfung einem Beschäftigten in einem Bescheid mit, daß für ihn zur Renten- und Arbeitslosenversicherung entrichtete Beiträge zu Unrecht entrichtet worden sind, weil er kein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer sei, so beanstandet sie damit die Rechtswirksamkeit von Beiträgen mit der Folge, daß die Verjährung des Anspruchs auf Rückzahlung dieser Beiträge erst mit dem Ablauf des Kalenderjahres der Beanstandung beginnt (SGB 4 § 27 Abs 2 S 2).

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 13.06.1985; Aktenzeichen 7 RAr 107/83)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1663785

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