Entscheidungsstichwort (Thema)

Verjährung des Anspruchs auf Erstattung zu Unrecht entrichteter Arbeitslosenversicherungsbeiträge. Beiladung des Arbeitgebers bei Streit über die Verjährung des Erstattungsanspruchs. Zulässigkeit von Anfechtungsklagen

 

Leitsatz (redaktionell)

§ 27 Abs 2 S 2 SGB 4 findet in der Arbeitslosenversicherung keine Anwendung, da weder die Bundesanstalt für Arbeit noch die Einzugsstellen zur Beanstandung zu Unrecht entrichteter Beiträge befugt sind.

 

Orientierungssatz

1. Der Anspruch auf Erstattung zu Unrecht entrichteter Arbeitslosenversicherungsbeiträge verjährt daher gemäß § 27 Abs 2 Satz 1 SGB 4 in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge entrichtet worden sind.

2. Bei Streit zwischen Versicherten und der Bundesanstalt für Arbeit über die Verjährung des Anspruchs auf Erstattung von zu Unrecht entrichteten Beiträgen braucht der Arbeitgeber nicht notwendig beigeladen zu werden.

3. Eine reine Anfechtungsklage ist unzulässig, wenn das erstrebte Prozeßziel nur durch die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs 4 SGG erreicht werden kann.

4. In der Arbeitslosenversicherung kommt es als versicherungsmäßige Anspruchsvoraussetzung nicht darauf an, ob wirksame Beiträge entrichtet worden sind. Deshalb ist kein dem § 1423 Abs 1 RVO entsprechender Vertrauensschutz in der Arbeitslosenversicherung vorgesehen und auch nicht erforderlich.

5. In der Arbeitslosenversicherung gibt es das Institut der Beanstandung nicht. Der Erstattungsanspruch verjährt demnach gemäß § 27 Abs 1 S 1 SGB 4 in 4 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge entrichtet worden sind.

6. Die Erhebung der Einrede der Verjährung stellt keine unzulässige Rechtsausübung dar. Unkenntnis über das tatsächliche Bestehen der Versicherungsfreiheit ist ein typischer Fall einer möglicherweise eintretenden Verjährung.

7. Nach § 186 (jetzt § 185a) AFG ist der Versicherungsträger verpflichtet, ggf Beiträge auch ohne Antrag zu erstatten.

 

Normenkette

SGG § 54 Abs. 4, § 75 Abs. 2; SGB IV § 27 Abs. 2 S. 1; AFG § 185a Abs. 1 Fassung: 1983-12-22; SGB IV § 27 Abs. 2 S. 2 Fassung 1976-12-23; AFG § 186 Abs. 1 S. 1 Fassung: 1976-12-23, S. 2 Fassung: 1976-12-23

 

Verfahrensgang

LSG Berlin (Urteil vom 30.09.1983; Aktenzeichen L 4 Ar 14/83)

SG Berlin (Entscheidung vom 11.01.1983; Aktenzeichen S 58 Ar 217/82)

 

Tatbestand

Streitig ist die Erstattung von Beiträgen, die für die Zeit vom 9. April bis 30. November 1976 von den Klägern im Jahre 1976 entrichtet worden sind.

Die Kläger waren unter anderem auch in der Zeit vom 9. April 1976 bis 28. Februar 1981 Geschäftsführer der Firma "MSB-Möbel und Spanplatten aus B GmbH". Außerdem waren sie mit je 50 % am Stammkapital der GmbH beteiligt. Über das Vermögen der GmbH ist am 1. Juli 1982 das Konkursverfahren eröffnet worden. Anläßlich einer Betriebsprüfung am 26. Februar 1981 stellte die Beigeladene fest, daß für die Kläger Beiträge zur Rentenversicherung der Angestellten und zur Arbeitslosenversicherung entrichtet worden sind, obwohl sie als Arbeitgeber nicht versicherungspflichtig gewesen sind. Dies teilte die Beigeladene dem Kläger zu 1) mit Bescheid vom 30. März 1981 und dem Kläger zu 2) mit Bescheid vom 8. Juli 1981 mit.

Mit Bescheid vom 7. September 1981 - gerichtet an den Kläger zu 1) - und mit Bescheid vom 9. September 1981 - gerichtet an den Kläger zu 2) - in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 14. Januar 1982 erstattete die Beklagte die jeweils zu ihr entrichteten Beiträge für die Zeit vom 1. Dezember 1976 bis 28. Februar 1981. Eine Erstattung der für die Zeit vom 9. April bis 30. November 1976 entrichteten Beiträge lehnte sie wegen Verjährung ab. Zur Begründung gab sie an, die Beigeladene habe festgestellt, daß bei der am 25. April 1978 abgeschlossenen Betriebsprüfung insbesondere die Konten der leitenden Angestellten nicht überprüft worden seien, da diese Konten gesondert im übrigen Bundesgebiet geführt würden. Darüber hinaus würden Betriebsprüfungen von der Beigeladenen nur stichprobenweise durchgeführt und stellten keinen Verwaltungsakt dar. Ein Verzicht auf die Einrede der Verjährung solle nach den ergangenen Weisungen im allgemeinen nur dann ausgesprochen werden, wenn die Beitragsentrichtung deshalb zu Unrecht erfolgt sei, weil sie auf einem fehlerhaften Verwaltungshandeln der Beklagten oder der Beigeladenen beruhe oder weil über den in § 27 Abs 2 des Sozialgesetzbuches - Viertes Buch - (SGB 4) genannten Verjährungszeitraum hinaus rückwirkend Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zuerkannt worden sei. Da diese Voraussetzungen hier nicht vorlägen, könne auf die Einrede der Verjährung nicht verzichtet werden. Den Klägern seien daher nur die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung für die Zeit ab 1. Dezember 1976 - fällig im Januar 1977 - zu erstatten gewesen.

Das Sozialgericht (SG) hat die Klagen abgewiesen (Urteil vom 11. Januar 1983). Das Landessozialgericht (LSG) hat antragsgemäß das erstinstanzliche Urteil ganz und die Bescheide der Beklagten insoweit aufgehoben, als diese wegen der für die Zeit vom 9. April bis 30. November 1976 von den Klägern zu Unrecht entrichteten Beiträge die Einrede der Verjährung erhoben hat. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Beklagte sei zur Rückzahlung der von April bis November 1976 zu Unrecht entrichteten Beiträge zur Arbeitslosenversicherung verpflichtet. Sie könne die Einrede der Verjährung nicht wirksam erheben. Die Verjährungsfrist habe noch nicht zu laufen begonnen, was sich aus § 27 Abs 2 Satz 2 SGB 4 ergebe. Hiernach beginne die Verjährung des Anspruchs auf Erstattung von Beiträgen, die der Versicherungsträger beanstandet habe, mit dem Ablauf des Kalenderjahres der Beanstandung. Die Bescheide der Beigeladenen an die Kläger seien Beanstandungen im Sinne dieser Vorschrift. Der Beigeladenen stehe als Einzugsstelle ein eigenständiges Beanstandungsrecht zu. Dieses sei keineswegs auf die Rentenversicherungsträger beschränkt. Wenn ein Beitrag unwirksam sei, so könne dies grundsätzlich von jedem geltend gemacht werden, der an der Beitragsentrichtung materiell beteiligt sei, also sowohl vom Versicherten, vom Arbeitgeber als auch vom Versicherungsträger. Die Geltendmachung der Unwirksamkeit durch den Letzteren werde als Beanstandung bezeichnet. Sie komme bei allen Versicherungsträgern der gesetzlichen Sozialversicherung vor, wenn sich auch Vorschriften hierüber nur in der Rentenversicherung fänden. Diese begründeten aber ebensowenig wie § 27 Abs 2 Satz 2 SGB 4 das Beanstandungsrecht, sie setzten es vielmehr als allgemein bestehend voraus. Die §§ 1421, 1423, 1425 der Reichsversicherungsordnung (RVO) und die ihnen entsprechenden Paragraphen des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) enthielten nur die Schranken, innerhalb derer das Beanstandungsrecht vom jeweiligen Rentenversicherungsträger ausgeübt werden dürfe. Deshalb müsse man davon ausgehen, daß das Geltendmachen der Unwirksamkeit der Beiträge ein allgemeines Recht des jeweiligen Versicherungsträgers sei, das sich aus dem jeweiligen Versicherungsverhältnis ableite. Daher sei auch das Geltendmachen der Unwirksamkeit von Beiträgen durch die Einzugsstelle eine Beanstandung. Da das SGB 4 gemeinsame Vorschriften für alle Sozialversicherungsträger enthalte und da auch die Einzugsstelle zu Unrecht entrichtete Beiträge beanstanden könne, wie das hier geschehen sei, gelte § 27 Abs 2 Satz 2 SGB 4 nicht nur für die Fälle, in denen der Rentenversicherungsträger von seinem Beanstandungsrecht Gebrauch mache, sondern schlechthin für alle Fälle, in denen ein Versicherungsträger die Betroffenen darauf hinweise, daß Beiträge deshalb zu Unrecht entrichtet worden seien, weil generell keine Versicherungspflicht des Betroffenen bestehe.

Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten. Sie ist der Auffassung, eine Beanstandung nach § 27 Abs 2 Satz 2 SGB 4 sei nicht erfolgt. Sie habe als "der" Versicherungsträger im Sinne dieser Vorschrift eine Beanstandung nicht ausgesprochen und habe dies mangels eines förmlichen Beanstandungsrechts auch nicht tun können. Auch die Beigeladene habe die Rechtswirksamkeit von Beiträgen nicht beanstandet. Zwar habe sie auf die Beitragsfreiheit der Kläger hingewiesen. Jedoch sei sie anders als die Beklagte nicht "der" Versicherungsträger und habe kein eigenständiges Beanstandungsrecht.

Die Beklagte beantragt, das Urteil des Landessozialgerichts Berlin vom 30. September 1983 aufzuheben und die Berufungen der Kläger zurückzuweisen.

Die Kläger beantragen, die Revision der Beklagten zurückzuweisen.

Sie halten das angefochtene Urteil für zutreffend. Die Beklagte stelle zu sehr auf die Formulierung des § 27 Abs 2 Satz 2 SGB 4 ab. Soweit der Gesetzgeber von "der Versicherungsträger" spreche, sei logischerweise der Versicherungsträger gemeint, den es angehe. Die Formulierung "ein Versicherungsträger" sei daher nicht erforderlich gewesen. Abgesehen davon seien auch im Verwaltungsrecht die allgemein gültigen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) anzuwenden. Hiernach sei die Beigeladene zumindest Erfüllungsgehilfe der Beklagten gewesen, dessen sich diese bedient habe. Sie müsse sich daher das Verhalten der Beigeladenen als ihr eigenes Verhalten anrechnen lassen. Das Verhalten der Beigeladenen habe den Ablauf, wie er sich hier tatsächlich darstelle, in Bewegung gesetzt. Erst durch dieses Verhalten seien die Kläger von sich aus tätig geworden. Die Beanstandung und das Tätigwerden der Kläger sei so rechtzeitig erfolgt, daß die Verjährungsfrist des § 27 Abs 2 Satz 2 SGB 4 noch nicht zu laufen begonnen habe. Entgegen der Auffassung der Beklagten habe die Beigeladene eine Beanstandung auch ausgesprochen. Stärker und offensichtlicher als dies mit den Bescheiden vom 30. März und 8. Juli 1981 geschehen sei, könne die Beanstandung schlechthin nicht mehr vorgenommen werden. Darüber hinaus sei es rechtlich unerheblich, daß sich Vorschriften über die Beanstandung nur in der Rentenversicherung finden ließen. Diese Vorschriften begründeten kein Beanstandungsrecht, sondern setzten es als allgemein bestehend voraus. Außerdem entspreche es dem Grundsatz von Treu und Glauben, daß jeder unmittelbar oder mittelbar an dem Versicherungsverhältnis Beteiligte, auch der Beteiligte, der nur den Einzug vornehme, Beanstandungen vornehmen könne und daß diese Beanstandungen für alle Beteiligten rechtswirksame Folgen schaffe.

Die Beigeladene beantragt, das Urteil des Landessozialgerichts Berlin vom 30. September 1983 aufzuheben und die Berufungen zurückzuweisen, hilfsweise, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückzuverweisen.

Die Beigeladene verweist auf die Revisionsbegründung der Beklagten und auf das erstinstanzliche Urteil sowie ihren Vortrag in den Vorinstanzen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision der Beklagten ist begründet.

Das ist allerdings nicht schon deshalb der Fall, weil die Kläger nach der Formulierung ihrer Anträge in der Berufungsinstanz eine reine Anfechtungsklage erhoben haben, wovon das LSG auch ausgegangen ist. Von seinem Standpunkt aus hätte es dann allerdings die Zulässigkeit der Klage nicht bejahen dürfen, weil für sie kein Rechtsschutzbedürfnis bestehen würde. Das ist auch in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu beachten. Eine reine Anfechtungsklage ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts -BSG- (BSGE 8, 3, 5 ff; 36, 181, 183 ff) unzulässig, wenn das erstrebte Prozeßziel nur durch die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu erreichen ist. Das ist hier der Fall. Die Kläger begehren eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht. Sie wollten die Erstattung der Beiträge auch für das Jahr 1976. Die gerichtliche Nachprüfung hat sich daher darauf zu erstrecken, ob die hier geltend gemachten Ansprüche entgegen der Ansicht der Beklagten in ihren Bescheiden begründet und zu erfüllen sind. Hebt dagegen das Gericht die angefochtenen Bescheide nur insoweit auf, als sie die Leistung ablehnen, so wird dadurch nur der Weg für eine erneute Verwaltungsentscheidung eröffnet, was im Ergebnis eine Zurückverweisung an die Verwaltung bedeutet, die im sozialgerichtlichen Verfahren grundsätzlich unzulässig ist (vgl die Nachweise in BSGE 36, 184). Hinzu kommt im vorliegenden Fall, daß nicht die Verfügungssätze der angefochtenen Verwaltungsakte nach dem Wortlaut der Klageanträge und des angefochtenen Urteils angegriffen werden, sondern die Begründung, mit der die Leistung verweigert wird. Insoweit steht den Gerichten aber eine Kontrollfunktion grundsätzlich nicht zu. Ihre Entscheidungsbefugnis kann sich nur darauf erstrecken, ob die Beklagte den geltend gemachten Anspruch zu Recht abgelehnt hat. Können hiernach die Kläger ihr Prozeßziel nur durch eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage erreichen, so bestehen begründete Bedenken dagegen, ihrem Vorbringen den prozeßrechtlichen Inhalt beizumessen, sie wollten reine Anfechtungsklagen erheben. Vielmehr ergibt sich aus ihrem Vorbringen, daß sie die Erstattung der Beiträge, die im Jahre 1976 gezahlt worden sind, verlangen, also auch eine Leistung begehren. Dieses Begehren ist aber gemäß § 123 SGG maßgebend für die Frage, welches prozeßrechtliche Ziel die Kläger haben und nicht die gestellten Anträge. Nach ihrem Klageziel wollen die Kläger kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklagen erheben. Damit ist die Klage zulässig. Dies hat das LSG offensichtlich nicht beachtet, weil es die Prozeßlage anders beurteilt hat. Ob die Kläger insoweit durch die Entscheidung des Berufungsgerichts beschwert sind, kann dahingestellt bleiben, da sie dieses nicht angefochten haben.

Der Senat ist auch nicht an einer Entscheidung in der Sache gehindert, weil die GmbH (bzw ihr Konkursverwalter), deren Geschäftsführer die Kläger waren, nicht beigeladen worden ist. Ein wesentlicher Verfahrensmangel, der von Amts wegen zu berücksichtigen ist, liegt insoweit nicht vor. Der 12. Senat des BSG hat zwar entschieden, daß zu einem Rechtsstreit über die von einem Rentenversicherungsträger gegenüber einem Versicherten beanstandete Wirksamkeit von entrichteten Pflichtbeiträgen der Arbeitgeber des Versicherten gemäß § 75 Abs 2 SGG notwendig beizuladen ist (SozR 1500 § 75 Nr 36). Hier liegt indes eine andere Fallgestaltung vor. Der 12. Senat hat die Notwendigkeit der Beiladung damit begründet, daß Gegenstand des Rechtsstreites und damit streitiges Rechtsverhältnis iS des § 75 Abs 2 SGG die Rechtswirksamkeit der von dem Versicherungsträger für unwirksam erklärten Beiträge ist. An diesem Rechtsverhältnis sei auch der Arbeitgeber beteiligt, der die fraglichen Beiträge entrichtet hat. Im Falle der Unwirksamkeit dieser Beiträge habe auch er einen eigenen Erstattungsanspruch. Im vorliegenden Falle steht jedoch fest, daß die für die Kläger gezahlten Beiträge zu Unrecht entrichtet waren. Streitig ist lediglich, ob den Erstattungsansprüchen für den hier geltend gemachten Zeitraum die Einrede der Verjährung durch die Beklagte entgegensteht. Diese Frage kann gegenüber den Beteiligten unterschiedlich beantwortet werden. Ob die Einrede überhaupt erhoben werden kann und ob ihre Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt, hängt von den Verhältnissen zwischen den einzelnen Beteiligten ab. Auch die Verjährungsfristen können für die Beteiligten zu unterschiedlichen Zeitpunkten zu laufen beginnen. Damit kann es zwangsläufig zwischen den jeweiligen Beteiligten in diesem Falle zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen. Damit entfällt der Grund für eine notwendige Beiladung gemäß § 75 Abs 2 SGG.

In der Sache vermag der Senat dem LSG nicht zu folgen. Die angefochtenen Bescheide sind nicht rechtswidrig. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Erstattung der im Jahre 1976 entrichteten Beiträge, weil diese Ansprüche verjährt sind. Rechtsgrundlage für ihr Begehren ist § 186 Abs 1 Sätze 1 und 2 AFG in der ab 1. Juli 1977 geltenden Fassung (Art II § 9 Nr 8 und Art II § 21 Abs 1 SGB 4 vom 23. Dezember 1976 - BGBl I 3845). Hiernach gelten für die Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge die Vorschriften des SGB 4 (§ 26 Abs 2, §§ 27, 28) entsprechend. Der Anwendung dieser Bestimmungen steht nicht entgegen, daß die geltend gemachten Ansprüche Beiträge betreffen, die vor dem 1. Juli 1977 entrichtet worden sind. Nach Art II § 15 SGB 4 gilt Art I § 27 Abs 2 und 3 SGB 4 auch für die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht verjährten Erstattungsansprüche. Nach dem bis zum 30. Juni 1977 maßgeblichen § 186 Abs 2 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) verjährte der Anspruch auf Rückzahlung zu Unrecht entrichteter Beiträge in zwei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entrichtet worden waren. Der Rückzahlungsanspruch (jetzt: Erstattungsanspruch) war daher am 30. Juni 1977 noch nicht verjährt. Die Verjährung ist aber nach den jetzt anzuwendenden Bestimmungen des SGB 4 eingetreten. Nach § 27 Abs 2 SGB 4 verjährt der Erstattungsanspruch in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge entrichtet worden sind. Für das Jahr 1976 war mithin der Erstattungsanspruch ab 1. Januar 1981 verjährt, sofern die Verjährung nicht nach den Vorschriften des BGB gehemmt oder unterbrochen war (§ 27 Abs 3 SGB 4). Der Auffassung des LSG, die Verjährung habe gemäß § 27 Abs 2 Satz 2 SGB 4 erst mit dem Ablauf des Jahres 1981 zu laufen begonnen, weil es sich bei den Bescheiden der Beigeladenen vom 30. März 1981 und 8. Juli 1981 um Beanstandungen im Sinne dieser Vorschrift gehandelt habe, kann sich der Senat nicht anschließen.

Voraussetzung hierfür ist, daß der Beklagten oder der Beigeladenen ein solches Recht zusteht, was hier nicht der Fall ist. Zunächst ist davon auszugehen, daß § 27 Abs 2 Satz 2 SGB 4 ein Beanstandungsrecht nicht begründet, sondern es voraussetzt. Das bedeutet allerdings nicht, daß der Gesetzgeber, wie das LSG meint, davon ausgeht, es bestehe für alle Versicherungszweige ein allgemeines Beanstandungsrecht. Das LSG folgert dies aus dem sachlichen Geltungsbereich des Gesetzes, wie er in § 1 SGB 4 festgelegt ist. Das gilt jedoch in dieser Ausschließlichkeit jedenfalls nicht für die Arbeitslosenversicherung. Diese ist nach § 1 Abs 2 SGB 4 in den Vorschriften über die Arbeitsförderung (Drittes Buch) geregelt. Folgerichtig wird dann auch in § 186 Abs 1 AFG (jetzt § 185a Abs 1 AFG) auf die entsprechende Anwendung der dort aufgeführten Vorschriften des SGB 4 verwiesen. Ob dies die Schlußfolgerung rechtfertigt, § 27 Abs 2 Satz 2 SGB 4 könne in der Arbeitslosenversicherung nur dann gelten, wenn für diesen Versicherungszweig ein eigenes Beanstandungsrecht vorgesehen ist, kann dahingestellt bleiben. Der Auffassung des LSG kann auf jeden Fall deshalb nicht gefolgt werden, weil es die Funktion der Beanstandung verkannt hat. Diese hat den Zweck, der Unrechtmäßigkeit der Beitragsentrichtung Rechtswirksamkeit zu verschaffen, was durch deren Geltendmachung geschieht (vgl Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, Band 3, 7. Aufl S 658). Rechtswirkung kann aber eine Beanstandung nur haben, wenn sie sich auf das Versicherungsverhältnis auswirken kann. In den Rentenversicherungen hängen Grund und Höhe der Leistungen unter anderem von den entrichteten wirksamen Beiträgen (s zB §§ 1249, 1250, 1255 RVO) ab. Die Wirksamkeit der Beiträge ist ihrerseits wiederum an das Vorliegen bestimmter Voraussetzungen gebunden. Diese sind ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis oder das Recht zur freiwilligen Versicherung, die Entrichtung der Beiträge in der vorgeschriebenen Form (§§ 1399, 1401, 1405, 1407, 1408, 1409 RVO) und innerhalb der vorgeschriebenen Frist (§§ 1418, 1419 RVO). Ist ein Beitrag unwirksam, so kann dies grundsätzlich von jedem geltend gemacht werden, der an der Beitragsentrichtung materiell beteiligt ist, also von dem Versicherten, dem Arbeitgeber und dem Versicherungsträger. Letzterer ist sowohl im Interesse der Versichertengemeinschaft als auch des betroffenen Versicherten verpflichtet, die Beanstandung vorzunehmen, sobald er Kenntnis von der Unwirksamkeit der Beitragsleistung hat. Die Beanstandung hat vor allem den Zweck, auch den Versicherten über die Feststellung der Unwirksamkeit zu unterrichten (BSG SozR 2200 § 1423 Nr 5). Aus Gründen des Vertrauensschutzes ist dem Versicherungsträger in § 1423 Abs 2 RVO für die Beanstandung eine Frist gesetzt. Nach Ablauf von zehn Jahren nach Aufrechnung der Versicherungskarte können unter anderem die Richtigkeit der Eintragung der Beschäftigungszeiten, der Arbeitsentgelte und der Beiträge nicht mehr angefochten werden. Für diese Regelungen besteht auch aus Gründen der Rechtssicherheit ein Bedürfnis. Die für die Gewährung von Rentenleistungen erforderlichen Wartezeiten gemäß §§ 1246, 1247, 1248 RVO können von Beitragszeiten abhängen, die zeitlich weit zurückliegen (s § 1249 RVO). Das gilt auch für die Höhe der Leistungen (s ua § 1255 RVO).

Demgegenüber kommt es in der Arbeitslosenversicherung als versicherungsmäßige Anspruchsvoraussetzung nicht darauf an, ob wirksame Beiträge entrichtet worden sind. Für die Erfüllung der Anwartschaftszeit ist vielmehr entscheidend, daß der Antragsteller in der gemäß § 104 AFG erforderlichen Zeit innerhalb der Rahmenfrist in einer die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung gestanden oder Zeiten zurückgelegt hat, die dieser Beschäftigung gleichstehen (§ 107 AFG). Darüber hinaus sind in der Arbeitslosenversicherung für die Gewährung von Arbeitslosengeld (Alg) nur Zeiten relevant, die innerhalb der Rahmenfrist des § 104 AFG zurückgelegt worden sind. Diese umfaßt den Zeitraum von drei Jahren vor dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit. Weiter zurückliegende Zeiten haben keine Bedeutung mehr für die Versicherungsleistung. Deshalb ist kein dem § 1423 Abs 1 RVO entsprechender Vertrauensschutz in der Arbeitslosenversicherung vorgesehen und auch nicht erforderlich. Schließlich ist zu berücksichtigen, daß § 27 Abs 2 S 3 SGB 4, der die Regelung des bisherigen § 1424 Abs 3 RVO (§ 146 Abs 3 AVG aF) übernommen hat, auch dazu dient, den Versicherten eine Überlegungsfrist einzuräumen, ob er ggf das ihm gemäß § 1422 RVO (§ 144 AVG) eingeräumte Gestaltungsrecht ausüben will. Nach dieser Vorschrift gelten Beiträge, die in der irrtümlichen Annahme der Versicherungspflicht entrichtet sind und nicht zurückgefordert werden, als für die freiwillige Versicherung entrichtet, wenn das Recht dazu in der Zeit der Entrichtung bestand. Für die Arbeitslosenversicherung kommen solche Überlegungen deshalb nicht in Betracht, weil sie keine freiwillige Versicherung kennt. Eine Beanstandung, wie es sie in der Rentenversicherung gibt, ist hiernach in der Arbeitslosenversicherung nicht erforderlich und deshalb auch nicht vom Gesetzgeber vorgesehen. Das folgt schließlich auch aus der Gesetzesentwicklung.

In der ersten Fassung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung -AVAVG- vom 16. Juli 1927 (RGBl I 187) war keine Beitragserstattung vorgesehen. Statt dessen gab es eine Formalversicherung, die ein Beanstandungsrecht in dem damaligen § 115 AVAVG vorsah. Dort wurde bestimmt, daß dann, wenn für jemand nach vorschriftsmäßiger und nicht vorsätzlicher unrichtiger Anmeldung unbeanstandet Beiträge zur Reichsanstalt entrichtet worden waren, der Antrag auf Arbeitslosenunterstützung nicht mit der Begründung abgelehnt werden könne, daß der Arbeitslose während dieser Zeit, für die Beiträge entrichtet waren, nicht in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gestanden habe. Diese Vorschrift wurde bereits ab 1. November 1929 durch die Novelle zum AVAVG vom 12. Oktober 1929 (RGBl I 162) außer Kraft gesetzt. Statt dessen wurde § 165a AVAVG eingefügt, der eine Beitragserstattung für Beiträge, die irrtümlich entrichtet waren, auf Antrag vorsah. Dem entsprach der spätere § 169 AVAVG idF der Bekanntmachung vom 3. April 1957 (BGBl I 321). § 186 AFG idF vom 25. Juni 1969 (BGBl I 582) hat die Regelung des § 169 AVAVG nicht übernommen. Für die Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge war nicht mehr erforderlich, daß sie irrtümlich gezahlt worden sind. Es genügte allein die objektive Unrichtigkeit der Beitragsentrichtung. Die Regelung entsprach nunmehr dem Rentenversicherungsrecht (§§ 1424 RVO, 146 AVG). Im Gegensatz zu diesem sah sie aber keine Beanstandung von Beiträgen vor. Hieran hat sich auch nichts durch die hier maßgebliche Fassung geändert, die § 186 durch Art II § 9 Nrn 8 und 9 des am 1. Juli 1977 in Kraft getretenen SGB 4 erhalten hat. Daß der Gesetzgeber nunmehr ein eigenständiges Beanstandungsrecht für die Arbeitslosenversicherung schaffen wollte, läßt sich den Gesetzesmaterialien nicht entnehmen. Ziel der Regelung war es offensichtlich, eine einheitliche Regelung des Beitragserstattungsrechts vorzunehmen (vgl BR-Drucks 300/75, S 41, zu § 9). Dieses wiederum sollte an die Bestimmungen über die Verzinsung, Verjährung und Verrechnung von Ansprüchen auf Geldleistungen, wie sie im SGB 1 geregelt sind, angeglichen werden (vgl BR-Drucks 300/75, S 34, zu §§ 22 - 29 - gemeint sind §§ 27 - 29). Wenn der Gesetzgeber damit ein Beanstandungsrecht in der Arbeitslosenversicherung einführen wollte, müßte sich dieses, zumal weil dafür kein Bedürfnis besteht, eindeutig den Gesetzesmaterialien entnehmen lassen. Das ist nicht der Fall. Deshalb kann auch der Auffassung von Gagel (AFG, § 186 Anm 21), der Beanstandung gleichzusetzen sei die Aufhebung des Beitragsbescheides oder die Erklärung der Einzugsstelle, daß die Beiträge zu Unrecht entrichtet wurden, nicht gefolgt werden.

Wenn demgegenüber das LSG für das Land Nordrhein-Westfalen (NRW) in seinem Urteil vom 22. August 1984 (L 12 Ar 77/82) meint, zur Aufrechterhaltung einer rechtsstaatlichen Ordnung in der Arbeitslosenversicherung bedürfe es des Beanstandungsrechts bzw der Beanstandungspflicht, dann vermag dies bereits aus den vorstehenden Gründen nicht zu überzeugen. Abgesehen davon ist auch die von dem LSG NRW hierfür gegebene Begründung nicht einleuchtend. Das LSG meint, in den Fällen, in denen die Beitragspflicht ursprünglich und fehlerhaft durch Verwaltungsakt festgestellt worden sei, würde jegliche Beitragserstattung ausgeschlossen sein, wenn es im Bereich der Bundesanstalt überhaupt keine Beanstandung gäbe. Dem steht jedoch entgegen - worauf das LSG selbst hinweist -, daß ein solcher Bescheid gemäß § 44 SGB 10 zurückzunehmen ist, was einem allgemeinen Grundsatz des Sozialrechts entspricht. Im Falle einer Aufhebung des fehlerhaften Bescheides richtet sich die Frage der Verjährung der Beitragserstattung nach § 27 Abs 2 SGB 4. Sie entspricht damit der rückwirkenden Gewährung von Sozialleistungen gemäß § 44 Abs 4 SGB 10, was wiederum dem Ziel des Gesetzgebers Rechnung trägt, die Verjährung von Ansprüchen auf Beitragserstattung an die Verjährung von Ansprüchen auf Sozialleistungen anzugleichen. Abgesehen davon hätte die Auffassung des LSG NRW zur Folge, daß eine Verjährung von Ansprüchen auf Beitragserstattung gegenüber der Bundesanstalt praktisch ausgeschlossen ist. Mit der Beanstandung der Beiträge, die das LSG allein in der Feststellung sieht, daß Beiträge zu Unrecht entrichtet worden sind und daher eine Erstattung in Betracht kommt, wird praktisch im Hinblick auf § 27 Abs 2 Satz 2 SGB 4 der Verjährung der Beitragsentrichtung die Grundlage entzogen, da die Beklagte nach § 186 AFG idF vom 23. Dezember 1976 verpflichtet ist, die Beiträge auch ohne Antrag zu erstatten. Das LSG NRW verkennt damit den mit der Verjährung verfolgten Zweck. Dieser gebietet es im Interesse einer geordneten Haushaltsführung, daß Erstattungsansprüche gegen Versicherungsträger ebenso wie Ansprüche auf Leistungen nicht für lange, unter Umständen unabsehbare Zeiträume in der Schwebe bleiben. Ein Versicherungsträger soll nicht nach Jahren oder Jahrzehnten mit solchen Ansprüchen überzogen werden. Das wäre aber nach der Auffassung des LSG NRW möglich, wenn die Beklagte erst nach langer Zeit von der unrechtmäßigen Beitragsentrichtung Kenntnis erlangte. Abgesehen davon würde es dem Zufall oder der Intensität der Ermittlungen überlassen bleiben, ob ein Erstattungsanspruch ggf noch nach vielen Jahren geltend gemacht werden kann, was der Rechtssicherheit widerspricht (vgl BSGE 47, 131, 134). Der rechtsstaatlichen Ordnung wird im übrigen dadurch Genüge getan, daß sich die Beklagte nicht auf die Verjährung eines Anspruchs berufen kann, wenn dem der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegensteht (vgl BSGE 42, 219, 222; 43, 227, 232).

Ist hiernach davon auszugehen, daß es in der Arbeitslosenversicherung das Institut der Beanstandung nicht gibt, so kann weder in den Bescheiden der Beigeladenen noch in denen der Beklagten eine solche Rechtshandlung gesehen werden. Der Erstattungsanspruch verjährt demnach gemäß § 27 Abs 2 Satz 1 SGB 4 in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge entrichtet worden sind. Gründe für eine Hemmung oder Unterbrechung der Verjährungsfrist sind nicht erkennbar und auch von den Klägern nicht vorgetragen worden. Durch die von den Klägern im Jahre 1981 gestellten Erstattungsanträge konnte die Verjährung für die Erstattung der 1976 entrichteten Beiträge nicht mehr unterbrochen werden, weil sie bereits mit Ablauf des Jahres 1980 eingetreten war.

Die Beklagte konnte sich hiernach auf die Verjährung berufen. Ob sie die Einrede geltend machte, lag in ihrem pflichtgemäßen Ermessen. Daß sie insoweit von diesem Ermessen einen fehlerhaften Gebrauch gemacht hat, ist nicht ersichtlich. Wenn sie, wie sie in dem Widerspruchsbescheid dargelegt hat, grundsätzlich von der Erhebung der Einrede nur dann absieht, wenn die Beitragsentrichtung deshalb zu Unrecht erfolgt ist, weil sie auf einem fehlerhaften Verhalten der Bundesanstalt oder der Einzugsstelle beruht oder weil über den in § 27 Abs 2 SGB 4 genannten Verjährungszeitraum hinaus Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zuerkannt worden ist, so ist dies im vorliegenden Falle nicht zu beanstanden. Gründe, die die Berufung auf die Verjährung im vorliegenden Falle als unzulässige Rechtsausübung erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich.

Soweit sich die Kläger darauf berufen, ihnen könne nicht angelastet werden, daß sie in Unkenntnis ihrer Versicherungsfreiheit Beiträge entrichtet haben, ist dies gerade der typische Fall einer möglicherweise eintretenden Verjährung. Es ist ein fundamentaler Grundsatz des Verjährungsrechts, daß eine solche Unkenntnis, die auch in vielen anderen Bereichen unseres Rechtslebens zu beachten ist, bei der Verjährung grundsätzlich unbeachtet bleiben muß (vgl BSGE 34, 1, 13; 47, 131, 133). Dafür, daß die Beklagte oder die Einzugsstelle die fehlerhafte Beitragsentrichtung schuldhaft verursacht haben könnten, bestehen keine Anhaltspunkte. Soweit die Kläger der Beklagten insoweit vorwerfen, sie habe es unterlassen, rechtzeitig zu prüfen, ob die von ihnen entrichteten Beiträge rechtmäßig seien, begründet dies kein Verschulden der Beklagten oder der Einzugsstelle. Diese können im Lohnabzugsverfahren grundsätzlich davon ausgehen, daß die Arbeitgeber die Versicherungspflicht richtig beurteilen und bei Zweifelsfällen eine Auskunft von dem zuständigen Versicherungsträger oder der Einzugsstelle einholen. Dies wäre hier auch den Klägern zuzumuten gewesen, zumal da ihnen bewußt gewesen sein mußte, daß ihre Position als Gesellschaftergeschäftsführer mehr der eines Arbeitgebers als der eines Arbeitnehmers entsprach.

Die Revision der Beklagten muß nach allem Erfolg haben. Das Urteil des LSG ist aufzuheben. Die Berufungen der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts sind zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der Anwendung von § 193 SGG.

 

Fundstellen

Haufe-Index 60369

BSGE 58, 154-159 (LT1)

BSGE, 154

RegNr, 15761

BR/Meuer SGB IV § 26, 13-06-85, 7 RAr 107/83 (ST4-7)

USK 8558 (LT1, ST1-3)

Die Beiträge 1986, 81-85 (ST4-7)

EzS, 60/61 (LT1)

SGb 1986, 169-174 (LT1)

SozR 2100 § 27, Nr 4 (LT1)

ZfSH/SGB 1986, 392-394 (LT1)

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