nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Berlin (Entscheidung vom 02.07.2001; Aktenzeichen S 40 SB 603/00)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 2. Juli 2001 wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat dem Kläger die Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Beklagte dem Kläger die Hälfte der Kosten des Widerspruchsverfahrens zu erstatten hat.

Auf Antrag des 1949 geborenen Klägers vom 29. April 1999 stellte der Beklagte durch Bescheid vom 14. Juni 1999 einen Grad der Behinderung (GdB) von 20 fest.

Mit dem Widerspruch hiergegen machte der Kläger geltend, bei ihm lägen noch unberücksichtigt gebliebene Behinderungen vor, so dass eine Einstufung "in einen höheren Grad als 20 %" angemessen sei.

Der Beklagte ließ daraufhin den Kläger durch den praktischen Arzt Dr. Y untersuchen, der unter Anerkennung weiterer Behinderungen einen GdB von 30 und die Feststellung empfahl, dass die Behinderung zu einer dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit geführt habe.

Der Beklagte erkannte dem folgend durch Widerspruchsbescheid vom 14. Februar 2000 einen GdB von 30 als Gesamt-GdB an und stellte fest, dass die Körperbehinderung darüber hinaus zu einer dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit geführt habe. Im Übrigen werde der Widerspruch zurückgewiesen. Der Kläger gehöre auch weiterhin nicht zum Personenkreis der Schwerbehinderten, so dass sein Widerspruch keinen weitergehenden Erfolg gehabt habe. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen würden zu einem Viertel erstattet. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten sei notwendig gewesen. Die Kostenentscheidung folge aus § 63 Sozialgesetzbuch (SGB) X.

Mit der dagegen vor dem Sozialgericht Berlin erhobenen Klage machte der Kläger geltend, der Widerspruch sei insgesamt erfolgreich gewesen, da lediglich eine Einstufung in einen höheren GdB als 20 beantragt worden sei. Dem sei der Beklagte nachgekommen. Ein konkreter Antrag sei nicht erforderlich gewesen, da es für einen Nichtmediziner schwierig sei, die exakte Höhe des GdB zu bestimmen. Die Sachlage sei mit einem im Zivilprozess zulässigen unbezifferten Antrag auf Schmerzensgeld vergleichbar.

Durch Urteil vom 2. Juli 2001 hat das Sozialgericht den Widerspruchsbescheid geändert und den Beklagten verurteilt, dem Kläger die Hälfte seiner notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Soweit der Widerspruch erfolgreich sei, habe gemäß § 63 Abs. 1 SGB X der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen habe, demjenigen, der Widerspruch erhoben habe, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Ein Erstattungsanspruch bestehe nach dem Verhältnis von Erfolg und Misserfolg des Widerspruchs. Der Widerspruch habe nur zur Hälfte Erfolg gehabt. Zwar bestehe eine Vergleichbarkeit mit einem durch Klage geltend gemachten zivilrechtlichen Schmerzensgeldanspruch, da die Bewertung einzelner Behinderungen und die Bildung eines Gesamt-GdB medizinische Sachkenntnisse und dezidierte Kenntnisse der Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz 1996 (Anhaltspunkte) erfordere. Werde auf einen nach oben offenen Antrag der begehrte Mindest-GdB gewährt, könne wie im Fall einer Schmerzensgeldklage auf einen Mindestbetrag nicht von einem Misserfolg des Antrags gesprochen werden. Dies sei aber nur dann der Fall, wenn ausdrücklich ein bestimmter Mindest-GdB begehrt werde; werde lediglich ein höherer GdB als 20 begehrt, könne dem nicht ohne weiteres entnommen werden, dass das Ziel des Klägers im Wesentlichen ein Mindest-GdB von 30 gewesen sei. Das Widerspruchsbegehren sei nach den Grundsätzen der §§ 133, 157 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) auszulegen. Dabei seien die Eigenheiten des GdB-Systems im Schwerbehindertenrecht zu berücksichtigen, die zwar die Feststellung eines GdB in Zehnerschritten von 20 bis 100 ermöglichten. Im unteren Bereich komme jedoch der Stufe eines GdB von 30, da diese die Gleichstellung mit Schwerbehinderten aus Arbeitsplatzschutzgesichtspunkten ermögliche, sowie der Stufe eines GdB von 50, der die Schwerbehinderteneigenschaft begründe, wesentliche Bedeutung zu. Da sich aus dem klägerischen Begehren weder eindeutig ergebe, dass eine Schwerbehinderteneigenschaft angestrebt werde, noch, dass ein GdB von mindestens 30 das alleinige Ziel des Widerspruchs gewesen sei, habe der Antrag so verstanden werden müssen, dass die Zuerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft beantragt werde, hilfsweise aber zumindest ein GdB von 30 begehrt werde. Wäre ein GdB von mindestens 30 das alleinige oder vordringliche Ziel des Widerspruchs gewesen, hätte der Kläger dies durch Konkretisierung des Begehrens deutlich machen müssen.

Gegen das ihm am 1. August 2001 zugestellte Urteil richtet sich die vom Sozialgericht zugelassene Berufung des Beklagten vom 8. August 2001. Er macht geltend, dem Kläger st...

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