Entscheidungsstichwort (Thema)
Anwendung des § 112 Abs 7 AFG
Orientierungssatz
1. Eine (höher bezahlte) berufliche Tätigkeit ist innerhalb der letzten drei Jahre "überwiegend ausgeübt", wenn sie länger als die Hälfte der Zeiten aller beruflichen Tätigkeiten in dem Dreijahreszeitraum gedauert hat (vgl BSG vom 21.4.1988 - 7 RAr 73/86 = SozR 4100 § 112 Nr 39).
2. Ob wegen der mit der Herstellung der Einheit Deutschlands verbundenen Besonderheiten der Vergleichszeitraum verkürzt und sein Beginn auf den Zeitpunkt der Währungsunion (1.7.1990) verlegt werden könnte, bleibt offen.
3. Das von dem Arbeitslosen in der Zeit vor dem 1.7.1990 innerhalb des Dreijahreszeitraumes im Beitrittsgebiet bezogene Entgelt kann nicht fiktiv höher bewertet werden.
Nachgehend
Fundstellen
Dokument-Index HI1667959 |
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