Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosengeld. Anwendung des § 112 Abs 7 AFG. Beschäftigung im Beitrittsgebiet

 

Orientierungssatz

1. Ein Überwiegen iS des § 112 Abs 7 AFG in dem Dreijahreszeitraum vor der Arbeitslosmeldung ist nur gegeben, wenn die Zeiten mit einem erheblich höheren Arbeitsentgelt mehr als 18 Monate ausmachen (vgl BSG vom 21.4.1988 - 7 RAr 73/86 = SozR 4100 § 112 Nr 39).

2. Der Umstand, daß der Dreijahreszeitraum iS von § 112 Abs 7 AFG in die Zeit vor der Herstellung der Einheit Deutschlands hineinreicht, führt zu keiner anderen Beurteilung.

3. Das Arbeitslosengeld orientiert sich grundsätzlich an dem zuletzt abgerechneten Arbeitsentgelt, auch wenn dieses im Beitrittsgebiet erzielt wurde. Führt dies tatsächlich zu einem niedrigeren Arbeitslosengeldanspruch als gegenüber den Arbeitslosen, die zuletzt Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung in den alten Bundesländern erhalten haben, ist darin kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz nach Art 3 Abs 1 GG zu sehen.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 09.02.1995; Aktenzeichen 7 RAr 2/94)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2051980

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