rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Berlin (Entscheidung vom 30.07.1999; Aktenzeichen S 75 KR 827/97)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 30. Juli 1999 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin in der Zeit vom 1. Januar 1997 bis zum 28. Februar 1997 in der Kranken- und Rentenversicherung versicherungspflichtig und zur Bundesanstalt für Arbeit beitragspflichtig beschäftigt war.

Die 1941 geborene Klägerin arbeitete zuletzt bis zum 31. März 1995 als Angestellte bei der Beigeladenen zu 4) und war im Hinblick auf diese Beschäftigung pflichtversichertes Mitglied der beklagten Krankenkasse. In der Zeit vom 1. April 1995 bis zum 31. Dezember 1996 gewährte ihr die Beigeladene zu 4) Sonderurlaub ohne Fortzahlung der Bezüge. Am 2. Januar 1997 konnte die Klägerin ihre Beschäftigung bei der Beigeladenen nicht wieder aufnehmen, da sie arbeitsunfähig krank war; die Beigeladene zu 4) zahlte ihr während der Arbeitsunfähigkeit bis zum 16. April 1997 das Arbeitsentgelt fort.

Mit Bescheid vom 16. Mai 1997, bestätigt durch den Widerspruchsbescheid vom 4. November 1997 lehnte die Beklagte die Gewährung von Krankengeld ab und stellte außerdem fest, dass die Klägerin ab 1. Januar 1997 nicht in einem versicherungs- und beitragspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gearbeitet habe. Wegen des Vorliegens von Arbeitsunfähigkeit habe die Klägerin den Dienst am Tage der vereinbarten Arbeitsaufnahme nicht aufgenommen. Eine durch Krankheit/Arbeitsunfähigkeit verursachte Verhinderung an der Arbeitsaufnahme führe dazu, dass der Eintritt in die Beschäftigung nicht erfolgen könne und damit eine Mitgliedschaft in der Krankenversicherung nicht begründet werde.

Mit ihrer hiergegen gerichteten Klage hat die Klägerin das Fortbestehen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses in der Kranken- und Rentenversicherung und eine Beitragspflicht zur Bundesanstalt für Arbeit über den 1. Januar 1997 hinaus im Hinblick auf ihre langjährige Beschäftigung bei der Beigeladenen zu 4) behauptet. Außerdem habe ihr die Beklagte mit Schreiben vom 10. April 1997 auf eine Mitteilung ihrer Arbeitsunfähigkeit hin bescheinigt, dass sie ab 1. Januar 1997 bis fortlaufend bei der Beklagten pflichtversichert sei und ihr durch Schreiben vom 2. September 1998 die Übersendung einer Krankenversicherungskarte angekündigt.

Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 30. Juli 1999 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Versicherungspflicht der Klägerin, die bis zum 31. März 1995 auf ihrer Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis gegen Entgelt beruht hätte, habe aus Anlass des unbezahlten Urlaubs geendet. Nach § 190 Abs. 2 Sozialgesetzbuch/Fünftes Buch -SGB V- ende die Mitgliedschaft versicherungspflichtig Beschäftigter mit Ablauf des Tages, an dem das Beschäftigungsverhältnis ende. Auch wenn in dieser Vorschrift nicht auf die Beschäftigung, sondern auf das Beschäftigungsverhältnis abgestellt werde, könne damit jedoch nicht das Bestehenbleiben der Mitgliedschaft bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses auch dann gemeint sein, wenn zuvor die Beschäftigung aufgegeben und die Entgeltlichkeit weggefallen sei. Vielmehr sei mit dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses in § 190 Abs. 2 SGB V nur der Regelfall der Beendigung von Versicherungspflicht und Mitgliedschaft durch Aufgabe eines Beschäftigungsverhältnisses gemeint, ohne dass damit eine frühere Beendigung bei Entfallen eines entscheidenden Elementes der Versicherungspflicht ausgeschlossen werden sollte. Damit aber seien die Versicherungspflicht und die Mitgliedschaft beendet, sobald infolge eines unbezahlten Urlaubs die Beschäftigung nicht mehr ausgeübt und Entgelt nicht mehr gezahlt werde. An dieser versicherungsrechtlichen Beurteilung ändere das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses während des unbezahlten Urlaubs nichts.

Eine Versicherungspflicht der Klägerin und eine Mitgliedschaft bei der Beklagten bzw. den Beigeladenen zu 1) bis 3) habe nach dem Ende ihres unbezahlten Urlaubs am 1. Januar 1997 auch nicht neu begonnen. Zu diesem Termin habe die Klägerin zwar vereinbarungsgemäß ihre Tätigkeit wieder aufnehmen sollen. Allein aufgrund derartiger arbeitsvertraglicher Vereinbarungen lebten die Versicherungspflicht und die Mitgliedschaft in der Krankenversicherung jedoch nicht wieder auf. Denn wenn die Versicherungspflicht geendet habe und die Mitgliedschaft nicht mehr fortgesetzt worden sei, sei das Krankenversicherungsverhältnis abgeschlossen. Es bestehe nicht etwa latent weiter. Vielmehr müsse es neu begründet werden. Dazu müssten alle Voraussetzungen, die für den erstmaligen Eintritt der Versicherungspflicht erforderlich seien, erneut gegeben sein, nämlich die Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt und der Eintritt in die Beschäftigung. In der Regel solle danach eine Versicherung erst mit der Arbeitsaufnahme beginnen, und hierzu ...

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