nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Berlin (Entscheidung vom 19.02.2001; Aktenzeichen S 7 RA 5295/99)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 19. Februar 2001 wird zurückgewiesen. Die Klagen gegen den Rentenbescheid vom 31. Juli 2001 und gegen den Bescheid vom 8. März 2004 und die Rentenanpassungsentscheidungen zum 1. Juli 2000, 1. Juli 2001, 1. Juli 2002, 1. Juli 2003 und auf Rentenanpassung zum 1. Juli 2004 werden abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind für das Verfahren vor dem Landessozialgericht nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Tatbestand:

Der Kläger ist 1938 geboren worden. In der DDR war er vom 1. August 1956 bis zum 25. Mai 1984 (mit einer Unterbrechung von November 1959 bis Oktober 1960) bei der Nationalen Volksarmee (NVA) tätig und hatte, beginnend ab dem 27. Dienstmonat (August 1959) eine Versorgungszusage nach der Sonderversorgung der Angehörigen der NVA. Vom 26. Mai 1984 bis April 1990 war der Kläger bei der Gesellschaft für Sport und Technik (GST) beschäftigt. Im Lauf des vom Kläger 1998 beantragten Verfahrens zur Kontenklärung erließ die Wehrbereichsverwaltung VII als Träger der Sonderversorgung einen so genannten Entgeltbescheid vom 23. November 1998, der - nachdem der Kläger erfolglos Rechtsbehelfe eingelegt und schließlich die Berufung vor dem Landessozialgericht Berlin zurückgenommen hatte (Az. S 13 RA 1157/99 - L 5 RA 10/02) - bestandskräftig wurde. In dem Bescheid wurden als Zeiten der Zugehörigkeit zur Sonderversorgung die Zeiträume August bis Oktober 1959 und November 1960 bis 25. Mai 1984 festgestellt. Die Voraussetzungen für eine Begrenzung der Entgelte nach § 6 Abs. 2 Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) wurde nicht festgestellt, für die Zeit vom 1. August 1956 bis zum 31. Juli 1959 wurden in einer gesonderten Bescheinigung die erzielten Entgelte mitgeteilt. In dem Kontenklärungsbescheid vom 4. Januar 1999 stellte die Beklagte die in dem beigefügten Versicherungsverlauf enthaltenen Daten bis Dezember 1992 verbindlich fest, wobei die in der Zeit der Zugehörigkeit zur Sonderversorgung erzielten Einkünfte bis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt wurden. Nachdem die Beklagte einem Teil des vom Kläger eingelegten Widerspruchs abgeholfen hatte (Bescheid vom 9. April 1999), war nunmehr auch die Zeit vom 2. November 1959 bis 31. Oktober 1960 als Beitragszeit in den Versicherungsverlauf eingestellt und es wurden für die Zeit vom 18. Juni 1984 bis 30. Juni 1990 so genannte Überentgelte bis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt. Nunmehr machte der Kläger geltend, dass Ansprüche, die von ihm in der DDR rechtmäßig erworben worden seien, unter Verletzung des Einigungsvertrages (EV) und des Grundgesetzes (GG) missachtet würden. Er werde von einer den Lebensstandard sichernden Vollversorgung ausgeschlossen und hierbei schlechter als Bestands- und Zugangsrentner behandelt. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 10. Dezember 1999 zurück. Mit seiner Klage hat der Kläger beantragt, die angefochtenen Bescheide aufzuheben und einen Bescheid neu zu erlassen unter Berücksichtigung des Anspruchs auf zusätzliche Altersversorgung in der Höhe, in der in der DDR die Ansprüche rechtmäßig erworben worden seien, insbesondere ohne die Begrenzung, welche verfassungswidrig unter Anwendung des AAÜG vorgesehen sei, sowie angepasst an die neuen wirtschaftlichen Verhältnisse. Die geltenden Vorschriften verstießen gegen das GG und die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK). Durch Gerichtsbescheid vom 19. Februar 2001 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Klage sei unbegründet. Weder die so genannte Systementscheidung noch die daraus folgende Berücksichtigung der Entgelte nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze verstießen gegen einfaches Recht oder das GG. Gleiches gelte für die Anwendung der Beitragsbemessungsgrenze (West) auf die vom Kläger ab August 1984 erzielten und in der Sozialpflichtversicherung der DDR versicherten Entgelte, die auf DM umgewertet und anschließend auf das Niveau der westlichen Arbeitsverdienste hochgewertet worden seien. Mit seiner Berufung hat der Kläger zunächst die in der ersten Instanz gestellten Anträge weiter verfolgt. Er ficht nunmehr auch den Bescheid der Beklagten vom 31. Juli 2001 an, mit dem ihm ab 1. August 2001 Altersrente für langjährig Versicherte bewilligt worden ist. Weiterhin ist er der Auffassung, ihm würden verfassungswidrig Versorgungsleistungen vorenthalten, welche er in der DDR rechtmäßig erworben habe. Im Besonderen sei die "besondere Beitragsbemessungsgrenze Ost" nicht anzuwenden und der Zahlbetrag der nach den ursprünglichen DDR-Vorschriften errechneten Rente festzustellen und dieser Zahlbetrag als "Realwert" gemäß den Vorgaben des EV und des GG zu leisten. Außerdem verlangt er eine so genannte Vergleichsberechnung und wendet sich gegen die Rentenanpassungen zum 1. Juli 2000, 2001, 2002, 2003 und 2004 sowie gegen den Bescheid d...

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