nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Berlin (Entscheidung vom 21.12.2000; Aktenzeichen S 29 RA 1623/97)

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 13.12.2005; Aktenzeichen B 4 RA 220/04 B)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 21. Dezember 2000 wird zurückgewiesen, soweit der Kläger die Feststellung eines höheren Rentenwerts für die Zeit bis zum 30. Juni 1993 begehrt. Die Klagen gegen die Bescheide vom 8. März 2004 und 12. März 2004 sowie die Rentenanpassungsentscheidungen zum 1. Juli 2001, 1. Juli 2002 und 1. Juli 2003 sowie auf eine Rentenanpassung zum 1. Juli 2004 werden abgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Höhe des monatlichen Werts des Rechts auf Altersrente. Der 1932 geborene Kläger arbeitete nach dem Studienabschluss als Diplom-Journalist in der ehemaligen DDR ab 1954 als Journalist, und zwar vom 1. September 1954 bis zum 31. Juli 1955 bei der Zeitung "F W" in S, vom 1. August 1955 bis zum 31. März 1963 beim Pressedienst der Nationalen Volksarmee (NVA) und ab 1. Januar 1964 beim B V für die Illustrierte "F W", zunächst als freischaffender Mitarbeiter und ab 1. Februar 1980 in Festanstellung. Am 31. August 1989 siedelte er von B (Ost) nach B (West) über, wo er jedenfalls bis Oktober 1995 durchgehend wohnhaft war. Im Dezember 1991 beantragte der Kläger die Gewährung von Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit, die ihm mit Bescheid vom 4. Januar 1993 für die Zeit ab 1. April 1992 bewilligt wurde; dabei legte die Beklagte für die Berechnung des monatlichen Werts des Rechts auf Altersrente in der Zeit vom 1. September 1954 bis 31. März 1989 Entgelte zu Grunde, die sich aus der Zuordnung der vom Kläger ausgeübten Beschäftigungen zu Leistungsgruppen nach dem Fremdrentengesetz (FRG) ergaben. Mit dem Widerspruch machte der Kläger zunächst nur eine günstigere Leistungsgruppen-Einstufung geltend. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens schaltete die Beklagte die Partei des Demokratischen Sozialismus (PDS) und die Wehrbereichsverwaltung VII als Träger von Zusatz- und Sonderversorgungssystemen ein, um zu klären, ob Daten nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) festzustellen waren. Es ergingen in der Folge Feststellungsbescheide der PDS vom 24. Januar 1994, 4. Dezember 1995, 29. Oktober 1997, 6. November 1997 und 23. Oktober 2001 sowie Feststellungsbescheide der Wehrbereichsverwaltung VII vom 7. Dezember 1994, 10. April 1997 und 8. Januar 2002, die allesamt bestandskräftig wurden. Die Beklagte erließ weitere Rentenbescheide vom 19. April 1995 und vom 7. November 1996, mit denen die Rente für die Zeit ab 1. April 1992 neu festgestellt wurde und dabei der Beschäftigungszeit des Klägers vom 1. März 1970 bis 31. Januar 1980 die Leistungsgruppe 2 der Anlage 1B zum FRG zugeordnet wurde (Bescheid vom 7. November 1996). Durch Widerspruchsbescheid vom 25. März 1997 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück, soweit ihm nicht durch den Bescheid vom 7. November 1996 abgeholfen worden war. Mit seiner Klage hat der Kläger beantragt, zu den "rechtlich unterschiedlich begründeten" Ansprüchen Vergleichsberechnungen vorzunehmen und dabei die in der DDR rechtmäßig erworbenen Ansprüche auf Leistungen aus der SV und der Zusatzversorgung unter Berücksichtigung des Einigungsvertrages (EV) zu berücksichtigen und die Versichertenrente auf der Grundlage der in der DDR erworbenen Renten- und Versorgungsansprüche zu einer Vollversorgung aufzustocken. Dabei sei von einem fiktiven Versorgungsanspruch zum 1. Juli 1990 auszugehen, der anzupassen und zu dynamisieren sei. Die "besondere Beitragsbemessungsgrenze Ost" sei verfassungswidrig. Auch die anderen Vorschriften des einfachen Rechts verstießen gegen das Grundgesetz (GG) bzw. den EV. Im Verlauf des Klageverfahrens hat die Beklagte weitere Rentenbescheide erlassen, und zwar den Bescheid vom 11. Februar 1998 für die Zeit ab 1. Januar 1997, den Bescheid vom 4. Dezember 1998 für die Zeit vom 1. April 1992 bis zum 31. Dezember 1996, den Bescheid vom 14. Dezember 1998 für die Zeit ab 1. Januar 1997, den Bescheid vom 26. Februar 1999 für die Zeit vom 1. April 1992 bis 31. Dezember 1996 (auf der Grundlage von 60,4252 Entgeltpunkten) und den Bescheid vom 15. März 1999 für die Zeit ab 1. Januar 1997. Nachdem der Kläger mit Schriftsätzen vom 7. Mai 2000 und 1. September 2000 seine Klageanträge präzisiert hatte und über die vorläufige Neuberechnung für Rentenbezugszeiträume vom 1. Juli 1993 bis zum 31. Dezember 1996 ein Teilvergleich geschlossen worden war, hat das Sozialgericht (SG) Berlin die Klage durch Urteil vom 21. Dezember 2000 abgewiesen im Wesentlichen mit der Begründung, dass für die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche keine Rechtsgrundlage vorhanden sei. Die angewendeten Vorschriften seien nicht verfassungswidrig. Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter, ihm ab 1. April 1992 höhere Rentenzahlungen zu gewähren. Er wendet sich außerdem gegen die Rentenanpass...

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