nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Berlin (Entscheidung vom 24.03.2000; Aktenzeichen S 88 KR 1166/98)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 24. März 2000 und der Bescheid der Beklagten vom 30. März 1998 in der Fassung des Bescheides vom 16. Juli 1998 in der Gestalt des Wider- spruchsbescheides vom 11. November 1998 aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Kläger in der Zeit vom 1. April 1998 bis zum 1. Dezember 1999 in seiner Beschäftigung bei der Firma Sch. GmbH & Co. versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosen- versicherung war. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Rechts- streits zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger als Student in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung zwischen dem 1. April 1998 und dem 1. Dezember 1999 versicherungsfrei war.

Der 1973 geborene Kläger nahm am 1. Oktober 1996 an der Technischen Fachhochschule (TFH) Berlin im Rahmen eines dualen Studienganges ein Studium in der Fachrichtung "Betriebswirtschaftslehre mit Schwerpunkt Wirtschaftsinformatik" auf. Das insgesamt achtsemestrige Studium gliedert sich nach der hier maßgeblichen Studienordnung vom 19. Juni 1995 in ein dreisemestriges Grund- und ein viersemestriges Hauptstudium sowie in das Abschlussprüfungssemester. Die Semester des Grund- und Hauptstudiums gliedern sich in eine zwölfwöchige Studienzeit an der TFH und in eine unmittelbar sich anschließende ca. dreimonatige Praxisphase in einem Unternehmen. Die Zulassung zu dem dualen Studiengang "Betriebswirtschaftslehre" setzt den Nachweis eines mit Hinsicht auf diesen Studiengang geeigneten Praxisplatzes für die Dauer des Studiums voraus.

Hierzu hat der Kläger am 26. September 1996 einen so genannten Praktikantenvertrag mit der Firma A. Sch.GmbH & Co. geschlossen. Die Firma verpflichtete sich in diesem Vertrag, im Rahmen ihrer betrieblichen Möglichkeiten dem Kläger in der Zeit vom 15. September 1996 bis zum 31. Juli 2000 ein aus sieben Phasen bestehendes Praktikum zu ermöglichen und ihm die in der genannten Studienordnung aufgeführten Ausbildungsinhalte zu vermitteln. Der Kläger verpflichtete sich, die ihm im Rahmen des Praktikums übertragenen Aufgaben sorgfältig auszuführen, die für die Firma geltende Ordnung zu beachten und der Firma ein Fernbleiben unverzüglich anzuzeigen. Während der Vertragsdauer standen dem Kläger außerhalb der Theoriephasen dreißig freie Tage pro Kalenderjahr zu. Während des Grundstudiums erhielt er von der Firma eine Unterhaltsbeihilfe in Höhe von monatlich brutto 1.098,00 DM. Nach Bestehen der Diplomvorprüfung wurde dem Kläger eine Erhöhung dieser Vergütung auf monatlich brutto 1.271,00 DM in Aussicht gestellt. Zur Durchführung der Praktikantentätigkeit schlossen die TFH und die Ausbildungsfirma einen Kooperationsvertrag. Danach verpflichtete sich die Firma, die betrieblichen Praxisphasen in ständiger Abstimmung mit der TFH durchzuführen, insbesondere die betrieblichen Praxisphasen gemäß der Studienordnung durchzuführen, die Voraussetzungen für die ordnungsgemäße Anfertigung und Betreuung der Diplom-Arbeiten sicherzustellen und je einen qualifizierten Mitarbeiter zur Betreuung der Praxisphasen bereitzustellen. Dieser Betreuer erhielt von der TFH einen Lehrauftrag. Er war für die Beurteilung der von den Studenten in den betrieblichen Praxisphasen zu erbringenden Leistungen verantwortlich. Voraussetzung für die Tätigkeit als Lehrbeauftragter war, dass der Betreuer über eine notwendige Qualifikation - insbesondere über einen Hochschulabschluss und einschlägige Berufspraxis - verfügte. Die Vergütungen wurden dem Kläger auch für die Theoriephasen des Studiums gezahlt. Nachdem die A. Sch. GmbH & Co. in Insolvenz geraten ist, setzte der Kläger ab dem 1. Dezember 1999 seine Praktikantentätigkeit bei der Firma R. K. M. + V. GmbH fort.

Nach Prüfung dieses Vorgangs teilte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 30. März 1998 mit, dass er als Student eines dualen (praxisorientierten) Studienganges im Rahmen eines Ausbildungs- bzw. Arbeitsverhältnisses ein Studium absolviere und deshalb als zur Berufsausbildung bzw. gegen Arbeitsentgelt Beschäftigter (Arbeitnehmer) anzusehen sei. Das Studium sei integrierter Bestandteil des Ausbildungs- bzw. Arbeitsverhältnisses. Derartige Personen unterlägen der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Auf seinen hiergegen gerichteten Widerspruch änderte die Beklagte ihre Entscheidung mit Bescheid vom 16. Juli 1998 insoweit ab, als sie es bei der bis zum 31. März 1998 durchgeführten Krankenversicherung der Studenten aus Vertrauensschutzgründen beließ. Ab dem 1. April 1998 seien aber Beiträge aufgrund der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung zu zahlen.

Den Widerspruch im Übrigen wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 11. November 1998 als unbegründet zu...

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