Entscheidungsstichwort (Thema)

Zuzahlungshöhe bei einer vor dem Inkrafttreten des WFG beantragten, bewilligten und danach durchgeführten medizinischen Leistung zur Rehabilitation. Rechtsänderung

 

Orientierungssatz

1. Der Wortlaut des § 32 Abs 1 S 1 SGB 6 deutet darauf hin, daß maßgebliches Recht für die Höhe der Zuzahlung das im Zeitpunkt der Inanspruchnahme geltende Recht ist.

2. § 301 Abs 1 SGB 6 ist nicht auf die Zuzahlung anzuwenden.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Höhe der Zuzahlung bei einer von der Beklagten gewährten stationären medizinischen Leistung zur Rehabilitation.

Der ... Kläger ist ... bei der Senatsverwaltung für Bauen, Wohnen und Verkehr beschäftigt. Er beantragte am 10. Juni 1996 bei der Beklagten, ihm Leistungen zur Rehabilitation zu gewähren.

Mit Bescheid vom 2. September 1996 wurde ihm eine medizinische Rehabilitationsmaßnahme (Kur) für voraussichtlich vier Wochen in der Ostseeklinik H in Sch gewährt. Weiter heißt es in dem Bescheid, "Nach der Art der Ihnen bewilligten Leistungen sind von Ihnen 12,-- DM für jeden Kalendertag der stationären Leistung zu zahlen." Außerdem wurde darauf hingewiesen: "daß die Zuzahlung jeweils nach dem zum Zeitpunkt des Maßnahmebeginns geltenden Recht zu leisten" sei. In der Zeit vom 2. Januar 1997 bis 13. Februar 1997 nahm der Kläger an der genannten Rehabilitationsmaßnahme teil. Bis 12. Februar 1997 erhielt der Kläger von seinem Arbeitgeber Arbeitsentgelt. Für den 13. Februar 1997 wurde ihm durch die Beklagte Übergangsgeld gewährt. Die von ihm geforderte Zuzahlung für die Zeit vom 2. Januar bis 12. Februar 1997 in Höhe von 25,-- DM, das sind insgesamt 1.050,-- DM, zahlte der Kläger nicht. Durch Bescheid der Beklagten vom 5. Mai 1997 wurde der Kläger aufgefordert, die Zuzahlung zu leisten und zwar für die Zeit vom 2. Januar 1997 bis 12. Februar 1997, das sind 42 Tage x 25,-- DM = 1.050,-- DM.

Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger Widerspruch und machte geltend, zum Zeitpunkt der Genehmigung der Rehabilitationsmaßnahme habe der Zuzahlungsbetrag noch 12,-- DM täglich betragen. Aus diesem Grunde sei er auch nur verpflichtet, in dieser Höhe die Zuzahlung zu leisten. Der Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid vom 11. November 1997 zurückgewiesen. Für die Festsetzung der Zuzahlung sei nach § 32 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch, sechstes Buch (SGB VI) der Beginn der Leistung maßgeblich und nicht der Zeitpunkt der Antragstellung oder der Bewilligung der Leistung. Bei Maßnahmeantritt habe die Zuzahlung jedoch bereits 25,-- DM pro Tag betragen.

Im anschließenden Klageverfahren hat die Beklagte darauf hingewiesen, daß der Bewilligungsbescheid vom 2. September 1996 den Hinweis enthalten habe, daß die Zuzahlung jeweils nach dem zum Zeitpunkt des Maßnahmebeginns geltenden Recht zu leisten sei und daß sich, sofern die stationäre Rehabilitationsleistung im Jahre 1997 beginne, aufgrund gesetzlicher Änderungen Auswirkungen auf die Höhe der Zuzahlung ergeben könnten.

Das Sozialgericht hat der Klage stattgegeben und der Beklagten lediglich einen Anspruch auf Zuzahlung in Höhe von 12,-- DM täglich zugebilligt (Urteil vom 27. April 1998). Zwar sei die Höhe der Zuzahlung mit Wirkung vom 1. Januar 1997 dahingehend geändert worden, daß eine Zuzahlung in Höhe von 25,-- DM pro Tag vorgesehen worden sei. Im Falle des Klägers sei jedoch noch die Zuzahlung in der alten Höhe zu leisten, weil nach § 301 Abs. 1 SGB VI der Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich sei für die Entscheidung darüber, welches Recht anzuwenden sei. So sei die Zuzahlung zu einer Rehabilitationsmaßnahme zwar keine "Leistung zur Rehabilitation". § 301 Abs. 1 SGB VI sei jedoch dahingehend auszulegen, daß darin das die Leistung, deren Umfang und deren Finanzierung regelnde Recht insgesamt erfaßt sei. Dem Hinweis im Bescheid vom 2. September 1996, daß hinsichtlich der Zuzahlungshöhe das Recht zum Zeitpunkt der Durchführung der Rehamaßnahme maßgeblich sei, könne angesichts der Regelung des § 301 Abs. 1 SGB VI keine Bedeutung zukommen, da der Hinweis falsch gewesen sei und selbst auch keinen regelnden Inhalt gehabt habe, der hätte bestandskräftig werden können.

Gegen das am 28. Mai 1998 zugestellte Urteil richtet sich die am 24. Juni 1998 eingegangene Berufung der Beklagten. Sie meint, aus § 32 Abs. 1 SGB VI ergebe sich eindeutig, daß für die Höhe der Zuzahlung der Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Maßnahme von Bedeutung sei, weil § 32 Abs. 1 SGB VI ausdrücklich davon spreche, daß die Zuzahlung erfolgen müsse, wenn Versicherte stationäre medizinische Leistungen "in Anspruch" nähmen. § 301 Abs. 1 SGB VI sei aufgrund seines eindeutigen Wortlautes hier nicht anzuwenden. Außerdem beziehe sich diese Regelung ausschließlich auf den Übergang vom AVG (RVO) zum SGB VI.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 27. April 1998 aufzuheben und die Klage abzuweisen,

hilfsweise, die Revision zuzulassen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Verwaltungsakten der Beklagten ... sowie die...

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