Entscheidungsstichwort (Thema)

Zuzahlungshöhe bei einer vor dem Inkrafttreten des WFG beantragten und bewilligten medizinischen Leistung zur Rehabilitation

 

Orientierungssatz

1. Bei der Ermittlung der Höhe der Zuzahlung zu einer vor dem 1.1.1997 beantragten und bewilligten medizinischen Leistung zur Rehabilitation sind noch nicht die durch das Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz (WFG) vom 25.9.1996 (BGBl I 1996, 1461) geänderten Vorschriften anzuwenden.

2. § 301 SGB 6 ist auch auf die Vorschrift des § 32 SGB 6 anzuwenden.

 

Tatbestand

Streitig ist die Zuzahlung bei einer stationären medizinischen Leistung zur Rehabilitation.

Der 1947 geborene Kläger war im Fahrdienst der Deutschen Post AG beschäftigt und hatte ausweislich der Verdienstbescheinigung seiner Arbeitgeberin vom 18. September 1996 im Juli 1996 einen Nettoverdienst von DM 3.580,78. Am 11. Oktober 1996 stellte er bei der Beklagten einen Antrag auf Bewilligung einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme. Nach Einholung eines Gutachtens der Ärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. med. H -H vom 17. Dezember 1996 entsprach die Beklagte dem Antrag des Klägers und gewährte ihm durch Bescheid vom 19. Dezember 1996 für die Zeit vom 13. Februar 1997 bis 6. März 1997 in der Rheumaklinik Bad W ein Heilverfahren. Durch Bescheid vom 15. April 1997 nahm sie den Kläger auf Zahlung eines Betrages von DM 525,00 (21 Tage x DM 25,00) in Anspruch und lehnte eine Befreiung von der Zuzahlungspflicht ab.

Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 7. Mai 1997 Widerspruch ein und vertrat die Auffassung, daß die Höhe der Zuzahlung nach der "alten Regelung" zu bestimmen sei und DM 12,00 pro Tag betrage. Durch Widerspruchsbescheid vom 20. August 1997 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, gemäß § 32 Abs. 1 S. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) i. V. m. § 40 Abs. 5 SGB V betrage die kalendertägliche Zuzahlung ab 1. Januar 1997 DM 25,00. Diese Regelung gelte für alle medizinischen Rehabilitationsmaßnahmen, die - wie im vorliegenden Fall - nach dem 31. Dezember 1996 begonnen worden seien, und zwar auch dann, wenn der Rehabilitationsantrag vor diesem Zeitpunkt gestellt worden sei.

Am 22. September 1997 hat der Kläger beim Sozialgericht (SG) Bremen schriftlich Klage erhoben mit dem Begehren, die Beklagte zu verurteilen, die Zuzahlung zu der durchgeführten Rehabilitationsmaßnahme nach den bis zum 31. Dezember 1996 geltenden Vorschriften vorzunehmen. Er hat die Auffassung vertreten, daß er lediglich DM 252,00 (21 Tage x DM 12,00) zu zahlen habe, da er den Rehabilitationsantrag am 11. Oktober 1996 gestellt habe und der Bewilligungsbescheid am 19. Dezember 1996 erlassen worden sei.

Die Beklagte hat sich auf den Inhalt des angefochtenen Widerspruchsbescheides bezogen.

Durch Urteil vom 2. September 1998 hat das SG Bremen die Beklagte entsprechend dem Klagantrag verurteilt, wobei es allerdings anstatt des 6. März 1997 den 3. Juni 1997 als Tag der Beendigung des Heilverfahrens angegeben hat. Das Gericht hat die Berufung zugelassen. Es hat ausgeführt, die Höhe der zu leistenden Zuzahlung richte sich nach § 32 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 1996 geltenden Fassung. Diese Rechtslage ergebe sich - entgegen der von der Beklagten vertretenen Auffassung - aus § 301 SGB VI, wonach für die Bestimmung der Zuzahlung das im Zeitpunkt der Antragstellung geltende Recht maßgebend sei. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils verwiesen.

Gegen dieses ihr am 22. September 1998 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 7. Oktober 1998 beim Landessozialgericht (LSG) Bremen schriftlich Berufung eingelegt. Sie macht geltend, die vom SG Bremen vertretene Rechtsauffassung sei nicht haltbar, denn die Vorschrift des § 301 SGB VI sei nach ihrem Wortlaut sowie ihrem Standort im Gesetz auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Die von dem Versicherten gemäß § 32 SGB VI zu erbringenden Zuzahlungen bei medizinischen und sonstigen Leistungen zur Rehabilitation stellten keine Leistungen des Versicherungsträgers dar. Mangels anders lautender gesetzlicher Vorschriften seien die im jeweiligen Zeitraum der Leistungserbringung maßgeblichen Bestimmungen anzuwenden.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Die Beklagte beantragt nach ihrem schriftlichen Vorbringen,

das Urteil des Sozialgerichts Bremen vom 2. September 1998 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt nach seinem schriftlichen Vorbringen,

die Berufung zurückzuweisen.

Er bezieht sich auf die seiner Ansicht nach zutreffenden Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils. Er ist weiterhin der Ansicht, daß die Bestimmung des § 301 SGB VI in seinem Fall anwendbar sei, so daß sich die Höhe der Zuzahlung nach dem bis zum 31. Dezember 1996 geltenden Recht richte.

Dem Gericht hat die Rehabilitationsakte der Beklagten vorgelegen. Der Inhalt dieser Akte und der Prozeßakte - Az. L 2 RJ 27/98 (S 11 ...

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