Entscheidungsstichwort (Thema)

Entziehung der Zusatzhinterbliebenenversorgung an erwerbsfähige Witwen. Verfassungsmäßigkeit. Aufhebung. Verwaltungsakt mit Dauerwirkung

 

Leitsatz (amtlich)

1. § 26 Abs 1 RAnglG ist durch Bescheid zu vollziehen, soweit Leistungen aus der Zusatzversorgung an erwerbsfähige Witwen eingestellt werden.

2. Auf die Aufhebung der Bewilligung der Zusatzhinterbliebenenversorgung nach § 26 RAnglG ist § 48 SGB 10 anzuwenden.

3. § 26 Abs 1 RAnglG verstößt nicht gegen Art 14 Abs 1, 6 Abs 1 und 3 Abs 1 GG.

 

Orientierungssatz

1. § 26 RAnglG geht davon aus, daß Leistungen aus der Zusatzversorgung an eine erwerbsfähige Witwe oder einen erwerbsfähigen Witwer ungerechtfertigt sind. Maßgebend dafür war, daß es solche Leistungen im allgemeinen Rentensystem nicht für unbegrenzte Zeit gab.

2. Zum Eigentum gehören auch Renten und Rentenanwartschaften, weil rentenversicherungsrechtliche Positionen Funktionen erfüllen, deren Schutz die Aufgabe der Eigentumsgarantie ist.

3. Der Gleichheitssatz will ausschließen, daß eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 19.12.1995; Aktenzeichen 4 RA 37/95)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1654210

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