Verfahrensgang

SG Dresden (Gerichtsbescheid vom 27.02.1996; Aktenzeichen S 2 An 391/93)

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 15.09.2006; Aktenzeichen 1 BvR 799/98)

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 27. Februar 1996 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit der Überführung der Witwenversorgung der Klägerin in die gesetzliche Rentenversicherung sowie um die Rechtmäßigkeit der Abschmelzung der Zusatzversorgung im Rahmen der ersten und zweiten Rentenanpassungsverordnung (1. und 2. RAV).

Die am … geborene Klägerin war verheiratet mit dem am … geborenen und am 30.07.1985 verstorbenen Versicherten Prof. Dr. … Der Versicherte war als Hochschullehrer mit Wirkung vom 01.05.1962 in die Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der ehemaligen DDR (AVI), eingeführt mit Wirkung vom 12.07.1951, aufgenommen worden. Die Staatliche Versicherung der DDR gewährte der Klägerin mit Bescheid vom 03.01.1986 ab 31.07.1985 aus der Zusatzversorgung ihres verstorbenen Ehemannes eine Witwenrente in Höhe von monatlich 1.220 Mark. Hinzu kamen eine Witwenrente und eine eigene Altersrente aus der allgemeinen Sozialpflichtversicherung, die zum 30.06.1990 monatlich 223 Mark bzw. 34 Mark ausmachten.

Der Gemeinsame Träger der Sozialversicherung stellte durch undatierte Mitteilung die Rente nach der Rentenverordnung (RVO) neu fest und holte die Rentenangleichung nach. Weiterhin wurde die Rentenanpassung nach der 1. Rentenanpassungs-Verordnung (1. RAV) zum 01.01.1991 vorgenommen. Dies führte bei der Witwenrente der Klägerin zu einer Erhöhung des monatlichen Zahlbetrages zum 01.07.1990 um 176 DM und zum 01.01.1991 um 60 DM, bei der Altersrente um insgesamt 101 DM. Von der Witwenversorgung war bereits zum 01.07.1990 ein Betrag von monatlich 176 DM abgezogen worden. Diese wurde zum 01.01.1991 erneut um 60 DM gekürzt, so daß der Zahlbetrag aus Summe von Witwenrente und Witwenversorgung unverändert blieb.

Durch Mitteilung der Überleitungsanstalt Sozialversicherung, Träger der Rentenversicherung im Rahmen der 2. RAV wurde die Witwenrente erneut zum 01.07.1991 um 69 DM erhöht. Gleichzeitig wurde dieser Erhöhungsbetrag wiederum von der Zusatzwitwenversorgung abgeschmolzen.

Beide Rentenanpassungen hatten eine Kürzung der Witwenversorgung in Höhe von ursprünglich 1.220 DM um 305 DM auf 915 DM zur Folge.

Durch Bescheid des Trägers der Rentenversicherung nach § 10 Abs. 1 Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) alter Fassung wurde die Witwenversorgung der Klägerin erneut gekürzt, und zwar auf einen Betrag von 678 DM.

Durch Bescheid der Beklagten vom 29.11.1991 wertete die Beklagte die bisher gezahlte Hinterbliebenenrente der Klägerin um und paßte sie aufgrund des ab 01.01.1992 geltenden neuen Rentenrechts an.

Die am 11.02.1992 erhobene Klage hat sich gegen die nach § 10 Abs. 1 AAÜG alter Fassung vorgenommene Kürzung der Witwenversorgung und gegen die Anrechnung der Erhöhungsbeträge der Witwenrente auf die Zusatzversorgung und deren unterbliebene Dynamisierung gerichtet.

Die von der Klägerin erhobene Klage wurde von der Beklagten als Widerspruch gegen die Anwendung des § 6 der 1. RAV bzw. § 8 der 2. RAV angesehen. Dieser wurde durch Widerspruchsbescheid vom 09.11.1992 als unbegründet zurückgewiesen.

Die Beklagte nahm mit Bescheid vom 22.07.1993 die nach § 10 Abs. 1 des AAÜG alter Fassung vorgenommene Kürzung der Witwenversorgung der Klägerin mit Wirkung vom 01.08.1991 zurück und erkannte der Klägerin einen besitzgeschützten Zahlbetrag aus Witwenrente und Zusatzversorgung in Höhe von 1.443 DM zu.

Mit weiterem Bescheid vom 30.03.1994, abgeändert durch Bescheid vom 20.01.1995, stellte die Beklagte die große Witwenrente der Klägerin nach § 307 b Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) rückwirkend zum 01.07.1990 neu fest.

Durch Schreiben vom 25.05.1995 teilte die Klägerin mit, daß sie an ihrer Klage gegen die Bescheide nach der 1. und 2. RAV auch nach Erhalt der Neufeststellungsbescheide festhalte. Sie wende sich nach wie vor gegen die unterbliebene Dynamisierung der Zusatzversorgung bzw. gegen die erfolgte Anrechnung der Erhöhungsbeträge der Witwenrente auf den Zahlbetrag der Zusatz-Versorgung.

Nach Anhörung der Beteiligten wies das Sozialgericht die Klage durch Gerichtsbescheid vom 27.02.1996 ab. Nach § 23 Abs. 1 des Rentenangleichungsgesetzes (RAnglG) habe der Klägerin aus der Versicherung ihres verstorbenen Ehemannes ab dem 01.07.1990 bis zur Überführung des Versorgungsanspruchs in die Rentenversicherung ein Gesamtbetrag aus Sozialversicherungsrente und Witwenversorgung aus der Altersversorgung der Technischen Intelligenz (AVI) in Höhe von 1.443 DM zugestanden. Diese Summe stelle den Gesamtbestand an Rechten und Ansprüchen der Klägerin auf Hinterbliebenenversorgung dar, die die Klägerin nach Maßgabe d...

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