Entscheidungsstichwort (Thema)

Zulassungsentziehung. Kassenarzt. Pflichtverletzung. richterliche Nachprüfbarkeit

 

Orientierungssatz

1. Die Zulassung ist wegen gröblicher Verletzung der kassenärztlichen Pflichten dann zu entziehen, wenn dem Arzt die Eignung für die Teilnahme an der kassenärztlichen Versorgung, dh die Fähigkeit und Bereitschaft zur Mitwirkung an der Sicherstellung der kassenärztlichen Versorgung im Rahmen der dafür geltenden Regeln fehlt. In diesem Sinne ungeeignet ist daher der Arzt, der die kassenärztlichen Pflichten in einem Maße verletzt, daß er für das System der kassenärztlichen Versorgung untragbar geworden ist (vgl BSG vom 15.4.1986 6 RKa 6/85 = SozR 3 - 2200 § 368a Nr 15).

2. Die Kassenzulassung ist im Hinblick darauf, daß sie in ihren wirtschaftlichen Auswirkungen praktisch einer Einschränkung der Berufswahlfreiheit nahekommt, an strengen Maßstäben zu messen (vgl BVerfG vom 23.3.1960 1 BvR 216/51 = BVerfGE 11, 30).

3. Die Kassenzulassung darf erst dann entzogen werden, wenn nicht zu erwarten ist, daß der Arzt durch andere Mittel, insbesondere durch die in § 368m Abs 4 RVO eingeräumten disziplinarischen Befugnisse, zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner kassenärztlichen Pflichten angehalten werden kann (vgl BSG vom 29.10.1986 6 RKa 4/86 = SozR 3 - 2200 § 368a Nr 16).

4. "Der von der Rechtsprechung entwickelte Begriff der Ungeeignetheit" ist voll überprüfbar, weil sich die Zulassungsgremien insoweit "gegenüber dem Gericht nicht auf eine besondere, einen nicht voll überprüfbaren Beurteilungsspielraum rechtfertigende Sachkunde berufen können" (vgl BSG aaO). Daraus folgt, daß die Gerichte befugt sind, das gesamte Verhalten des Arztes als Kassenarzt für die Feststellung seiner Geeignetheit oder Ungeeignetheit zu würdigen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1664803

AusR 1990, 41

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