Leitsatz (redaktionell)

Soweit nach dem durch das AFGÄndG 5 eingefügten § 118a AFG nunmehr ein Arbeitslosengeld-Anspruch während der Zeit ruht, "in der der Arbeitslose Schüler oder Student eine Schule, Hochschule oder sonstigen Ausbildungsstätte ist, wenn die Ausbildung die Arbeitskraft eines Schülers oder Studenten im allgemeinen voll in Anspruch nimmt", so ist unter "Ausbildung iS des AFG" stets nur eine erste, zu einem Abschluß hinführende Bildungsmaßnahme zu verstehen (so auch ausdrücklich Urteil des BSG vom 22.10.1974 7 RAr 38/74). Vorliegendenfalls hatte der Arbeitslose mit Abschluß einer Medizinalassistentenzeit seine Ausbildung beendet und mit seiner Approbation zum Arzt einen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verwendbaren Ausbildungsabschluß erreicht. Sein Zweitstudium - das der Psychologie - stellt sich für ihn als Mediziner - der während seiner Medizinalassistentenzeit drei Monate auf der Abteilung für Psychosomatik und Psychotherapie einer Krankenanstalt tätig war - als eine Fortbildung dar. Als solche unterliegt sie nicht der Ruhensvorschrift des § 118a AFG; denn es muß davon ausgegangen werden, daß dem Gesetzgeber die Rechtsprechung des BSG zum Ausbildungsbegriff iS des AFG bekannt war und er diesen Begriff bei der Neuregelung der Ruhensvorschrift bewußt gewählt hat. Dafür spricht auch, daß § 118a AFG auf den Status als Schüler bzw Student abstellt und auch damit nicht Fälle wie den vorliegenden, in denen der Arbeitslose als (approbierter) Arzt über diesen Status hinausgewachsen war, sondern nur die Regelfälle erfaßt. Die Verfügbarkeit beurteilt sich vielmehr für den vorliegenden und gleichgelagerte Fälle ausschließlich nach § 103 AFG.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 23.09.1987; Aktenzeichen 5b S 6/87)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1659058

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