nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Berlin (Entscheidung vom 15.02.2002; Aktenzeichen S 58 AL 2303/01)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 15. Februar 2002 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind für den gesamten Rechtsstreit nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist der Eintritt einer zwölfwöchigen Sperrzeit vom 1. Februar bis 25. April 2001.

Der 1955 geborene und aus der Türkei stammende Kläger war seit dem 15. Januar 1990 als Produktionshelfer im Bereich der Packbetriebe der Firma Bbeschäftigt. Am 21. September 2000 wurde das Arbeitsverhältnis zum 31. Januar 2001 durch den Arbeitgeber wegen Störung des Betriebsfriedens fristgemäß (4 Monate zum Monatsende) gekündigt.

Am 1. Februar 2001 beantragte der Kläger die Gewährung von Arbeitslosengeld (Alg).

Auf Befragen der Beklagten zu den Gründen der Kündigung bestritt der Kläger den Vorwurf des Arbeitgebers und verwies auf sein Vorbringen hierzu in dem von ihm gegen die Kündigung angestrengten arbeitsgerichtlichen Prozess (Az.: 44 Ca 27145/00). Die Kündigung beziehe sich auf einen angeblichen Vorgang in der Nachtschicht vom 11. auf den 12. September 2000, bei dem er mit Ware "um sich geschmissen" haben solle, was bestritten werde. Tatsächlich habe sein Vorgesetzter, Herr N, der im Übrigen der einzige Zeuge des Vorfalls gewesen sei, bei einer von ihm vorgenommenen Störungsbeseitigung an der Maschine der Klägers Kartons heruntergeschmissen, um den Kartonstau schnell zu beseitigen. Er selbst habe damit nichts zu tun gehabt, habe aber die Kartons wieder aufheben dürfen. Diese Arbeit habe er nicht verweigert; er habe auch seinem Vorgesetzten nicht den ausgestreckten Mittelfinger gezeigt.

Nachdem das Arbeitsgericht die Klage mit Urteil vom 28. März 2001 abgewiesen hatte, stellte die Beklagte mit Bescheid vom 19. April 2001 den Eintritt einer Sperrzeit vom 1. Februar bis 25. April 2001 (12 Wochen) fest. Der Kläger habe seine Beschäftigung verloren, weil er den Betriebsfrieden gestört habe; Abmahnungen seien bereits erfolgt; er habe gegen arbeitsvertragliche Pflichten verstoßen, weswegen der Arbeitgeber auch berechtigt gewesen sei, das Arbeitsverhältnis fristgemäß zu kündigen. Hiermit habe der Kläger rechnen und voraussehen müssen, dass er dadurch arbeitslos würde. Ab dem 26. April 2001 wurde dem Kläger Alg für eine Anspruchsdauer von 489 Tagen nach einem Bemessungsentgelt von 770,00 DM (Leistungsgruppe A/0) gewährt.

Den gegen den Sperrzeitbescheid von dem Kläger eingelegten Widerspruch, den er damit begründete, dass das Arbeitsgerichtsurteil nicht zutreffend sei und von ihm mit der Berufung angegriffen werde, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 6. Juni 2001 zurück: Das vertragswidrige Verhalten des Klägers sei darin zu sehen, dass er in der Nachtschicht vom 11. zum 12. September 2000 im Zuge der Beseitigung einer Störung an einer Maschine des Arbeitgebers absichtlich Kartons mit fertiger Ware zerstört und damit eine Sachbeschädigung begangen habe. Dieser Sachverhalt sei durch den Anlagenleiter N als Zeugen im Arbeitsgerichtsprozess bestätigt worden. Der Arbeitgeber sei wegen dieser strafbaren Handlung berechtigt gewesen, das Arbeitsverhältnis zu kündigen.

Hiergegen hat der Kläger am 5. Juli 2001 Klage erhoben und zur Begründung auf sein Vorbringen im Berufungsverfahren vor dem Landesarbeitsgericht (Az.: ) verwiesen. Der Zeuge N habe in seiner Vernehmung vor dem Arbeitsgericht lediglich ausgesagt, dass der Kläger anlässlich einer Routinestörung bei der Packmaschine einen Karton durch die Halle geworfen habe. Dieses Fehlverhalten sei nachvollziehbar dadurch zu erklären, dass er offenbar mit der Situation überfordert gewesen sei. Hieraus könne die Kündigung eines Mitarbeiters, der seit über zehn Jahren bei dem gleichen Arbeitgeber tätig sei, nicht hergeleitet werden. Hintergrund sei, dass der Arbeitgeber einen aus seiner Sicht unbequemen Arbeitnehmer nach einem vorangegangenen verlorenen Kündigungsschutzprozess nunmehr mit Abmahnungen überziehe, um schließlich die angestrebte Entlassung zu erreichen.

Nachdem die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 28. März 2001 zurückgewiesen worden war (Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin vom 2. August 2001) mit der Begründung, in der vorsätzlichen Sachbeschädigung in der Nacht vom 11. auf den 12. September 2000 liege ein wichtiger Grund zur sofortigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses, legte der Kläger im sozialgerichtlichen Verfahren eine eigene eidesstattliche Versicherung vom 6. Dezember 2001 vor, in der die Aussage des Zeugen N, die im Wesentlichen entscheidend für den arbeitsgerichtlichen Prozess gewesen sei, als falsch bezeichnet wurde. Nicht er, der Kläger, sondern der Zeuge N habe Kartons in den Raum geschleudert, um den Stau zu beseitigen; er selbst habe danach die Kartons wieder aufgeräumt. Das Sozialgericht hat Beweis erhoben durch die Vernehmung des Mechanikers N, der t...

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