Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfassungsmäßigkeit der Erhöhung auf den Stand 31.12.1991

 

Orientierungssatz

Art 2 § 39 Abs 1 RÜG, wonach ermittelte Renten ua wegen Alters auf den Stand 31.12.1991 erhöht werden, ist nicht verfassungswidrig.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 30.01.2003; Aktenzeichen B 4 RA 9/02 R)

 

Tatbestand

Die 1935 geborene Klägerin war seit dem Jahre 1954 im Beitrittsgebiet im Wesentlichen freiberuflich als Schriftstellerin und Journalistin tätig. Sie führte selbst Beiträge zur Sozialversicherung der DDR an das zuständige Finanzamt ab und entrichtete seit dem 1. Mai 1988 Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR). Mit Urkunde des Ministerium für Kultur der DDR vom 25. Mai 1988 wurde ihr entsprechend der Anordnung vom 27. Oktober 1987 über die zusätzliche Versorgung für freiberuflich tätige Mitglieder des Schriftstellerverbandes der DDR eine Versorgungszusage nach diesem System (Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 15 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG)) erteilt. Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem hat der Versorgungsträger vom 8. November 1971 (Aufnahme der Klägerin in den Schriftstellerverband der DDR) an anerkannt (Bescheid vom 12. Mai 1995).

Die Klägerin beantragte bei der Beklagten am 1. Dezember 1994 die Gewährung einer Altersrente für Frauen wegen Vollendung des 60. Lebensjahres sowohl nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) als auch nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets und gab dazu an, sie beabsichtige nicht, ihre selbständige Tätigkeit aufzugeben. Mit Bescheid vom 21. Juni 1995 gewährte die Beklagte eine Altersrente nach Art. 2 § 4 Rentenüberleitungsgesetz (RÜG) ab dem 1. April 1995. Der monatliche Wert dieser Altersrente ergab sich aus der Summe der Werte, die in der Sozialpflichtversicherung (959,-- DM) und der FZR (57,-- DM) erworben waren. Bei der Wertermittlung legte die Beklagte u.a. für die Bestimmung des Steigerungsbetrages ein Durchschnittseinkommen zugrunde, das sich aus den Verdiensten aus versicherungspflichtigen Tätigkeiten bis zum 31. Dezember 1994 errechnete. Wegen der weiteren Einzelheiten der Berechnung wird auf Blatt 79 bis 81 der Verwaltungsakte Bezug genommen. Abzüglich der Beitragsanteile für die Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner ergab sich ein Zahlbetrag von 943,87 DM monatlich. Zugleich lehnte die Beklagte einen Anspruch auf Rente nach dem SGB VI ab, da die Klägerin ihre Beschäftigung nicht aufgebe. Sie wies darauf hin, dass die Altersrente nach Art. 2 § 4 RÜG von der Dynamisierung ausgeschlossen sei. Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch, den sie damit begründete, die Rentenberechnung nach Art. 2 RÜG berücksichtige nicht ausreichend den Vertrauensschutz für die in der DDR rechtmäßig erworbenen Ansprüche und für deren Anpassung an die veränderten gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Erfordernisse. Der im Gesetz vorgesehene Faktor zur Erhöhung der Rente bzw. Zusatzrente auf den Stand 31. Dezember 1991 und die statische Behandlung des Zahlbetrages entspreche nicht der Verfahrensweise in der Zeit vom 1. Juli 1990 bis zum 31. Dezember 1991. Die Zusatzversorgungsansprüche würden nicht berücksichtigt. Der Widerspruch blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 10. Juni 1996).

Im Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) Berlin hat die Klägerin zuletzt beantragt, die Beklagte unter Änderung der angefochtenen Bescheide zu verurteilen, ihr unter Berücksichtigung des Eigentums- und Vertrauensschutzes des Einigungsvertrages höhere Rente zu gewähren und den geschützten Zahlbetrag Stand 30. Juni/1. Juli 1990 entsprechend den Lohn- und Einkommensverhältnissen "Ost" anzupassen, hilfsweise den geschützten Zahlbetrag nach den Lohn- und Einkommensverhältnissen "West" anzupassen, wie dies nach der Entscheidung des BSG (Urteil vom 3. August 1999 -- B 4 RA 24/98 R --, BSGE 84, 180 = SozR 3-2600 § 307b Nr. 8) zu geschehen habe.

Das SG hat die Klage mit Urteil vom 11. Oktober 1999 abgewiesen. Der Klägerin sei eine verdienstunabhängige Rente nach Art. 2 RÜG bewilligt worden. Diese Vertrauensschutzvorschrift gewähre einen Besitzschutz auf der Grundlage des Rechts der DDR. Bereits in Art. 30 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 Einigungsvertrag (EV) sei die Berücksichtigung von Ansprüchen aus der Zusatzversorgung bei Bestimmung des besitzgeschützten Zahlbetrages für Renten nach dem Übergangsrecht dabei ausgeschlossen gewesen. Der sich nach Art. 2 RÜG ergebende Rentenbetrag sei auch nicht ab Januar 1992 zu dynamisieren. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) habe in seinen Urteilen vom 28. April 1999 dargelegt, verfassungsrechtlicher Eigentumsschutz komme den Rentenansprüchen und -anwartschaften aus der DDR nur in der Gestalt zu, die sie durch den Einigungsvertrag erhalten hätten, der aber eine Dynamisierung des besitzgeschützten Zahlbetrages nicht beinhalte. Die vom BVerfG gleichwohl geforderte Dynamisierung von Zusatzversorgungsansprüchen stelle eine Schutzmaßnahme für zu überführende Ansprüche dar. Die Rentengewährung n...

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