Die Revision der Klägerin ist jedoch unbegründet.
Das LSG hat zu Recht die Berufung gegen das Urteil des SG zurückgewiesen, mit dem dieses die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 und 4 SGG) der Klägerin abgewiesen hat.
1. Zutreffend ist das LSG davon ausgegangen, dass allein die Rentenhöchstwertfestsetzung im Bescheid der Beklagten vom 21. Juni 1995 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. Juni 1996 Gegenstand des Verfahrens ist. Die Verwaltungsakte im Bescheid vom 21. Juni 1995 wurden von der Klägerin mit Widerspruch nur insoweit angegriffen, als die Beklagte damit über den Wert des Rechts auf Altersrente und auf Zusatzaltersrente gemäß Art 2 § 4 RÜG entschieden hat. Soweit die Beklagte in diesem Bescheid auch eine ablehnende Entscheidung über das Recht auf Altersrente (für Frauen) nach § 39 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 1995 geltenden Fassung getroffen hat, wurde dagegen kein Widerspruch eingelegt.
Das LSG hat auch zutreffend ausgeführt, dass sich das Verfahren (und damit auch die revisionsgerichtliche Überprüfung) auf den Zeitraum 1. April 1995 bis 31. März 2000 beschränkt. Wie der Senat bereits entschieden hat (vgl Urteil vom 9. November 1999 – B 4 RA 54/98 R, SozR 3-8575 Art 2 § 31 Nr 1 S 3), sind mit der im Bescheid vom 20. März 2000 auf Antrag der Klägerin vom 27. Oktober 1999 verfügten Zuerkennung eines Rechts auf SGB VI-RAR die im Bescheid vom 21. Juni 1995 getroffenen Regelungen über das Recht auf Altersrente aus Art 2 RÜG in dem Sinne im vollem Umfang ersetzt worden, dass diese sich iS von § 39 Abs 2 SGB X erledigt haben. Denn sie wurden gegenstandslos, weil antragsgemäß zwar rechtlich andersartige, aber für die Klägerin günstigere Rechtspositionen mit spezialgesetzlichem Vorrang (§ 319b Satz 1 SGB VI) eingeräumt wurden. Die Regelungen im RAR-Bescheid sind gleichwohl – wie das LSG ebenfalls zutreffend angenommen hat – nicht gemäß §§ 96, 153 Abs 1 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden. Bei einem Streit über den Wert des Rechts auf Rente nach den Bestimmungen des Art 2 RÜG einerseits und nach den Vorschriften des SGB VI andererseits, handelt es sich um zwei verschiedene, eigenständige prozessuale Ansprüche. Wie der Senat in stRspr entschieden hat, sind die nach dem Recht der früheren DDR begründeten Rechte, Ansprüche und Anwartschaften aus Sozialpflichtversicherung und FZR seit dem 1. Januar 1992 im Wege (abermaliger) gesetzlicher Novation grundsätzlich durch die entsprechenden Rechte, Ansprüche und Anwartschaften nach dem SGB VI ersetzt worden (vgl BSGE 72, 50, 67 ff; 76, 136, 140 f; 78, 41, 50). Die Vorschriften des Art 2 RÜG garantieren darüber hinaus den rentennahen Jahrgängen (Rentenzugänge vom 1. Januar 1992 bis 31. Dezember 1996) für eine Übergangszeit einen Bestandsschutz unter inhaltlich weitgehender Übernahme des Rentenrechts der DDR. Mit Art 2 RÜG schuf der Gesetzgeber ein eigenständiges Gesetz, mit dem das Versprechen des Art 30 Abs 5 Satz 2 EinigVtr vom 31. August 1990 (BGBl II 885, 889) eingelöst wurde (vgl Urteil des Senats vom 25. März 1997 – 4 RA 48/96, nicht veröffentlicht; BSG SozR 3-8575 Art 2 § 31 Nr 1 S 4 f; BSG SozR 3-8575 Art 2 § 6 Nr 1 S 10 f; BSG SozR 3-2600 § 307a Nr 14 S 82 f; BSG SozR 3-8575 Art 2 § 10 Nr 1 S 3 f). Rentenansprüche aus Art 2 RÜG und aus dem SGB VI (= Art 1 RÜG) bestehen in voneinander getrennten Versicherungssystemen und beruhen auf unterschiedlichen Entstehungsgründen; sie können – wie vorliegend – hintereinander bestehen. Entstehen sie nebeneinander (für dieselben Bezugszeiten) verdrängt das Recht aus Art 1 RÜG dasjenige aus Art 2 RÜG; nur soweit dieses einen höheren Wert hätte, entsteht in dieser Höhe ein eigenständiges Recht auf einen Übergangszuschlag (§ 319b SGB VI). Die bloße Ähnlichkeit der Leistungszwecke (“Alterssicherung”) mit einem bereits erhobenen prozessualen Anspruch reicht nicht aus – auch soweit das BSG eine “analoge” Anwendung des § 96 SGG für geboten gehalten hat –, um einen neuen Verwaltungsakt, der auf einer anderen, eigenständigen Rechtsgrundlage beruht, zum Gegenstand des Verfahrens iS des § 96 SGG zu machen (vgl zuletzt Urteil des Senats vom 31. Juli 2002 – B 4 RA 113/00 R; hierzu auch: BSG SozR 3-1500 § 96 Nr 9 S 20; BSG SozR 3-2600 § 319b Nr 1 S 4).
Die Verwaltungsakte, insbesondere die Rentenhöchstwertfestsetzung im RAR-Bescheid vom 20. März 2000, sind auch nicht im Wege der gewillkürten Klageänderung (§ 99 SGG) Gegenstand des Verfahrens geworden. Die Klägerin hat, wie sich aus dem Vorbringen, insbesondere dem Antrag im Berufungsverfahren, ergibt, die Anfechtungsklage nicht entsprechend erweitert.
2. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Feststellung eines höheren monatlichen Werts des Rechts (Art 2 § 4 RÜG) auf Altersrente (a) und auf Zusatzaltersrente (b). Die Beklagte hat die Rentenhöhe nach den Vorgaben des Bundesrechts nicht zu Lasten der Klägerin festgesetzt (c). Diese hat insoweit rechtsunerhebliche Einlassungen vorgebracht (d).
a) Gemäß Art 2 § 28 Abs 1 RÜG ergibt sich der Monatsbetrag der Altersrente aus der Summe von Festbetrag und Steigerungsbetrag. Der Festbetrag liegt, nach Arbeitsjahren gestaffelt, zwischen DM 170,00 und DM 210,00 (Art 2 § 29 RÜG). Der Steigerungsbetrag ergibt sich aus dem Produkt der Faktoren “beitragspflichtiges Durchschnittseinkommen”, “Anzahl der Arbeitsjahre” und “Steigerungssatz” (Art 2 § 30 RÜG). Gemäß Art 2 § 31 Abs 1 Satz 1 RÜG idF durch Art 6 Nr 2 des Gesetzes zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (SGB VI-ÄndG) vom 15. Dezember 1995 (BGBl I 1824) wird das beitragspflichtige Durchschnittseinkommen ermittelt, indem das beitragspflichtige Einkommen der letzten 20 Jahre vor Ende der letzten versicherungspflichtigen Tätigkeit bis spätestens zum 31. Dezember 1991 (Berechnungszeitraum) durch die Zahl der Monate geteilt wird, in denen in diesem Zeitraum Beiträge gezahlt worden sind. Wie der Senat entschieden hat (BSG SozR 3-8575 Art 2 § 31 Nr 1 S 4 ff), beinhaltet die mit Wirkung vom 23. Dezember 1995 eingefügte Textänderung (“bis spätestens zum 31. Dezember 1991”) keine Änderung der materiellen Rechtslage, sondern hat nur klarstellende Funktion. Es sind demnach bei der Feststellung des Werts dieser Rente zur Ermittlung des beitragspflichtigen Durchschnittseinkommens nur Verdienste aus versicherungspflichtigen Tätigkeiten bis zum 31. Dezember 1991 zu berücksichtigen. Für Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatz(oder Sonder-)versorgungssystem iS des AAÜG wird bei der Ermittlung des beitragspflichtigen Durchschnittseinkommens der nach dem AAÜG ermittelte Verdienst zu Grunde gelegt, wobei für Zeiten bis zum 30. Juni 1990 höchstens das beitragspflichtige Einkommen bis DM 600,00 berücksichtigt wird (Art 2 § 31 Abs 5 RÜG).
b) Gemäß Art 2 § 37 Abs 1 RÜG beträgt der Monatsbetrag einer Zusatzaltersrente für jedes volle Jahr der Beitragszeit zur FZR 2,5 vH, für jeden verbleibenden Monat 0,2 vH (Nr 1) und für jedes Jahr der Zurechnungszeit 1,0 vH (Nr 2) des durch Beiträge zur FZR versicherten Durchschnittseinkommens. Nach Art 2 § 38 Abs 1 RÜG wird das durch Beiträge zur FZR versicherte Durchschnittseinkommen dadurch ermittelt, dass das Gesamteinkommen, für das Beiträge zur FZR gezahlt worden sind, durch die Anzahl der Kalendermonate mit Beitragszeiten zur FZR geteilt wird. Für Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatz(oder Sonder-)versorgungssystem iS des AAÜG vor dem 1. Juli 1990 wird bei der Ermittlung des Durchschnittseinkommens der nach dem AAÜG ermittelte Verdienst über DM 600,00 zu Grunde gelegt (Art 2 § 38 Abs 4 RÜG).
c) Es ergibt sich weder aus den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen und damit bindenden Feststellungen des LSG noch dem Vorbringen der Klägerin, dass die Beklagte im vorliegenden Fall die vorgenannten Bestimmungen rechtsfehlerhaft zu Lasten der Klägerin angewandt hat. Nach den Feststellungen des LSG hat die Beklagte entsprechend der bis zum 23. Dezember 1995 geübten rechtswidrig begünstigenden Verwaltungspraxis bei der Ermittlung des beitragspflichtigen Durchschnittseinkommens nach Art 2 § 31 Abs 1 Satz 1 RÜG als Berechnungszeitraum die letzten 20 Jahre vor Rentenbeginn (1. Januar 1975 bis 31. Dezember 1994) herangezogen. Dies führt aber nicht zur Aufhebung der Rentenhöchstwertfestsetzung vom 21. Juni 1995, denn die Klägerin begehrt mit ihrer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage die Festsetzung eines höheren Werts.
d) Soweit die Klägerin meint, es müssten im Rahmen des Art 2 RÜG auch die Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem berücksichtigt werden, ist dies im vorgenannten Umfang geschehen. Für das weitergehende Begehren gibt es keine einfachrechtliche Grundlage. Schon nach dem Versprechen in Art 30 Abs 5 Satz 2 EinigVtr sollte für Personen, deren Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in der Zeit vom 1. Januar 1992 bis 30. Juni 1995 beginnt, diese mindestens in der Höhe des Betrags geleistet werden, der sich am 30. Juni 1990 nach dem bis dahin in der DDR geltenden Rentenrecht ohne Berücksichtigung von Leistungen aus Zusatz- oder Sonderversorgungssystemen ergeben hätte (Nr 1), und eine Rente auch dann bewilligt werden, wenn am 30. Juni 1990 nach dem bis dahin in der DDR geltenden Rentenrecht ein Rentenanspruch bestanden hätte (Nr 2). Die Bestimmungen des Art 2 RÜG gingen in zweierlei Hinsicht über die Zusage des EinigVtr hinaus. Zum einen erweiterten sie den Kreis der begünstigten rentennahen Jahrgänge, indem der Zeitraum des Rentenbeginns bis zum 31. Dezember 1996 ausgedehnt wurde, zum andern stellten sie bezüglich des geschützten Rentenwerts auf den 31. Dezember 1991 ab. Damit wurden auch die grundsätzlich höheren Verdienste ab 1. Juli 1990 einbezogen (vgl BSG SozR 3-8575 Art 2 § 31 Nr 1 S 5). Des Weiteren wurde der nach den vorgenannten Bestimmungen ermittelte Wert der Renten auf den Stand 31. Dezember 1991 erhöht (Art 2 § 39 RÜG), indem die Rentenangleichung zum 1. Juli 1990 durch das Gesetz über die Angleichung der Bestandsrenten an das Nettorentenniveau der Bundesrepublik Deutschland und zu weiteren rentenrechtlichen Regelungen (DDR-Rentenangleichungsgesetz) vom 28. Juni 1990 (GBl I 495) und die Rentenanpassungen durch die 1. Rentenanpassungsverordnung (1. RAV) vom 14. Dezember 1990 (BGBl I 2867) und die 2. Rentenanpassungsverordnung (2. RAV) vom 19. Juni 1991 (BGBl I 1300) zum 1. Januar 1991 und zum 1. Juli 1991 berücksichtigt wurden (dazu: BT-Drucks 12/405 S 145; BSG SozR 3-8575 Art 2 § 31 Nr 1 S 9 f). Die Überführung der Anwartschaften aus den Zusatz- oder Sonderversorgungssystemen der früheren DDR (Beitrittsgebiet) in das “Übergangsrecht für Renten nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets” war in Art 2 RÜG gerade nicht geregelt, sondern speziell dem Art 3 RÜG überlassen worden. Bereits nach der Systementscheidung des EinigVtr (Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr 9 Buchst a und b EinigVtr) sollten die Zusatz- und Sonderversorgungssysteme bis zum 31. Dezember 1991 geschlossen und die erworbenen Ansprüche und Anwartschaften aus diesen Systemen zu diesem Stichtag in die Rentenversicherung des Beitrittsgebiets überführt werden. Bis dahin sollten die Regelungen der einzelnen Versorgungssysteme weiter angewandt werden, soweit sich aus dem EinigVtr nichts anderes ergab. Entsprechend diesen Vorgaben regelt Art 3 RÜG die “Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebietes” in die gesetzliche Rentenversicherung des Beitrittsgebiets zum 31. Dezember 1991 in einem eigenständigen Gesetz, dem “Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG)”. Dessen Regelungen können nicht auf Rentenrechte aus Art 2 RÜG angewandt werden, die frühestens am 1. Januar 1992 entstehen können.
3. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Dynamisierung des von der Beklagten festgestellten Werts des Rechts auf Altersrente und des Rechts auf Zusatzaltersrente gemäß Art 2 § 4 RÜG. Auch dies sehen die Bestimmungen des einfachen Rechts nicht vor (a). Die von der Klägerin geforderte Anpassung (nach der Lohn- und Gehaltsentwicklung im Beitrittsgebiet) ist auch von Verfassungs wegen nicht geboten (b).
a) Wie bereits ausgeführt, handelt es sich bei den Bestimmungen des Art 2 RÜG um die Regelung eines besonderen Vertrauensschutzes für Rentenanwartschaften aus der Sozialpflichtversicherung und der FZR der rentennahen Jahrgänge im Beitrittsgebiet für eine Übergangszeit (vgl dazu BSG SozR 3-8575 Art 2 § 31 Nr 1 S 4 ff; BSG SozR 3-8575 Art 2 § 10 Nr 1 S 3 f). Art 2 RÜG stellt erkennbar auf das Sozialpflichtversicherungs- und FZR-Recht der ehemaligen DDR ab. Inhaltlich entsprechen die Bestimmungen weitgehend diesen Teilen des Rentenrechts der DDR. Dieses sah regelmäßige Anpassungen der Renten aus der Sozialpflichtversicherung und aus der FZR nicht vor (vgl BSGE 72, 50, 53; dazu auch: BT-Drucks 12/405 S 108, 113; Bernsdorff, VSSR 1999, 59, 61, 69). Dementsprechend enthält auch Art 2 RÜG keine über Art 2 § 39 RÜG hinausgehende Bestimmung der Rentenanpassung. Die §§ 63 Abs 7, 68, 255a SGB VI sind auf das eigenständige und andersartige Versicherungssystem des Art 2 RÜG nicht anwendbar (vgl BSG SozR 3-2600 § 307a Nr 14 S 83). Ebenso wenig sind auf die Rechte aus Art 2 RÜG die Regelungen des § 4 Abs 4 AAÜG idF des 2. AAÜG-ÄndG vom 27. Juli 2001 (BGBl I 1939) über die bestandsgeschützten Zahlbeträge (oder die über den fiktiven weiterzuzahlenden Betrag) anwendbar. Mit der Bestimmung über den bestandsgeschützten Zahlbetrag wurden die Vorgaben des EinigVtr und die Urteile des BVerfG vom 28. April 1999 (BVerfGE 100, 1 = SozR 3-8570 § 10 Nr 3) und des Senats vom 3. August 1999 (BSGE 84, 180 = SozR 3-2600 § 307b Nr 8) umgesetzt (vgl BT-Drucks 14/5640 S 13). § 4 Abs 4 AAÜG nF sieht eine Dynamisierung des bestandsgeschützten Zahlbetrages entsprechend der Anpassungsvorschrift für den aktuellen Rentenwert (§§ 63 Abs 7, 68 SGB VI) vor und ist für Personen, deren (Renten-)Bescheide am 28. April 1999 noch nicht bestandskräftig waren, mit Wirkung vom 1. Januar 1992 in Kraft getreten (Art 13 Abs 5 2. AAÜG-ÄndG). Eine Anwendung dieser Vorschrift auf Renten aus Art 2 RÜG scheitert ua schon daran, dass sich der Anwendungsbereich des § 4 Abs 4 AAÜG nF gemäß den Vorgaben des EinigVtr allein auf Rechte und Anwartschaften beschränkt, die am 31. Dezember 1991 auch auf überführten (Art 3 RÜG) Versorgungsrechten und -anwartschaften beruhten und auf die zum 1. Januar 1992 das SGB VI (Art 1 RÜG) übergeleitet wurde (“übergeleitete Renten”). Ferner ist diese Vorschrift auch nur im Rahmen des Geltungsbereichs des § 1 AAÜG (Art 3 RÜG) anwendbar (vgl dazu: Urteile des Senats vom 31. Juli 2002 – B 4 RA 2/02 R und B 4 RA 112/00 R, beide zur Veröffentlichung vorgesehen, sowie B 4 RA 11/01 R).
b) Es ist auch keine verfassungskonforme Auslegung der Bestimmungen des Art 2 RÜG geboten, wonach in Anlehnung an die Rechtsprechung des BVerfG (BVerfGE 100, 1, 38 ff) und des Senats (BSGE 84, 180, 189 ff = SozR 3-2600 § 307b Nr 8 S 84 ff) der bestandsgeschützte Zahlbetrag zu dynamisieren wäre. Dieses Begehren der Klägerin lässt sich insbesondere nicht aus Art 14 Abs 1 GG in Verbindung mit den Vorgaben des EinigVtr herleiten. Zwar genießen auch in der DDR erworbene und im EinigVtr anerkannte Anwartschaften den Schutz des Art 14 Abs 1 Satz 1 GG (vgl BVerfGE 100, 1, 32 ff). Die konkrete Reichweite der Eigentumsgarantie ergibt sich jedoch auch für rentenrechtliche Rechtspositionen erst aus der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums, die nach Art 14 Abs 1 Satz 2 GG Sache des Gesetzgebers ist (vgl BVerfGE 53, 257, 292). Eigentumspositionen, die auf Vorleistungen zu Gunsten der Rentensysteme der DDR zurückgehen, sind erst auf Grund des EinigVtr dem Schutz des Art 14 GG unterstellt worden. Der verfassungsrechtliche Eigentumsschutz kommt deshalb den in der DDR erworbenen Anwartschaften nur in der Form zu, den sie auf Grund der Regelungen des EinigVtr erhalten haben (BVerfGE 100, 1, 37 ff).
Wie bereits ausgeführt, hatte Art 30 Abs 5 Satz 2 EinigVtr eine spezifische Vertrauensschutzregelung bezogen auf Anwartschaften aus Sozialpflichtversicherung und FZR für eine Übergangszeit für rentennahe Jahrgänge vorgesehen, die lediglich den Rentenbetrag, der sich am 30. Juni 1990 nach dem bis dahin in der DDR geltenden Rentenrecht ohne Berücksichtigung von Leistungen aus Zusatz- oder Sonderversorgungssystemen ergeben hätte (Nr 1), und die Rentenarten nach dem bis zum 30. Juni 1990 in der DDR geltenden Rentenrecht (Nr 2) garantierte. Nach dem bis zum 30. Juni 1990 gültigen Recht der DDR gab es, wie ebenfalls bereits ausgeführt, keine Dynamisierung der Renten aus der Sozialpflichtversicherung und aus der FZR.
Entgegen der Auffassung der Klägerin lässt sich ein Anspruch auf Anpassung auch nicht aus der Rechtsprechung des BVerfG (vgl BVerfG 100, 1, 37 ff) herleiten. Dieses hat im Wege einer verfassungskonformen Auslegung der Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr 9 Buchst b Satz 4 und 5 EinigVtr als verfassungsrechtlich geboten festgestellt, dass der darin garantierte Zahlbetrag aus der Sozialpflichtversicherung und dem Zusatzversorgungssystem (oder der aus dem Sonderversorgungssystem, also der (Gesamt-)Anspruch zum 1. Juli 1990) ab 1. Januar 1992 an die Lohn- und Einkommensentwicklung anzupassen ist. Der Verzicht auf eine Dynamisierung bewirkt einen für die Betroffenen nicht mehr zumutbaren Eingriff in ihre eigentumsgeschützten Ansprüche (vgl BVerfG 100, 1, 41 ff). Damit nicht vergleichbar ist die Doppelgarantie nach Art 30 Abs 5 Satz 2 EinigVtr, die mit den Bestimmungen des Art 2 RÜG umgesetzt wurde. SG und LSG haben bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass es sich hierbei um Vertrauensschutzrecht handelt, das gerade Ansprüche und Anwartschaften aus Versorgungssystemen der DDR schlechthin nicht betrifft. Es geht vielmehr in Art 2 RÜG nur um die Anwartschaften aus Sozialpflichtversicherung und FZR, die vom 1. Januar 1992 bis 30. Juni 1995 zum Vollrecht erstarken. Art 2 RÜG erhält diese Positionen nach Art, Umfang und Höhe, wenn kein zeitgleiches Recht auf Rente nach Art 1 RÜG besteht; anderenfalls wirkt Art 2 RÜG werterhaltend als Element der Höhe des Rechts auf Übergangszuschlag (§ 319b SGB VI; vgl auch § 319a SGB VI). Die durch den EinigVtr ausgestaltete Rechtslage sieht – wie schon das Recht der DDR – keine Dynamisierung dieser Anwartschaften vor. Sobald die Berechtigten – wie in aller Regel – zugleich oder etwas später ein Recht auf eine Rente aus dem SGB VI (Art 1 RÜG) erlangen, haben sie auch eine dynamisierbare Rechtsposition. Zutreffend weist die Beklagte darauf hin, dass die Klägerin zu keiner der Personengruppen gehört, die nur nach Art 2 RÜG Rechte auf Rente erlangen können und somit dauerhaft von einer Rentenanpassung ausgeschlossen sind; der Senat hat daher nicht zu prüfen, ob dies – jedenfalls ab 1. Januar 1997 – noch verfassungsgemäß wäre.
Nach alledem ist die Revision der Klägerin gegen das Urteil des LSG Berlin vom 8. November 2001 zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.