Beteiligte

Bundesversicherungsanstalt für Angestellte - als Rentenversicherungsträger und als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme der Anlage 1 Nrn. 1 bis 26 AAÜG -

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 15.09.2006; Aktenzeichen 1 BvR 799/98)

 

Tenor

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 13. November 1996 wird als unzulässig verworfen, soweit sich das Begehren der Klägerin auf Rentenbezugszeiten vor dem 1. Januar 1997 erstreckt.

2. Soweit das Begehren Bezugszeiten ab 1. Januar 1997 betrifft, gilt folgendes:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 13. November 1996 aufgehoben, soweit das Sozialgericht Dresden durch Gerichtsbescheid vom 27. Februar 1996 die Klage gegen die Rentenwertfestsetzung im Bescheid vom 20. Januar 1995 abgewiesen und das Landessozialgericht die Berufung hiergegen zurückgewiesen hat. Die Beklagte wird unter Abänderung des genannten Bescheides verpflichtet, durch einstweiligen Verwaltungsakt

  1. die Festsetzung des Wertes der (großen) SGB VI-Witwenrente und die Entscheidung über den Nachzahlungsanspruch unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zur Bedeutung der Vergleichsberechnung (gesamtes Versicherungsleben/ 20-Jahreszeitraum) teilweise neu zu regeln;
  2. den Wert des Gesamtanspruchs aus Witwenrenten, den dieser im Juli 1990 hatte, gemäß § 63 Abs 7, § 68 SGB VI seit dem 1. Juli 1992 zum 1. Juli eines jeden Jahres mit dem Anpassungsfaktor für die Anhebung des aktuellen Rentenwertes zu dynamisieren und die dynamisierten Zahlbeträge für Bezugszeiten ab 1. Januar 1997 als Monatsbetrag der (großen) Witwenrente festzusetzen.

Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

Die Beklagte hat der Klägerin ein Viertel der außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten.

 

Gründe

I

Streitig ist die Höhe einer Witwenrente aus der Versicherung eines ehemals Zusatzversorgungsberechtigten für Rentenbezugszeiten ab 1. Januar 1997.

Die 1924 geborene Klägerin ist die Witwe des 1985 verstorbenen Prof. Dr. E. B.. Diesem war in der DDR als Hochschullehrer eine Versorgungszusage nach der Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen (AVI) erteilt worden. Nach seinem Tod wurde der Klägerin neben ihrer eigenen Altersrente aus der Sozialpflichtversicherung eine Witwenrente aus der Sozialpflichtversicherung des Verstorbenen sowie eine Zusatzversorgung für Witwen aus der AVI gewährt. Letztere betrugen zum 1. Juli 1990 auf DM aufgewertet 1.220 DM (Witwenversorgung AVI) und 223 DM (Witwenrente), so daß sich der Gesamtanspruch aus beiden Ansprüchen auf 1.443 DM belief.

Aufgrund der 1. und 2. Rentenanpassungsverordnung (RAV) wurden der Wert der Witwenrente aus der Sozialpflichtversicherung auf 459 DM (1. RAV) und sodann auf 528 DM (2. RAV) festgesetzt und die jeweiligen Erhöhungsbeträge (236 DM und 69 DM) auf die Witwenversorgung aus der AVI angerechnet, so daß der sog Gesamtanspruch aus Witwenrente und Witwenversorgung unverändert 1.443 DM blieb. Ab 1. Januar 1992 bewilligte die beklagte BfA der Klägerin statt der beiden bisher nach Beitrittsgebietsrecht zustehenden Hinterbliebenenrenten jetzt aufgrund des SGB VI ein Recht auf eine große Witwenrente (Umwertungsbescheid vom 29. November 1991). Den Wert dieses Rechts ermittelte sie zunächst nach § 307b Abs 5 SGB VI pauschaliert. Mit Blick auf den bestandsgeschützten Gesamtanspruch gewährte sie der Klägerin zusätzlich zur SGB VI-Rente einen Rentenzuschlag iS von § 307b Abs 3 Satz 2 SGB VI derart, daß als „weiterzuzahlender” Betrag der um 6,84 vH erhöhte bisherige Wert des Gesamtanspruchs, also 1.541,70 DM, festgesetzt wurde (Bescheid vom 29. November 1991). Mit Bescheiden vom 30. März 1994 und 20. Januar 1995 wurde der Wert der großen Witwenrente der Klägerin unter Berücksichtigung des individuellen und nach den Erwerbsgründen des SGB VI beurteilten Versicherungslebens ihres verstorbenen Ehemannes mit Wirkung ab 1. März 1995 neu festgestellt. Dabei wurden – ausgehend von einem besitzgeschützten Gesamtanspruch in Höhe von 1.443 DM zum 1. Juli 1990 und zur Ermittlung der Höhe des Nachzahlungsanspruchs – (zT fiktive) Werte einer SGB VI-Witwenrente für Zeiten ab 1. Juli 1990 berechnet (Rentenwert zum 1. Januar 1992: 838,54 DM) und der SGB VI-Rentenwert ab 1. März 1995 auf 1.261,19 DM festgesetzt. Zuzüglich des Rentenzuschlags iS von § 307b Abs 3 Satz 2 blieb es bei dem „weiterzuzahlenden” Monatsbetrag von 1.541,70 DM.

Die Klägerin hat Klage zum SG Dresden erhoben und beantragt, die Beklagte unter Abänderung der undatierten Mitteilungen zur 1. und 2. RAV in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 9. November 1992 sowie des Rentenbescheides vom 20. Januar 1995 zu verurteilen, die ursprünglich nicht abgeschmolzene Zusatzversorgung in Höhe von 1.220 DM weiterzuzahlen und zu dynamisieren. Das SG hat die Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 27. Februar 1996). Das LSG hat die Berufung der Klägerin hiergegen zurückgewiesen und zur Begründung seines Urteils im wesentlichen ausgeführt, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Weiterzahlung und Dynamisierung ihrer Zusatzversorgung. Die Abschmelzung der Zusatzversorgung aus der AVI bei gleichzeitiger Erhöhung der Sozialversicherungsrente sei zu Recht erfolgt. Der Klägerin habe bis zum 30. Juni 1990 ein Betrag von 1.443 Mark zugestanden, der sich aus Witwenrente der Sozialpflichtversicherung und der Zusatzwitwenversorgung aus der AVI zusammengesetzt habe. Dieser Betrag sei ab 1. Juli 1990 in unveränderter Höhe weiterbezahlt worden. Die Ansprüche der Klägerin auf Witwenrente aus der Sozialpflichtversicherung und der AVI seien ab Januar 1992 durch einen Anspruch auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach dem SGB VI ersetzt worden. Eine Anspruchsgrundlage für die begehrte Weiterzahlung und Dynamisierung der Leistung aus der AVI sei nicht ersichtlich. Die sog Systementscheidung sei nicht verfassungswidrig (Urteil vom 13. November 1996).

Auf die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im og Urteil des LSG hat der Senat die Revision mit Beschluß vom 24. März 1998 (B 4 RA 34/97 B) zugelassen, soweit darum gestritten wird, ob die Klägerin ab 1. Januar 1997 ein gegen die Beklagte gerichtetes Recht auf höhere monatliche Witwenrente über die nach den Vorschriften des SGB VI festgestellte Rentenhöhe hinaus hat.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 13. November 1996 und den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 27. Februar 1996 aufzuheben und unter Abänderung der undatierten Mitteilungen zur 1. und 2. RAV, des Kürzungsbescheides zum 1. August 1991, letzterer in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Januar 1992, des Umwertungsbescheides vom 29. November 1991, alle in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. November 1992, sowie der Rentenbescheide vom 30. März 1994 und vom 20. Januar 1995 zu verurteilen, ihr eine höhere Witwenrente zu gewähren und ihr insbesondere

  1. neben der Witwenrente aus der SV bzw der Witwenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung die ursprüngliche, ihr zum 30. Juni 1990 zustehende Witwenrente aus der Zusatzversorgung ungekürzt und nicht abgeschmolzen in Höhe von 1.220 DM dauerhaft weiterzuzahlen und ab 1. Juli 1990 an die neuen wirtschaftlichen Verhältnisse anzupassen,
  2. ihr hilfsweise mindestens den Betrag dauerhaft weiterzuzahlen, der sich als Summe aus der Rente aus der SV und aus der Rente aus der Zusatzversorgung auf der Grundlage des bis 31. Dezember 1991 im Beitrittsgebiet geltenden Rentenrechts unter Berücksichtigung der Zahlbetragsgarantie des EV zum 1. Juli 1990 ergibt.

Die Beklagte beantragt,

die Revision gegen das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 13. November 1996 als unzulässig zu verwerfen, soweit sie Bezugszeiten vor dem 1. Januar 1997 betrifft, und im übrigen zurückzuweisen.

II

Die Revision der Klägerin ist mangels Zulassung nicht statthaft und damit unzulässig, soweit mit ihr höhere Altersversorgung auch für Rentenbezugszeiten vor dem 1. Januar 1997 begehrt wird. Im übrigen ist die Revision zulässig, aber nur zum Teil begründet: Die Revision ist unbegründet, soweit die Klägerin einen Anspruch darauf geltend macht, daß ihr zusätzlich zu der SGB VI-Rente eine eigenständige Zusatzwitwenrente aus der AVI gezahlt wird (dazu unter A.). Die Revision ist begründet, soweit aufgrund einer von der Beklagten durchzuführenden Vergleichsberechnung entsprechend dem 20-Jahreszeitraum in § 307a SGB VI (iVm Anlage 12 des SGB VI) für Rentenbezugszeiten ab 1. Januar 1997 ein höherer als der von der Beklagten festgesetzte Rentenwert durch einstweiligen Verwaltungsakt festzustellen ist (dazu unter B.). Die Revision ist gleichfalls begründet, soweit das Begehren der Klägerin darauf gerichtet ist, als Monatsbetrag der Rente statt des statisch „weiterzuzahlenden” Betrages iS von § 307b Abs 3 Satz 2 SGB VI von 1.541,70 DM und statt des einstweilig festzustellenden SGB VI-Rentenwertes den Wert ihres früheren, ab 1992 dynamisierbaren Gesamtanspruchs von 1.443 DM (Stand: Juli 1990) für Rentenbezugszeiten ab 1. Januar 1997 festzusetzen (dazu unter C.).

A. Das am weitesten gehende Begehren der Klägerin ist, die Beklagte solle ihr unter Abänderung des Bescheides vom 20. Januar 1995 „zusätzlich” zu der SGB VI-Witwenrente ab 1. Juli 1990 die ursprünglich auf 1.200 Mark der DDR festgesetzte Witwenversorgung aus der AVI aufgewertet auf DM und seit 1. Juli 1990 laufend dynamisiert gewähren.

Die hierauf gerichtete kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 4 SGG) ist zulässig. Die Beklagte hat als Rentenversicherungsträger aufgrund des individuell festgestellten Versicherungsverlaufes im Bescheid vom 20. Januar 1995 über den Wert aller Hinterbliebenenrentenberechtigungen und Zusatzberechtigungen entschieden, welche die Klägerin gegen sie, die BfA, als Rentenversicherungsträger und als Versorgungsträger haben kann. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Klägerin steht seit 1992, jedenfalls aber im streitbefangenen Zeitraum ab Januar 1997 nach Bundesrecht (§ 162 SGG) neben ihrem Recht auf Witwenrente nach dem SGB VI und den ergänzenden Rechten hierzu, insbesondere aus der Zahlbetragsgarantie des EV Nr 9 Buchst b Satz 4, keine weitere Witwenversorgung etwa aus und nach Maßgabe der AVI zu. Hierfür gibt es keine Anspruchsgrundlage. Die Vorinstanzen haben das Begehren der Klägerin insoweit ohne Verletzung von Bundesrecht abgewiesen.

Bereits im Vertrag über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik vom 18. Mai 1990 (BGBl II S 537) wurde vereinbart, das Sozialversicherungsrecht der DDR an das bundesdeutsche Recht anzugleichen, bestehende Zusatz- und Sonderversorgungssysteme zum 1. Juli 1990 zu schließen und bisher erworbene Ansprüche und Anwartschaften auf eine Zusatzversorgung in die Rentenversicherung (der DDR) zu überführen. Allerdings konnte die demokratisierte DDR vom Inkrafttreten des Gesetzes der DDR zur Angleichung der Bestandsrenten an das Nettorentenniveau der Bundesrepublik Deutschland und zu weiteren rentenrechtlichen Regelungen – Rentenangleichungsgesetz (RAnglG-DDR) bis zur Wiedervereinigung ihr Programm, ein dem westdeutschen Rentenrecht im wesentlichen entsprechendes Rentenrecht zu schaffen, nur noch ansatzweise umsetzen. Das Überführungskonzept des RAnglG-DDR wurde durch den Beitritt der DDR überholt und durch das teilweise hiervon abweichende Überführungskonzept des EV ersetzt. Ab der Wiedervereinigung galt deshalb das Recht der früheren DDR, welches thematisch dem öffentlich-rechtlichen Rentenversicherungsrecht der Bundesrepublik Deutschland entsprach, kraft bundesrechtlichen Anwendungsbefehls nur noch nach Maßgabe des EV weiter (vgl zB Urteil des Senats vom 16. November 1995 - 4 RA 33/93 - SozR 3-8210 Kap III H III Nr 9 Nr 4 S 43; zur sog Rentenüberleitung umfassend N. Bernsdorff, VSSR 1999, S 57 ff).

Dies gilt auch für die Überführung der Ansprüche und Anwartschaften nach der hier einschlägigen Zusatzversorgung der AVI. Mit der in Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr 9 Buchst b Satz 1 und 3 des EV getroffenen Grundentscheidung hat der Gesetzgeber die in der DDR erworbenen Ansprüche und Anwartschaften durch eine einheitliche, ausschließlich aus der gesetzlichen Rentenversicherung stammende Versicherungsleistung unter Verzicht auf Zusatzleistungen, die der betrieblichen Altersversorgung oder der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes in Westdeutschland gleichen, ersetzt (sog Systementscheidung; vgl hierzu im einzelnen BSGE 72, 50 ff = SozR 3-8570 § 10 Nr 1). Wie auch das BVerfG mit Urteil vom 28. April 1999 ua in der Rechtssache „Mebel” (1 BvL 32/95 und 1 BvR 2105/95) entschieden hat, ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, daß die in der DDR bestehenden Zusatz- und Sonderversorgungssysteme geschlossen und die darin erworbenen Ansprüche und Anwartschaften in die gesetzliche Rentenversicherung überführt wurden. Dies ist für fast alle Versorgungssysteme zum 31. Dezember 1991 gemäß § 2 Abs 2 iVm § 4 AAÜG in der Weise geschehen, daß an diesem Tage die überführbaren Rentenansprüche und Anwartschaften aus den Systemen in gleichartige Renten der Sozialpflichtversicherung des Beitrittsgebiets überführt wurden und als solche galten (zu den nicht überführbaren Ansprüchen und Anwartschaften vgl EV Nr 9 Buchst c und §§ 9, 11 ff AAÜG). Diese Sozialpflichtversicherungsrenten (Hinterbliebenen-, Alters- und Invalidenrenten) hatten den Wert des bisherigen Gesamtanspruchs: Sie alle wurden, wie im EV vorgeschrieben, zum 1. Januar 1992 durch gleichartige Renten aus der Rentenversicherung des SGB VI und Zusatzleistungen hierzu ersetzt. Die Systeme der Sozialversicherung des Beitrittsgebiets wurden aufgehoben (Art 41 RÜG); einer Aufhebung der überführbaren Teile der Versorgungssysteme (und der früheren Rechte hieraus) bedurfte es nicht mehr, weil diese durch die Überführung zum 31. Dezember 1992 bereits erloschen waren. Demgemäß gibt es seit dem 31. Dezember 1991 und für Rentenbezugszeiten ab 1. Januar 1992 keine Rechtsgrundlage für Ansprüche oder Anwartschaften aus Sonder- und Zusatzversorgungssystemen mehr.

B. Die Anfechtungsklage der Klägerin ist begründet, soweit der Wert der SGB VI-Witwenrente unter Zugrundelegung allein des nach den Maßstäben des SGB VI bewerteten Erwerbslebens des Ehemannes der Klägerin, also nach seiner tatsächlichen Rangstelle festgestellt worden ist, die er seit seinem 16. Lebensjahr kalenderjährlich durch Arbeit und Leistung im Vergleich mit dem Durchschnittswert für Beiträge zum Generationenvertrag im Beitrittsgebiet erworben hatte. Für die Feststellung des SGB VI-Rentenwerts, der – anders als der durch den EV „bestandsgeschützte Zahlbetrag” oder der „weiterzuzahlende Betrag” iS von § 307b Abs 3 Satz 2 SGB VI – ausschließlich auf den Erwerbsgründen dieses Gesetzes beruht, hat der Rentenversicherungsträger eine Vergleichsberechnung durchzuführen. Hieran fehlt es vorliegend.

1. Bei Personen, die am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine nach dem AAÜG überführte Rente des Beitrittsgebiets hatten (sog Bestandsrente der Sonder- und Zusatzversorgten) wird – wie bei allen Rentenneuzugängen ab 1. Januar 1992 – zur Ermittlung des Rentenwerts nach § 307b Abs 1 SGB VI iVm §§ 5 und 6 AAÜG im Regelfall das erzielte Arbeitsentgelt- und Arbeitseinkommen des gesamten Versicherungslebens als versichert bei der kalenderjährlichen Feststellung der Rangstelle zugrunde gelegt.

Mit Urteil vom 28. April 1999 (1 BvR 1926/96, 1 BvR 485/97, S 33 ff) hat das BVerfG jedoch entschieden, daß § 307b Abs 1 SGB VI mit Art 3 Abs 1 GG unvereinbar ist, soweit bei typisierender Betrachtung den Zusatz- und Sonderversorgungsberechtigten durch ein Abstellen auf die gesamte Versicherungsbiographie die Vorteile der Regelung des § 307a Abs 2 SGB VI vorenthalten werden. Es bedarf daher in bestimmten Fällen einer verfassungskonformen Anwendung des 20-Jahreszeitraums von § 307a SGB VI auf Bestandsrenten ehemals Sonder- und Zusatzversorgter.

Ergibt sich bei einer vom Rentenversicherungsträger in entsprechender verfassungskonformer Anwendung des 20-Jahreszeitraums von § 307a SGB VI obligatorisch durchzuführenden Vergleichsberechnung, daß sich bei Abstellen allein auf die versicherten Arbeitsentgelte und -einkommen der letzten 20 Jahre vor Rentenbeginn ein demgegenüber höherer Rentenwert ergibt, ist letzterer maßgeblich (Fortführung von BVerfG, Urteil vom 28. April 1999 - 1 BvR 1926/96 und 1 BvR 485/97).

2. Hinsichtlich der vom Rentenversicherungsträger durchzuführenden Vergleichsberechnung gilt im einzelnen folgendes:

a) Der Rentenversicherungsträger muß zunächst die Summe der Entgeltpunkte feststellen und in die Rentenformel/Ost (§ 254b SGB VI) einsetzen. Die Summe der Entgeltpunkte ergibt sich, wenn die individuelle Versicherungsbiographie des ehemals zusatz- oder sonderversorgungsberechtigten Bestandsrentners, die er im Beitrittsgebiet zurückgelegt hat, nach den Maßstäben des SGB VI kalenderjährlich dahingehend bewertet wird, welche Zeiten und Tatbestände als Beitrags- oder andere rentenrechtliche Zeiten iS des SGB VI gelten, welche Einkommen als versichert zugrunde zu legen und welche Rangstellen („Entgeltpunkte”) für als SGB VI-Zeiten ohne versicherte Entgelte anerkannte Zeiten anzusetzen sind. Dabei werden die allgemeinen, auch für Rentenneuzugänge geltenden Regeln in den §§ 248 ff SGB VI durch die Spezialregelungen für ehemals Zusatz- oder Sonderversorgungsberechtigte (§ 307b SGB VI, §§ 5 bis 7 AAÜG) nur für die Anerkennung und Bewertung solcher Zeiten verdrängt, die nach § 5 AAÜG als Pflichtbeitragszeiten iS des SGB VI gelten, weil in ihnen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt wurde, die ihrer Art nach von einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem (Anlagen 1 und 2 zum AAÜG) erfaßt waren (BSGE 83, 104, 108 ff = SozR 3-2200 § 256a Nr 3; BSGE 78, 41, 45 = SozR 3-8120 Kap VIII H III Nr 9 Nr 5; BSGE 76, 257 = SozR 3-8120 Kap VIII H III Nr 9 Nr 3; BSG SozR 3-2600 § 307b Nr 4).

Dies hat die BfA vorliegend – wie in nahezu allen Fällen der früher versorgungsberechtigten Bestandsrentner – geleistet.

b) Im zweiten Schritt der Vergleichsberechnung muß der Rentenversicherungsträger für den 20-Jahreszeitraum, der jeweils entsprechend § 307a Abs 2 Satz 1 Nr 2 SGB VI iVm der Anlage 12 SGB VI zu bestimmen ist, den Durchschnitt der (individuell festgestellten) Entgeltpunkte aus den kalenderjährlich in diesem Zeitraum wirklich erzielten Entgeltpunkten ausrechnen. Dieser Durchschnittswert repräsentiert ua den Durchschnitt des in den letzten 20 Jahren erzielten versicherten Arbeitsverdienstes im Beitrittsgebiet. Er ist sodann entsprechend § 307a Abs 1 Satz 2 SGB VI für jedes Jahr des Versicherungslebens, soweit es mit rentenrechtlichen Zeiten (anteilig) belegt ist, in die Rentenformel einzustellen, höchstens bis zum Wert von 1,8 Entgeltpunkten je Kalenderjahr.

c) Der höhere der beiden Werte ist – vorbehaltlich einer gesetzlichen Neuregelung – der SGB VI-Rentenwert und durch einstweiligen Verwaltungsakt festzusetzen.

Das Erfordernis einer Wertfestsetzung durch einstweiligen Verwaltungsakt ergibt sich aus dem Regelungsauftrag, der dem Deutschen Bundestag vom BVerfG erteilt wurde. Deshalb ist das Verfahren unter Vermeidung einerseits einer Anwendungsbehinderung des gültigen Rechts und andererseits eines Rechtsstillstandes im Ergebnis offenzuhalten. Demgemäß darf und muß der Rentenversicherungsträger den sich aus der Vergleichsberechnung ergebenden (höheren) Wert der SGB VI-Rente, aus dem die monatlichen Zahlungsansprüche entstehen, bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber nur „vorläufig”, dh durch einstweiligen Verwaltungsakt feststellen.

Dieser SGB VI-Rentenwert ist zu unterscheiden von dem durch EV Nr 9 Buchst b Satz 4 und 5 „geschützten Zahlbetrag” und vom „weiterzuzahlenden Betrag” iS von § 307b Abs 3 Satz 2 SGB VI, die beide statt seiner als Monatsbetrag der SGB VI-Rente (vorübergehend) festzustellen sein können (dazu unter C.). In jedem Fall muß der Rentenversicherungsträger bei Anwendung des § 307b Abs 1 bis 3 SGB VI diese drei Werte jeweils durch Verwaltungsakt festsetzen und entscheiden, welcher von ihnen für welchen Zeitraum der für die Höhe der Zahlungsansprüche maßgebliche Monatsbetrag der Rente ist.

C. Die Klägerin hat Anspruch darauf, daß der zahlbetragsgeschützte Wert ihrer Hinterbliebenenrente, der ab Januar 1992 zum 1. Juli eines jeden Jahres dynamisiert wird, ab 1. Januar 1997 als Monatsbetrag der Rente statt des sich aus der Vergleichsberechnung ergebenden SGB VI-Rentenwertes festgesetzt wird und Quelle ihrer monatlichen Zahlungsansprüche ist (zu den Voraussetzungen der Dynamisierung unter 1.). Die Anpassung erfolgt durch Vervielfältigung mit dem Anpassungsfaktor für die Anhebung des aktuellen Rentenwertes (dazu unter 2.). Den dynamisierten Zahlbetrag kann die Klägerin mit Blick auf die vorliegend nur eingeschränkt zulässige Revision allerdings erst für Bezugszeiten ab Januar 1997 als Monatsbetrag der großen Witwenrente beanspruchen.

1. Mit der in Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr 1 des EV getroffenen Grundentscheidung, das Rentenversicherungsrecht des SGB VI bundeseinheitlich zum 1. Januar 1992 in Kraft zu setzen, hat der EV-Gesetzgeber alle in der DDR und im Beitrittsgebiet erworbenen Rentenansprüche und -anwartschaften durch einheitliche Rechte ersetzt, die ausschließlich auf den Rechtserwerbsgründen des SGB VI beruhen (sog Systementscheidung; BSGE 72, 50 = SozR 3-8570 § 10 Nr 1; BSGE 81, 1 mwN = SozR 3-8120 Kap VIII H III Nr 9 Nr 14).

a) Zur Gewährleistung eines Bestandsschutzes bei der Überführung ins Rentenversicherungsrecht des Beitrittsgebiets und dessen Ersetzung durch das SGB VI bestimmt EV Nr 9 Buchst b Satz 4 (und Satz 5), daß bei versorgungsberechtigten Personen, die am 3. Oktober 1990 leistungsberechtigt sind, bei der Anpassung nach Satz 3 Nr 1 aaO der Zahlbetrag nicht unterschritten werden darf, der für Juli 1990 aus der Sozialversicherung und dem Versorgungssystem zu erbringen war (sog Zahlbetragsgarantie/geschützter Zahlbetrag).

Der erkennende Senat hat diese im EV statisch ausgestaltete Bestandsschutzgarantie für die Übergangszeit bis zur Überführung der Zusatz- und Sonderversorgungsberechtigten in das Rentenversicherungsrecht für unbedenklich erachtet (vgl BSGE 72, 50, 67). Er hat in ständiger Rechtsprechung außerdem entschieden, daß die sog Systementscheidung verfassungsgemäß und auch mit einer statischen Zahlbetragsgarantie vereinbar ist, wenn und sobald der dynamisierte monatliche Wert der individuell festgestellten SGB VI-Rente wenigstens gleich hoch ist wie der frühere – besitzgeschützte – Gesamtanspruch (zuletzt BSGE 81, 1, 4 ff mwN). Der erkennende Senat neigte – worauf ua auch sein Beschluß über die Teilzulassung der Revision im vorliegenden Fall beruht – der Auffassung zu, daß von Verfassungs wegen eine Dynamisierung des zahlbetragsgeschützten Wertes erst für Rentenbezugszeiten ab Januar 1997 erfolgen müsse, falls zu diesem Zeitpunkt der Wert der individuell festgestellten SGB VI-Rente noch niedriger war als der Wert des früheren Gesamtanspruchs, dessen rechtmäßige Höhe erst nach Abschluß der Prüfung des individuellen Versicherungsverlaufs unter Anwendung des AAÜG hinreichend geklärt sein konnte, die bis Ende 1996 durchzuführen war (stellvertretend BSG SozR 3-8120 Kap VIII H III Nr 9 Nr 3).

Das BVerfG hat diese Rechtsprechung zur Verfassungsmäßigkeit der sog Systementscheidung – bzw in der Terminologie des BVerfG: der Grundentscheidung – bestätigt, allerdings eine Dynamisierung des garantierten Zahlbetrages (unter weiteren Voraussetzungen) bereits für Rentenbezugszeiten ab 1. Januar 1992 für verfassungsrechtlich geboten erachtet. Wie es mit Urteil vom 28. April 1999 ua in der Rechtssache „Mebel” (1 BvL 32/95 und 1 BvR 2105/95) entschieden hat, verstößt die System- oder Grundentscheidung weder gegen Art 14 Abs 1 Satz 1 noch gegen Art 3 Abs 1 GG, wenn bei verfassungskonformer Auslegung des EV eine angemessene Dynamisierung auch bestimmter bestandsgeschützter Zahlbeträge erfolgt.

Danach ist EV Nr 9 Buchst b Satz 4 und Satz 5 dahin auszulegen, daß jeder Bestandsrentner unter weiteren Voraussetzungen (dazu sogleich unter b) ab 1. Januar 1992 ein gegen den zuständigen Rentenversicherungsträger gerichtetes Recht darauf hat, daß der Wert, den sein früherer Gesamtanspruch aus Sozialpflichtversicherungsrente und gleichartiger Zusatzversorgungsrente bzw sein Recht auf Sonderversorgungsrente im Juli 1990 rechtmäßig hatte (oder – bei rentennahen Jahrgängen – bei Eintritt eines Versorgungsfalles zum 1. Juli 1990 rechtmäßig gehabt hätte), für SGB VI-Rentenbezugszeiten ab 1. Januar 1992 als dynamisierbarer Wert qualifiziert und an die allgemeine Lohn- und Einkommensentwicklung angepaßt wird (zur Ausgestaltung der Dynamisierung im einzelnen unter 2.).

b) Voraussetzung dieser verfassungsrechtlich gebotenen Anpassung ist, daß der zahlbetragsgeschützte Wert des Gesamtanspruchs vom Juli 1990 auch noch den zum 1. Januar 1992 dynamisierten (3. RAV) Wert der SGB VI-Rente im Januar 1992 übersteigt. In diesem Fall ist er – anstelle der Summe aus SGB VI-Rentenwert und statischem Rentenzuschlag – als dynamisierbarer „Monatsbetrag der SGB VI-Rente” Grundlage der monatlichen Zahlungsansprüche aus dem Recht auf SGB VI-Rente. Dies gilt aber nur, soweit und solange der individuell festgestellte Wert der SGB VI-Rente zuzüglich des Rentenzuschlags nach § 307b Abs 3 Satz 2 SGB VI nicht höher ist und bis ggf der Wert der SGB VI-Rente ihn (in seinem jeweils dynamisierten Betrag) erreicht. Hierzu im einzelnen:

Auch für die Frage, ob ein bestandsgeschützter Zahlbetrag zu dynamisieren und vom Rentenversicherungsträger als Monatsbetrag der Rente festzusetzen ist, sind drei Werte von Belang: Der für Juli 1990 rechtmäßig zustehende Gesamtanspruch („bestandsgeschützter Zahlbetrag”) aus Sozialpflichtversicherungs- und Zusatzversorgungsrente (oder der Wert der Sonderversorgungsrente); der dynamisierbare Wert der SGB VI-Rente für Januar 1992 sowie der statisch-bestandsschützende Wert nach § 307b Abs 3 Satz 2 SGB VI (sog weiterzuzahlender Betrag).

§ 307b Abs 3 Satz 2 SGB VI knüpft an die im EV angeordnete Bestandsschutzregelung an und trifft für Rentenbezugszeiten ab 1. Januar 1992 eine gegenüber EV Nr 9 Buchst b Satz 1 und 3 günstigere Regelung. Diese geht über den durch EV Nr 9 Buchst b Satz 1 und 3 gewährten Schutz hinaus; denn der nach dem EV zahlbetragsgeschützte Wert des Gesamtanspruchs nach dem Stand von Juli 1990 wird für Rentenbezugszeiten ab 1. Januar 1992 nicht unverändert fortgeschrieben (übernommen), sondern um „neue Besitzstände” angehoben, nämlich um die Erhöhungen des Gesamtanspruchs nach Beitrittsgebietsrecht, insbesondere aufgrund der 2. RAV, und ferner mit Blick auf die vom Rentner zu tragenden Krankenversicherungsbeiträge zum 1. Januar 1992 einmalig um 6,84 vH.

Durch die besondere Rentenerhöhung um 6,84 vH sollte sichergestellt werden, daß sich nach Einführung der Beteiligung der Rentner an den Beiträgen für ihre Krankenversicherung ab Januar 1992 deren Nettozahlbetrag im Regelfall zunächst nicht mindert, also der „besitzgeschützte Zahlbetrag” nicht dadurch an verfügbarem Realwert verliert, daß von ihm der Beitragsanteil des Rentners zu seiner Krankenversicherung einbehalten wird. Dieser Schutz steht auch den Rentnern zu, denen ab Januar 1992 der durch den EV geschützte Zahlbetrag (dynamisierbar) zu zahlen ist. Allerdings ergibt sich weder aus der Zahlbetragsgarantie des EV Nr 9 noch aus sonstigen Vorschriften des EV ein Recht der früher Zusatz- und Sonderversorgungsberechtigten gegen den Rentenversicherungsträger darauf, von Beiträgen freigestellt zu werden, die er einer Krankenkasse schuldet (dazu näher Senatsurteil vom 31. August 1994 - 4 RA 19/93, SozR 3-8750 § 12 Nr 1). Der ab Januar 1992 ggf anfallende Beitragsanteil zur Krankenversicherung der Rentner, den der Rentner zur Hälfte zu tragen (§§ 249, 228 SGB V) und den der Rentenversicherungsträger bei Zahlung der Rente von diesem in einer Sonderform der Verrechnung (§ 52 SGB I) kraft Gesetzes einzubehalten hat (§ 255 SGB V), ist daher der Sache nach dem besitzgeschützten Zahlbetrag nicht zuzurechnen. Folglich erstreckt sich die verfassungsrechtlich gebotene Dynamisierung auch nur auf den ins SGB VI überführten Gesamtanspruch vor seiner Erhöhung nach § 307b Abs 3 Satz 2 SGB VI um 6,84 vH. Zu dynamisieren ist nicht der „weiterzuzahlende Betrag” nach § 307b Abs 3 Satz 2 SGB VI, sondern nur der durch den EV besitzgeschützte Zahlbetrag. Demgegenüber ist der Erhöhungsbetrag von 6,84 vH als solcher statisch und ab Januar 1992 ggf zuzüglich zu dem durch den EV geschützten Zahlbetrag (aber abschmelzbar) zu zahlen.

Je nach Fallgestaltung sind damit für die Wertfestsetzung der Rente folgende Werte maßgeblich.

Der Wert der SGB VI-Rente ist als maßgeblicher Monatsbetrag der Renten festzustellen, wenn er bereits im Januar 1992 höher ist als der (ggf hypothetische) Wert des Gesamtanspruchs im Juli 1990 und auch höher als der statische/nicht dynamisierbare weiterzuzahlende Betrag nach § 307b Abs 3 Satz 2 SGB VI. In diesem Fall kommt es auf einen besitzgeschützten, künftig aus verfassungsrechtlichen Gründen zu dynamisierenden Zahlbetrag schon deshalb nicht an, weil der Rentner mit seiner dynamisierbaren SGB VI-Rente mehr erhält, als er in der DDR jemals zu beanspruchen hatte. Für einen Bestandsschutz besteht hier kein Bedürfnis.

Der statische/nicht dynamisierbare weiterzuzahlende Betrag nach § 307b Abs 3 Satz 2 SGB VI, der den Erhöhungsbetrag von 6,84 vH enthält, ist als maßgeblicher Monatsbetrag der Rente solange festzusetzen, bis

  • der ab 1. Juli 1992 dynamisierte und durch den EV garantierte Zahlbetrag (Gesamtanspruch für Juli 1990) oder
  • der dynamisierte Wert der SGB VI-Rente

gleich hoch oder höher sind als der Betrag nach § 307b Abs 3 Satz 2 SGB VI. Mit anderen Worten: Der durch § 307b Abs 3 Satz 2 SGB VI statisch und nicht dynamisierbar ausgestaltete Besitzschutz zuzüglich des og Erhöhungsbetrages von 6,84 vH verliert seine Bedeutung, wenn er betragsmäßig durch die dynamisierbare SGB VI-Rente oder – alternativ – durch den ab Juli 1992 dynamisierbaren besitzgeschützten Zahlbetrag (Gesamtanspruch Juli 1990) eingeholt wird.

Der aus verfassungsrechtlichen Gründen zu dynamisierende besitzgeschützte Zahlbetrag (Gesamtanspruch Juli 1990) ist als maßgeblicher Monatsbetrag der Rente festzusetzen, wenn und solange er höher ist als

  • der durch § 307b Abs 3 Satz 2 SGB VI statisch ausgestaltete weiterzuzahlende Betrag und
  • der monatliche Wert der nach den besonderen Rentenanpassungsvorschriften/Ost dynamisierte Wert der SGB VI-Rente.

c) Danach kann die Klägerin seit Januar 1992 verlangen, daß der ihr zustehende, in Höhe von 1.443 DM besitzgeschützte Zahlbetrag ihrer Rente jeweils zum 1. Juli eines jeden Jahres angepaßt/dynamisiert wird. Die Klägerin gehört zu dem durch die Zahlbetragsgarantie des EV Nr 9 Buchst b Satz 4 begünstigten Personenkreis. Sie konnte am 3. Oktober 1990 aus dem Versicherungsverhältnis ihres verstorbenen Ehemannes abgeleitete Witwenrente aus der Sozialpflichtversicherung und eine aus dem Versorgungsverhältnis ihres Ehemannes abgeleitete Zusatzwitwenversorgung beanspruchen. Der zahlbetragsgeschützte Wert ihres Gesamtanspruchs hieraus betrug im Juli 1990 1.443 DM. Er war damit im Januar 1992 höher als der Wert ihrer nach der 3. RAV dynamisierte SGB VI-Witwenrente von 838,54 DM ab Januar 1992. Der Rentenversicherungsträger ist daher verpflichtet, den zahlbetragsgeschützten Wert von 1.443 DM seit 1. Juli 1992 jeweils zum 1. Juli eines jeden Jahres zu dynamisieren. Da die Revision vorliegend jedoch nur für Rentenbezugszeiten ab Januar 1997 zugelassen war, ist der Rentenversicherungsträger lediglich verpflichtet, den angepaßten Wert erstmals für Rentenbezugszeiten ab Januar 1997 als Monatsbetrag der Rente festzusetzen. Auf den nach § 307b Abs 3 Satz 2 SGB VI weiterzuzahlenden Betrag kommt es hier nicht an, da der durch ihn gewährleistete (und der Klägerin bislang gewährte) – statische – Betrag von 1.541,70 DM durch den seit Juli 1992 gemäß § 63 Abs 7 SGB VI dynamisierbaren Betrag von 1.443 DM im Januar 1997 bei weitem überschritten wird.

2. Die Dynamisierung erfolgt durch Vervielfältigung des besitzgeschützten Zahlbetrages zum 1. Juli eines jeden Jahres mit dem Anpassungsfaktor des aktuellen Rentenwertes, wie er sich aus § 63 Abs 7 SGB VI ergibt (Dynamisierung nach Maßgabe der allgemeinen Rentenanpassung).

a) Das BVerfG hat dem Gesetzgeber mit Blick auf die Dynamisierung – anders als etwa bei der Entscheidung zu § 307b Abs 1 SGB VI oder zu § 6 Abs 2 AAÜG – in seinem Urteil vom 28. April 1999 (1 BvL 32/95 und 1 BvR 2105/95) keinen Regelungsauftrag erteilt, sondern darauf hingewiesen, daß sich das Recht auf die erforderliche Dynamisierung des bestandsgeschützten Zahlbetrages im Wege verfassungskonformer Auslegung (Art 14 Abs 1 GG) bereits aus dem EV und damit insoweit in Auslegung „einfachen” Rechts ergibt. Es hat demgemäß nicht abschließend ausgeführt, in welcher konkreten Weise die Anpassung des bestandsgeschützten Betrages nach Maßgabe des gültigen „einfachen” positiven Rechts im einzelnen vorzunehmen ist. Das BVerfG geht vielmehr davon aus, daß die insoweit noch erforderliche konkretisierende (verfassungskonforme) Auslegung einfachen (Renten-)Rechts den Fachgerichten obliegt (zu den Grenzen der Auslegung durch die Fachgerichte vgl BVerfGE 97, 12, 27; 85, 248, 258; 18, 85, 92 f). Mit seinen Hinweisen auf die eigentumsgrundrechtlich gesicherte Schutz- und Ausgleichsfunktion der Zahlbetragsdynamisierung hat das BVerfG allerdings Kriterien für die Auslegung der einfachgesetzlichen Anpassungsvorschriften, deren direkte oder analoge Anwendung in Betracht kommt, an die Hand gegeben. Von diesen geht der erkennende Senat aus.

b) Das BVerfG hat den eigentumsrechtlich geschützten Sinn sowohl der Schutz- als auch der Ausgleichsfunktion der Zahlbetragsgarantie des EV Nr 9 Buchst b Satz 4 und 5 dahingehend bestimmt, es müsse der an die berufliche Stellung anknüpfende Lebensstandard der Rentner aufrechterhalten werden, den sie im Zeitpunkt der Wiedervereinigung hatten (BVerfG, aaO, S 65). Zur Sicherung dieses Zwecks hat das BVerfG für die weitere Auslegung und Anwendung des gültigen Rechts folgende Abwägungsmerkmale benannt:

IS der Schutzfunktion soll die Dynamisierung des zahlbetragsgeschützten Wertes verhindern,

  • daß es bei höherverdienenden sonder- und zusatzversorgten Bestandsrentnern „im Ergebnis zu einer unverhältismäßigen Verminderung von Versorgungsleistungen kommt” (aaO, S 56),
  • daß „inflationsbedingt eine fortlaufende Wertverringerung der Sozialleistung” des sog Rentenzuschlags eintritt und
  • daß das Versorgungsniveau der höherverdienenden Zusatzversorgungsberechtigten „schrittweise auf dasjenige von Rentnern mit Ansprüchen ausschließlich aus der Sozialpflichtversicherung und der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung” absinkt (aaO, S 57).

IS der Ausgleichsfunktion soll der (dynamisierte) Zahlbetrag

  • „auch wertmäßig die durch die Überführung verursachten Einbußen” ausgleichen (sog „Ausgleichsfunktion” der Zahlbetragsgarantie, aaO, S 56),
  • gewährleisten, daß die durch Lebensleistung erreichte relative Position innerhalb der jeweiligen Rentnergeneration nach Eintritt des Versicherungsfalles erhalten bleibt (aaO, S 58) und „insoweit” den Realwert des bestandsgeschützten Betrages gewährleisten und
  • die Abstände aufrechterhalten, die zwischen dem Versorgungsniveau Zusatz- und Sonderversorgter und demjenigen der übrigen Rentner der Deutschen Demokratischen Republik bestanden (aaO, S 64 f).
  • Schließlich hat das BVerfG in der Rechtssache „Mebel” entschieden, daß die finanziellen Auswirkungen ein Absehen von der Nichtigerklärung des § 10 Abs 1 Satz 2 AAÜG nicht rechtfertigen, weil der Wegfall dieser Begrenzungen eine verhältnismäßig kleine Zahl von Bestandsrentnern betreffe und sich der Mehraufwand an Rentenleistungen laufend vor allem durch die Dynamisierung der auf der Grundlage des SGB VI berechneten Rente vermindere. Das BVerfG hat außerdem auf die Ausführungen der BfA hingewiesen, wonach sich die Differenz zwischen garantiertem Zahlbetrag und neu berechneter Rente infolge der jährlichen Rentenanpassung stetig verringere (BVerfG, aaO, S 72, 74).

c) Die vom BVerfG aufgestellten Abwägungskriterien sind bei der Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts des SGB VI iS praktischer Konkordanz zugrunde zu legen; sie müssen so gehandhabt werden, daß alle möglichst umfassend berücksichtigt werden und keines ohne Auswirkung auf die Rechtsanwendung bleibt. Zugleich besteht kein Grund für die Annahme, das BVerfG habe überflüssige oder einander widersprechende oder gar sich ausschließende Abwägungsmerkmale benannt. Danach wird der Zweck der Zahlbetragsgarantie im Lichte aller vom BVerfG aufgeführten Merkmale der genannten Schutz- und Ausgleichsfunktion dann am weitestgehenden erreicht, wenn die Dynamisierung des zahlbetragsgeschützten Wertes (als fiktiver Monatswert einer SGB VI-Rente) jährlich zum 1. Juli nach Maßgabe der allgemeinen Anpassungsfaktoren für den aktuellen Rentenwert iS des § 63 Abs 7 SGB VI erfolgt, auf den das BVerfG selbst ausdrücklich hingewiesen hat (BVerfG, aaO, S 60).

Eine gesetzliche Bestimmung, welche speziell die Dynamisierung der durch die Zahlbetragsgarantie des EV in EV Nr 9 Buchst b Satz 4 und 5 geschützten SGB VI-fremden Werte regelt, gibt es nicht. Das BVerfG nennt als einschlägige Vorschrift in diesem Zusammenhang nur § 63 Abs 7 SGB VI. Danach wird der aktuelle Rentenwert iVm § 68 SGB VI entsprechend der Entwicklung des Durchschnittsentgelts unter Berücksichtigung der Belastungsveränderung bei Arbeitsentgelten und Renten durch Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung und zur BA jährlich angepaßt. Diese Vorschrift ist Teil der allgemeinen Rentenanpassungsvorschriften, die, worauf das BVerfG zu Recht hinweist (aaO, S 58), seit 1957 zu den „Wesensmerkmalen der gesetzlichen Rentenversicherung” gehören.

Allerdings können die genannten Vorschriften keine direkte Anwendung iS des Gebrauchs der sog Rentenformel (§ 64 SGB VI) finden, weil der zahlbetragsgeschützte Wert – anders als der Wert einer auf den Erwerbsgründen des SGB VI (oder zuvor des AVG, der RVO oder des RKG) beruhenden Rente – gerade nicht die Summe der kalenderjährlich während des gesamten Lebens ab dem 16. (14.) Lebensjahr bewerteten jeweiligen Leistungen des Versicherten für den sog Generationenvertrag ist. Der zahlbetragsgeschützte Wert beruht vielmehr auf der altersversorgungsrechtlichen Fortschreibung des (Netto-)Gehalts aus der letzten beruflichen Stellung unabhängig davon, in welcher Höhe und wie lange der vormals zusatz- oder sonderversorgungsberechtigte Rentner früher zum Generationenvertrag (im Beitrittsgebiet) beigetragen hat (zur Bemessung der Zusatzversorgungen vgl N. Bernsdorff, VSSR 1999, S 57, 62). Schon deswegen wäre die unmittelbare Anwendung der Rentenformel des § 64 SGB VI, deren Bestandteil der aktuelle Rentenwert (§ 63 Abs 7 SGB VI) ist, eine sinnleere mathematische Spielerei ohne rentenversicherungsrechtliche Bedeutung. Darüber hinaus würde mißachtet, daß es das Gesetz (§ 63 Abs 1, 2 und 3 SGB VI) ua zum Schutz der zwangsversicherten Beitragszahler und zur Gleichbehandlung aller Versicherten im Bundesgebiet verbietet, in die Rentenformel „Entgeltpunkte” für Arbeitsentgelte oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze einzustellen.

Die Dynamisierung des zahlbetragsgeschützten Wertes kann deshalb nur an den Änderungsfaktor für den aktuellen Rentenwert (Anpassungsfaktor) anknüpfen. Dieser legt ua fest, in welchem Ausmaß Bestandsrentner an der Nettolohnentwicklung der abhängig beschäftigten Versicherten teilhaben (zur rechtlichen Bedeutung der Faktoren der sog Rentenformel zuletzt eingehend Senatsurteil vom 10. November 1998 - B 4 RA 32/98 R, BSGE 83, 104 = SozR 3-2600 § 256a Nr 3). Die Interessenlage der Inhaber zahlbetragsgeschützter Werte und die Interessenlage SGB VI-Berechtigter mit einer im Versicherungsleben erworbenen Rangstelle ist insoweit vergleichbar und partiell gleichwertig: Beide Gruppen haben einen Anspruch auf Dynamisierung des ihnen im maßgeblichen Zeitpunkt zustehenden Rentenwertes, dh dessen Anpassung an die Entwicklung des durchschnittlichen Nettoeinkommens der Arbeitnehmer unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze. Dies rechtfertigt es, in beiden Fällen auf den für die jährliche Anpassung des aktuellen Rentenwertes (§ 63 Abs 7 SGB VI) maßgeblichen Anpassungsfaktor abzustellen.

d) Die Anwendung der allgemeinen Dynamisierungsvorschriften (§§ 63 Abs 7, 68 SGB VI) auf den bestandsgeschützten Wert sichert auch den (früher) sonder- und zusatzversorgten Bestandsrentnern wie allen anderen Bestandsrentnern im ganzen Bundesgebiet die Aufrechterhaltung des an ihre berufliche Stellung anknüpfenden Lebensstands, den sie im Zeitpunkt der Wiedervereinigung (3. Oktober 1990) hatten (zu diesem Erfordernis BVerfG, aaO, S 65). Dies folgt daraus, daß sich der allgemeine Lebensstandard eines Rentners, soweit er auf versicherter Erwerbsarbeit beruht, im wesentlichen nach der Kaufkraft seiner in DM bemessenen Rente bemißt und die allgemeinen Anpassungsfaktoren in der Zeit seit Januar 1992 insgesamt betrachtet nur unwesentlich unter dem Kaufkraftverlust des entsprechenden Zeitraums lagen. Hierbei ist nicht auf die speziellen Verhältnisse des Beitrittsgebiets, sondern auf das gesamte Bundesgebiet abzustellen, und zwar ua deswegen, weil sich Rentner aus dem Beitrittsgebiet selbstverständlich überall im Bundesgebiet niederlassen können (Art 11 GG); damit ist ein bundeseinheitlicher Maßstab anzulegen. Die allgemeinen Rentenanpassungen betrugen zum 1. Juli 1992 2,87 %, zum 1. Juli 1993 4,36 %, zum 1. Juli 1994 3,39 %, zum 1. Juli 1995 0,50 %, zum 1. Juli 1996 0,95 %, zum 1. Juli 1997 1,65 %, vom 1. Juli 1992 bis 30. Juni 1998 also insgesamt 13,72 %. Die jährlichen Inflationsraten lagen – bezogen auf das gesamte Bundesgebiet – 1992 bei 5,1 %, 1993 bei 4,5 %, 1994 bei 2,7 %, 1995 bei 1,7 %, 1996 bei 1,4 % und 1997 bei 1,9 %.

Die Dynamisierung des bestandsgeschützten Wertes nach den allgemeinen Anpassungsfaktoren gewährleistet damit insoweit nicht nur dessen Realwert (dazu BVerfG, aaO, S 64); vielmehr wird ab 1. Januar 1992 auch die frühere relative versorgungsrechtliche Position dieser ehemals sonder- oder zusatzversorgten Bestandsrentner gegenüber dem höchstmöglichen Wert der SGB VI-Rente der von der Wertberechnung nach § 307a SGB VI erfaßten Bestandsrentner erhalten, die früher Renten nur aus der Sozialpflichtversicherung und aus der FZR beanspruchen konnten (zum 20-Jahreszeitraum s unten). Ehemals zusatz- und sonderversorgte Bestandsrentner nehmen mit ihren nach dem AAÜG im Regelfall höher versicherten Entgelten im Beitrittsgebiet an den besonderen Rentenanpassungen/Ost teil. Darüber hinaus wird der Abstand zwischen dem EV-geschützten Zahlbetrag und dem höchstmöglichen SGB VI-Wert erhalten, der am 3. Oktober 1990 bestand, weil sie an der Entwicklung der Nettoeinkommen der aktiven Arbeitnehmer teilnehmen, wie sie für das Bundesgebiet im Normalfall vorgeschrieben ist (Rentenerhöhung nach Maßgabe der Nettolohnentwicklung).

e) Auf die besonderen, nur bis zur Herstellung gleicher Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen im ganzen Bundesgebiet möglichen Anpassungsfaktoren für den „aktuellen Rentenwert/Ost” (§§ 255a, 255b SGB VI) hat das BVerfG demgegenüber nicht abgestellt. Hierauf kann es nämlich für die Sicherung des Lebensstandards, den die Inhaber zahlbetragsgeschützter Werte am 3. Oktober 1990 tatsächlich hatten, auch für Zeiten ab dem 1. Januar 1992 nicht ankommen; ihr zahlbetragsgeschützter Wert wird entsprechend den allgemeinen Veränderungen des Netto-Durchschnittseinkommens der Arbeitnehmer angehoben und liegt damit dynamisch über dem Wert ihrer eigenen SGB VI-Rente, die selbst uneingeschränkt an der Anpassung nach den höheren Anpassungsfaktoren/Ost teilnimmt. Das BVerfG hat im vorliegenden Zusammenhang davon gesprochen, durch eine Dynamisierung der geschützten Zahlbeträge blieben die „Abstände erhalten, die zwischen dem Versorgungsniveau der (früher) Zusatz- und Sonderversorgten und demjenigen der übrigen Rentner der Deutschen Demokratischen Republik bestanden” (aaO, S 65). Hieraus folgt gerade nicht, daß in jedem Einzelfall (nach Ablauf des Übergangszeitraums mit dem 31. Dezember 1991) der jeweilige bestandsgeschützte Zahlbetrag ab 1. Januar 1992 im gleichen Schritt mit und stets im gleichen Abstand zur nach § 255a SGB VI erhöhten SGB VI-Rente des einzelnen Rentners anzuheben wäre, also eine sog Rentenanpassung/Ost sowohl seiner SGB VI-Rente als auch des bestandsgeschützten Zahlbetrages erfolgen müsse. Einer solchen Auslegung stehen vor allem folgende Erwägungen entgegen:

  • Eine Anpassung des gesamten besitzgeschützten Betrages nach Maßgabe der jeweiligen Dynamisierungsfaktoren/Ost wäre weit mehr als eine Anpassung des bestandsgeschützten Betrages am Maßstab der allgemeinen Lohn- und Einkommensentwicklung und auch weit mehr als ein Inflationsausgleich.
  • Der „Mehraufwand an Rentenleistungen” könnte sich – was bereits mathematisch auf der Hand liegt – bei einer Anpassung des bestandsgeschützten Zahlbetrages nach den Dynamisierungsfaktoren/Ost nicht laufend durch „Dynamisierung der auf der Grundlage des SGB VI berechneten Renten” vermindern; vielmehr stiegen die aus dem Bundeshaushalt zu finanzierenden Rentenzuschläge entsprechend den Anpassungsfaktoren/Ost parallel zu den SGB VI-Renten. Indessen hat das BVerfG ausgeführt, daß sich auch bei der relativ kleinen Zahl begünstigter Bestandsrentner die Differenz zwischen garantiertem Zahlbetrag und neu berechneter Rente infolge der jährlichen Rentenanpassung stetig verringert (vgl BVerfG, aaO, S 72, 74).
  • Einer solchen Auslegung steht weiter entgegen, daß es sich bei dem bestandsgeschützten Gesamtzahlbetrag für Juli 1990 (jedenfalls soweit er den Wert der auf ihn anzurechnenden SGB VI-Rente übersteigt) um einen – aus den rentenversicherungsrechtlichen Regelungen des SGB VI gerade nicht herleitbaren – Anspruch handelt, auf den sich der sachliche Geltungsbereich auch des § 254c SGB VI nicht erstreckt. Das BVerfG hat die sog Systementscheidung (Überführung der Ansprüche und Anwartschaften Sonder- und Zusatzversorgter ausschließlich in eine einheitliche SGB VI-Rente „unter Verzicht auf Zusatzleistungen” BVerfG, aaO, S 55) als im Grundsatz mit dem GG vereinbar angesehen. Erfolgte aber die Dynamisierung des zahlbetragsgeschützten Werts oder auch nur seines über dem Wert der SGB VI-Rente liegenden Wertes nach den Anpassungsfaktoren/Ost, liefe dies auf die dauerhafte Zuerkennung einer eigenständigen dynamisierbaren Zusatzleistung für eine kleine Gruppe der früher Zusatz- oder Sonderversorgungsberechtigten hinaus, bei diesen wäre dann Grundlage des Wertes der Altersversorgung gerade nicht ihre während des gesamten Erwerbslebens kalenderjährlich erbrachten Leistungen im Generationenvertrag (Ost), sondern in aller Regel nur ein bestimmter Vomhundertsatz des in den letzten (fünf) Jahren vor Versorgungsbeginn erzielten Verdienstes; demgegenüber blieben mehr als 99 vH der früher zusatz- und sonderversorgungsberechtigten Bestandsrentnern und rentennahen Jahrgänge, alle Zugangsrentner und erst Recht alle früher in der Sozialpflichtversicherung Versicherten von einer solchen neu geschaffenen „Zusatzversorgungsrente” ausgeschlossen.
  • Ebensowenig sind die Ausführungen des BVerfG über ein „Abstandsgebot” dahin zu verstehen, daß ab dem 1. Januar 1992 bei den Bestandsrenten der früher Sonder- und Zusatzversorgten diejenigen Dynamisierungen nachzuholen oder nachträglich zu überbieten seien, die mit der 1. und 2. RAV bei den Renten aus der Sozialpflichtversicherung und der FZR stattfanden. Vielmehr spricht das BVerfG ausdrücklich nur von „einer Dynamisierung der Renten für Rentenbezugszeiten ab 1. Januar 1992” (BVerfG in der Rechtssache „Mebel”, Umdruck S 69). Im übrigen weist es darauf hin, daß sich die Position der Sonder- und Zusatzversorgungsberechtigten durch die zweimalige Anhebung der Renten aus der Sozialpflichtversicherung der FZR um jeweils 15 vH durch die beiden RAVen zwar verschlechtert hatte, von denen „Berechtigte aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen mit hohen Ansprüchen nicht profitieren” (aaO, S 59), und daß der Gesetzgeber sich erst nach dem Ende der bis zum 31. Dezember 1991 dauernden Übergangsphase nicht mehr auf die ihm bei Übergangsvorschriften zukommende weite Gestaltungsbefugnis berufen darf, ohne diesen Personenkreis unverhältnismäßig zu belasten (aaO, S 59, 75). Bis zum Ablauf des Übergangszeitraums waren zur Überführung der Renten und Rentenanwartschaften aus der DDR eigenständige Anpassungsschritte in den neuen Ländern unvermeidlich. Die damit verbundenen Nachteile für Bestandsrentner waren im Hinblick auf die bevorstehende Anpassung zumutbar. Erst ab dem Zeitpunkt der Überführung aller Renten in die gesetzliche Rentenversicherung mußten sie nicht mehr hingenommen werden (aaO, S 58).

    Die gesetzgeberische Entscheidung, den aus Rente und Zusatzversorgung bestehenden Gesamtanspruch für Rentenbezugszeiten ab dem 3. Oktober bis zur Überführung in die gesetzliche Rentenversicherung des Beitrittsgebiets am 31. Dezember 1991 bei über 1.500 DM liegenden Zahlbeträgen nicht anzupassen, stellt nach der ausdrücklichen Feststellung des BVerfG „keinen unverhältnismäßigen Eingriff in Art 14 GG” dar (aaO, S 74). Die Maßnahmen des Verordnungsgebers der 1. und 2. RAV waren vielmehr Zwischenschritte auf dem Weg zur Überführung von Ansprüchen aus Versorgungssystemen in die gesetzliche Rentenversicherung, die für die spätere Überführung keine vollendeten Tatsachen schaffen sollten; vor allem sollte – bei hohen Zusatzversorgungsleistungen – eine Anhebung der bisherigen Gesamtaltersversorgung und damit „die Entstehung neuer Besitzstände verhindert werden” (aaO, S 78). Auch mit Blick auf den allgemeinen Gleichheitssatz konnte Versorgungsberechtigten mit hohen Zusatzversorgungen die „Herausnahme aus der Rentenanpassung und die Anrechnung der Erhöhungsbeträge zugemutet werden” (aaO, S 80; ähnlich BVerfG in der Rechtssache „Rogalla” ua, Umdruck S 73).

Nach allem wird eine Dynamisierung des besitzgeschützten Zahlbetrags nach Maßgabe der in § 63 Abs 7, § 68 SGB VI angeordneten Anpassung den vom BVerfG genannten Kriterien iS praktischer Konkordanz am ehesten gerecht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

AuA 1999, 515

AuA 2000, 394

NJ 2000, 277

NZS 2000, 360

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge