Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankenversicherung. Freiwillige Mitgliedschaft. Selbständiger Beitragsermittlung. Einkommensberechnung. Sanierungsgewinn. Orientierung am Einkommenssteuerbescheid. freiwillige Mitgliedschaft. Selbständiger. Beitragsbemessung. beitragspflichtige Einnahme

 

Leitsatz (amtlich)

Ein im Einkommenssteuerbescheid als Gewinn aus Gewerbebetrieb verzeichneter und zu versteuernder Sanierungsgewinn ist beitragspflichtige Einnahme im Sinne von § 240 SGB V, selbst wenn die auf den Sanierungsgewinn entfallende Steuer später von der Finanzverwaltung erlassen wurde.

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt/Oder vom 29. Juli 2010 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Höhe der Beiträge des Klägers zur freiwilligen Krankenversicherung im Zeitraum 1. Juni 2007 bis 31. Dezember 2007.

Der Kläger betreibt eine Tankstelle. Er ist bei der Beklagten freiwillig krankenversichert.

Mit Schreiben vom 10. September 2007 bat die Beklagte den Kläger routinemäßig um Mitteilung zur Höhe seines Einkommens, damit die Höhe seiner Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung berechnet werden könne.

Am 2. Oktober 2007 reichte er durch seinen Steuerberater den Bescheid für 2005 über Einkommenssteuer und Solidaritätszuschlag bei der Beklagten ein. Danach waren “Einkünfte aus Gewerbebetrieb„ in Höhe von 405.912,00 Euro zu versteuern. Der Steuerberater wies die Beklagte darauf hin, dass der Bescheid einen steuerfreien Sanierungsgewinn in Höhe von 388.496,00 Euro enthalte, der entstanden sei, weil die Hausbank des Klägers aufgrund erheblicher finanzieller Probleme auf die Rückzahlung eines Darlehens, das nicht mehr habe getilgt werden können, verzichtet habe. Der tatsächliche Gewinn im Jahre 2005 habe lediglich 17.415,00 Euro betragen. Dieser Betrag sei auch den Steuervorauszahlungen für das Jahr 2006 zugrunde gelegt worden.

Mit Bescheid vom 17. Oktober 2007 legte die Beklagte der Berechnung der Beiträge des Klägers zur Kranken- und Pflegeversicherung Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 405.912,00 Euro zugrunde. Damit ändere sich ab dem 1. Juni 2007 der monatliche Beitrag auf 513,00 Euro in der Krankenversicherung und auf 60,56 Euro in der Pflegeversicherung. Hinsichtlich des erlangten Einkommens bestehe eine Bindung an die Feststellungen im Einkommensteuerbescheid, sodass der Sanierungsgewinn nicht außer Betracht bleiben könne.

Auf der Grundlage des Steuerbescheides für das Jahr 2006 - zu versteuerndes Einkommen in Höhe von 17.809,00 Euro - setze die Beklagte mit Bescheid vom 8. Januar 2008 die monatlichen Beiträge des Klägers für die Zeit ab 1. Januar 2008 in der Krankenversicherung auf 277,20 Euro und in der Pflegeversicherung auf 32,72 Euro fest.

Zur Begründung seines gegen den Bescheid vom 17. Oktober 2007 erhobenen Widerspruchs trug der Kläger im Wesentlichen vor: Aufgrund niedriger Gewinne habe er aufgenommene Darlehen nicht mehr bedienen können. Im Rahmen eines erarbeiteten Sanierungskonzeptes habe seine Bank ihm Darlehen in Höhe von 388.496,00 Euro erlassen. Buchungstechnisch handele es sich dabei um einen Gewinn, obwohl kein Geld fließe und der Betroffene über keine zusätzlichen finanziellen Mittel verfüge. Nach einem Rundschreiben des Bundesfinanzministeriums vom 27. März 2003 zur ertragssteuerlichen Behandlung von derartigen Sanierungsgewinnen sei die Steuer auf den Sanierungsgewinn zu erlassen. Das Finanzamt habe insoweit keinen Spielraum. Dementsprechend habe auch hier das Finanzamt Straußberg - was unstreitig ist - mit Bescheid vom 3. Dezember 2007 Einkommensteuer, Zinsen zur Einkommenssteuer und den Solidaritätszuschlag zur Einkommenssteuer für das Jahr 2005 in Höhe von 132.389,65 Euro erlassen. Sein tatsächliches Einkommen habe daher im Jahre 2005 lediglich 17.415,00 Euro betragen. Bei dem Sanierungsgewinn handele es sich nicht um beitragspflichtige Einnahmen im Sinne von § 240 SGB V. Auch aus der Satzung der Beklagten ergebe sich, dass die Bemessung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sich nicht allein an den im Einkommenssteuerbescheid angegebenen Beträgen zu orientieren habe. Sanierungsgewinne hätten unberücksichtigt zu bleiben.

Mit Bescheid vom 11. Februar 2009 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung heißt es in dem Bescheid im Wesentlichen: Für die Beitragsbemessung sei zwingend auf die im Einkommenssteuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte abzustellen. Für eine Minderung der Einkünfte in Höhe des dargelegten Sanierungsgewinns gebe es keine rechtliche Grundlage. Die Beitragsbemessung orientiere sich an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Versicherten, die wiederum an der Gesamtheit der Einnahmen zu messen sei. Zu den beitragspflichtigen Einnahmen freiwilliger Mitglieder gehöre jedenfalls das Arbeitseinkommen. Dieses sei nach der gesetzlichen Definition in § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB...

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