Entscheidungsstichwort (Thema)

Elterngeld. Einkommensermittlung. Abzug für Sozialabgaben nur bei gesetzlich Krankenversicherten. freiwillige Versicherung nicht ausreichend. Wechsel von einer versicherungsfreien zu einer versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit. einheitliche Bestimmung der Abzugsmerkmale im Bemessungs- und Bezugszeitraum. Verfassungsrecht. Gleichheitssatz. sozialgerichtliches Verfahren. Missbrauchskosten. offensichtliche Aussichtslosigkeit. keine völlig substanzlose Klage

 

Leitsatz (amtlich)

Bei der Berechnung des Elterngeldes sind bei freiwillig gesetzlich Versicherten keine Abzüge für die Kranken- und Pflegeversicherung vom Einkommen vorzunehmen. Bei der Berechnung des Elterngeldes sind die Abzugsmerkmale für den Bemessungszeitraum und den Bezugszeitraum einheitlich zu bestimmen.

 

Orientierungssatz

1. Die einheitliche Festlegung der Abzugsmerkmale im Bemessungs- und Bezugszeitraum verstößt nicht gegen das Gleichheitsgebot des Art 3 GG.

2. Offensichtlich aussichtslos ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nur dann, wenn sich die maßgeblichen Rechtsfragen entweder unmittelbar aus dem Wortlaut der einschlägigen Vorschriften beantworten lassen oder durch höchstrichterliche Rechtsprechung bereits zweifelsfrei geklärt sind; selbst im letztgenannten Fall darf ein Beteiligter aber durch die Androhung und Auferlegung von Missbrauchskosten nicht daran gehindert werden, auf eine Änderung der von ihm für unzutreffend empfundenen höchstrichterlichen Rechtsprechung hinzuwirken (vgl LSG Berlin-Potsdam vom 10.11.2020 - L 9 KR 374/19).

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 30. März 2021 insoweit aufgehoben, als der Klägerin Gerichtskosten nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGG in Höhe von 150 Euro auferlegt worden sind.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die 1983 geborene Klägerin begehrt höheres Elterngeld, insbesondere unter Berücksichtigung von Abzügen für die Krankenversicherung beim Einkommen nach der Geburt.

Sie ist Mutter des am  2019 geborenen J H (im Folgenden: Kind). Sie lebte mit ihm und dem Vater des Kindes, T H, in einem Haushalt in B. Sie arbeitete bei der B AG B. Sie war nicht Pflichtmitglied der gesetzlichen Krankenversicherung, sondern dort freiwillig versichert. Zu ihrem Einkommen von August 2018 bis Juli 2019 wird auf Bl. 16 der Verwaltungsvorgänge verwiesen.

Sie beantragte am 11. November 2019 Elterngeld: Basiselterngeld vom 1. bis 8. Lebensmonat des Kindes mit Ausnahme des 4. Lebensmonats, den Partnerschaftsbonus vom 9. bis 12. Lebensmonat und Elterngeld plus vom 13. bis 22. Lebensmonat. Sie arbeitete die ersten acht Lebensmonate gar nicht und ab dem 9. Lebensmonat 30 Stunden wöchentlich.

Der Beklagte gewährte mit Bescheid vom 13. November 2019 vom 1. bis 8. Lebensmonat monatlich 1.800,00 Euro Basiselterngeld unter Anrechnung des Mutterschaftsgeldes und ohne Leistungen für den 4. Lebensmonat. Mit Bescheid vom 14. Februar 2020 gewährte er zusätzlich vom 9. bis 22. Lebensmonat monatlich vorläufig 150,00 Euro Elterngeld, davon vier Monate (7. Juni 2020 bis 6. Oktober 2020) als Partnerschaftsbonus und 10 Monate (7. Oktober 2020 bis 7. Juli 2021) als Elterngeld plus.

Die Klägerin widersprach. Die ab dem 9. Lebensmonat berücksichtigten Einkünfte seien zu hoch. Es sei dafür § 2 Abs. 3 des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG) anzuwenden und nicht § 2f BEEG. Deswegen seien in der Bezugszeit die Krankenversicherungsbeiträge abzuziehen und das Nettoeinkommen entsprechend geringer. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 4. Mai 2020 zurück. Maßgeblich für die Abzugsmerkmale für Steuern und Sozialabgaben seien nach § 2c Abs. 3 BEEG die Angaben in der Lohn- und Gehaltsbescheinigung, die für den letzten Monat im Bemessungszeitraum (der Zeitraum vor der Geburt) erstellt worden sei. Dies gelte auch für die Bezugszeit (den Zeitraum nach der Geburt, in dem Elterngeld gezahlt wird). Darauf, dass die Klägerin in der Bezugszeit tatsächlich pflichtversichert war, komme es nicht an.

Die Klägerin hat am 12. Juni 2020 zu dem Sozialgericht Berlin Klage erhoben. Sie habe ab 7. Oktober 2019 Elterngeld bezogen, ab 7. Juni 2020 (dem 9. Lebensmonat) für 14 Monate 150,00 Euro als Partnerschaftsmonate bzw. als Elterngeld plus. Das Elterngeld sei ab 7. Juni 2020 falsch berechnet. Die Regelungen des § 2c BEEG, auf die der Beklagte abhebe, seien nur für das Einkommen vor Geburt anzuwenden. Der Beklagte wende sie aber fälschlicherweise auch auf das Einkommen nach der Geburt an. Sie sei nach der Geburt ihres Kindes sozialversicherungspflichtig beschäftigt gewesen und habe aus dem Einkommen nach der Geburt diese Sozialabgaben geleistet. Dies sei bei der Berechnung des Elterngeldes auch zu berücksichtigen.

Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 30. März 2021 ...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge