Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsicherung für Arbeitsuchende. Einkommensberücksichtigung. Nachzahlung von Arbeitslosengeld. Abgrenzung laufender Einnahmen von einmaligen Einnahmen. Leistungsstörung. Anrechnung im Zuflussmonat. keine Aufteilung bzw Berücksichtigung im Folgemonat bei nur verspäteter Auszahlung einer laufenden Einnahme

 

Leitsatz (amtlich)

Anrechnung von Nachzahlungen von Arbeitslosengeld auf Leistungen nach dem SGB II.

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 7. März 2017 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat auch die außergerichtlichen Kosten der Kläger im Berufungsverfahren zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die rückwirkende Aufhebung der Bewilligung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) für Februar 2015 und die Höhe der endgültig festzustellenden Leistungen im Zeitraum vom 1. März 2015 bis 31. Juli 2015 unter Berücksichtigung einer im Januar 2015 zugeflossenen Nachzahlung von Arbeitslosengeld (Alg).

Die 1982 geborene Klägerin zu 1) und der 1977 geborene Kläger zu 2) sind die Eltern der mit ihnen in Bedarfsgemeinschaft lebenden minderjährigen Kläger zu 3) und 4). Sie standen im streitgegenständlichen Zeitraum bei dem Beklagten fortlaufend im ergänzenden SGB II-Leistungsbezug.

Die Bundesagentur für Arbeit (BA) teilte dem Beklagten mit Schreiben vom 7. Mai 2014 mit, dass sie dem Kläger zu 2) Alg für den Zeitraum vom 21. April 2014 bis 20. Januar 2015 bewilligt habe. Die Leistung für die Zeit vom 21. April 2014 bis zum 30. Juni 2014 werde einbehalten, um einen Erstattungsanspruch des Beklagten zu erfüllen. Ab 1. Juli 2014 werde das Alg an den Kläger zu 2) ausbezahlt. Gleichzeitig forderte die BA den Beklagten auf mitzuteilen, in welcher Höhe er einen Erstattungsanspruch geltend mache. Seinen Erstattungsanspruch machte der Beklagte gegenüber der BA mit Schreiben vom 2. Juni 2014 geltend, und zwar für den Zeitraum vom 21. April 2014 bis zum 30. Juni 2014. Ab dem 12. Mai 2014 war der Kläger zu 2) wieder sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Deshalb hob die BA die Bewilligung von Alg durch Bescheid vom 4. Juni 2014 ab dem 12. Mai 2014 auf.

Durch Bescheid vom 1. August 2014 bewilligte der Beklagte den Klägern vorläufig ergänzende Leistungen für den Zeitraum 1. September 2014 bis 28. Februar 2015.

Durch Bescheide vom 21. Januar 2015 stellte die BA den Alg-Anspruch des Klägers zu 2) auf neu fest und bewilligte Alg für die Zeiten vom 28. Mai 2013 bis 15. März 2014 und vom 21. April 2014 bis zum 11. Mai 2014. Am 26. Januar 2015 floss dem Kläger zu 2) von der BA eine Alg-Nachzahlung für den Zeitraum 28. Mai 2013 bis 15. März 2014 iHv insgesamt 7.560,24 € zu.

Auf ihren Weiterbewilligungsantrag vom 23. Januar 2015 bewilligte der Beklagte den Klägern durch Bescheid vom 29. Januar 2015 vorläufig Leistungen für den Zeitraum vom 1. März 2015 bis 29. Februar 2016. Nachdem der Kläger zu 2) den Beklagten über die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses zum 31. März 2015 informiert hatte, hob dieser durch Änderungsbescheid vom 12. März 2015 den Bescheid vom 29. Januar 2015 teilweise auf und bewilligte der Bedarfsgemeinschaft im Zeitraum vom 1. Mai 2015 bis 29. Februar 2016 nunmehr vorläufig Leistungen ohne Anrechnung von Erwerbseinkommen des Klägers zu 2).

Ab dem 20. April 2015 war der Kläger zu 2) erneut sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Durch Änderungsbescheid vom 29. Mai 2015 bewilligte der Beklagte den Klägern unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 12. März 2015 vorläufig Leistungen iHv monatlich 506,00 € für den Zeitraum 1. Juli 2015 bis 29. Februar 2016 unter Berücksichtigung des Erwerbseinkommens des Klägers zu 2).

Nachdem der Kläger zu 2) seine Gehaltsnachweise zu den Verwaltungsvorgängen gereicht hatte, bewilligte der Beklagte durch Bescheid vom 6. Juli 2015 den Klägerin endgültig Leistungen für den Zeitraum vom 1. November 2014 bis 28. Februar 2015 und forderte mit weiterem Bescheiden vom 6. Juli 2015 von den Klägern die Erstattung von im Zeitraum 1. November 2014 bis 28. Februar 2015 überzahlten Leistungen (für Februar 2015 Kosten der Unterkunft iHv insgesamt 45,84 €).

Nachdem der Beklagte von der Alg-Nachzahlung im Januar 2015 Kenntnis erlangt hatte, lehnte er durch Bescheid vom 28. September 2015 den Antrag der Kläger auf Bewilligung von Leistungen für den Zeitraum 1. März 2015 bis 31. Juli 2015 endgültig ab. Aufgrund der Höhe des anzurechnenden Alg bestehe keine Hilfebedürftigkeit. Durch weiteren Bescheid vom 28. September 2015 forderte der Beklagte die Erstattung der im Zeitraum 1. März 2015 bis 31. Juli 2015 an die Klägerin zu 1) und die Kläger zu 3) und 4) gezahlten Leistungen iHv insgesamt 2.883,08 € und ebenfalls durch Bescheid vom 28. September 2015 der im Zeitraum vom 1. März 2015 bis 31. Juli 2015 an den Kläger zu 2) gezahlten Leistungen iHv 1.586,92 €.

Mit Schreiben vom 28. September 2015 hörte der Beklagte die Kläger zu der beabsichtigten Aufhebung der Bewilligu...

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