Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende. Einkommensberücksichtigung. Nachzahlung von Arbeitslosengeld. Abgrenzung laufender Einnahmen von einmaligen Einnahmen. Leistungsstörung. Anrechnung im Zuflussmonat. keine Aufteilung bzw Berücksichtigung im Folgemonat bei nur verspäteter Auszahlung einer laufenden Einnahme
Leitsatz (amtlich)
Anrechnung von Nachzahlungen von Arbeitslosengeld auf Leistungen nach dem SGB II.
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 7. März 2017 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat auch die außergerichtlichen Kosten der Kläger im Berufungsverfahren zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die rückwirkende Aufhebung der Bewilligung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) für Februar 2015 und die Höhe der endgültig festzustellenden Leistungen im Zeitraum vom 1. März 2015 bis 31. Juli 2015 unter Berücksichtigung einer im Januar 2015 zugeflossenen Nachzahlung von Arbeitslosengeld (Alg).
Die 1982 geborene Klägerin zu 1) und der 1977 geborene Kläger zu 2) sind die Eltern der mit ihnen in Bedarfsgemeinschaft lebenden minderjährigen Kläger zu 3) und 4). Sie standen im streitgegenständlichen Zeitraum bei dem Beklagten fortlaufend im ergänzenden SGB II-Leistungsbezug.
Die Bundesagentur für Arbeit (BA) teilte dem Beklagten mit Schreiben vom 7. Mai 2014 mit, dass sie dem Kläger zu 2) Alg für den Zeitraum vom 21. April 2014 bis 20. Januar 2015 bewilligt habe. Die Leistung für die Zeit vom 21. April 2014 bis zum 30. Juni 2014 werde einbehalten, um einen Erstattungsanspruch des Beklagten zu erfüllen. Ab 1. Juli 2014 werde das Alg an den Kläger zu 2) ausbezahlt. Gleichzeitig forderte die BA den Beklagten auf mitzuteilen, in welcher H...