Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosengeld. Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe bzw verspäteter Arbeitsuchendmeldung. maßgebender Zeitpunkt. Aufhebungsvertrag. Änderung. Beschäftigungslosigkeit

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 11. Dezember 2018 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich im Zugunstenverfahren nach § 44 Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutzgegen gegen Sperrzeiten wegen Arbeitsaufgabe (1. Januar 2015 bis 25. März 2015) bzw verspäterer Meldung als Arbeit suchend (26. März 2015 bis 1. April 2015) und das damit verbundene Ruhen bzw die Minderung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld (Alg).

Der 1955 geborene Kläger war ab dem 1. August 2001 bei der PC B GmbH (Arbeitgeberin ≪AGin≫) als Projektleiter mit einem monatlichen Brutto-Entgelt iHv zuletzt 2.600,- € unbefristet beschäftigt. Die vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist betrug fünf Monate zum Monatsende. Im Rahmen einer Übernahme von weiteren Firmen vereinbarten die AGin und die Betriebsräte am 10. Juli 2014 einen Interessenausgleich auf der Grundlage des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG), in welchem der Abbau zahlreicher Arbeitsplätze vorgesehen war und eine Sozialauswahl zu erfolgen hatte, soweit betriebsbedingte Kündigungen ausgesprochen würden (§ 5 des Interessenausgleichs). Die für die betroffenen Arbeitnehmer entstehenden Nachteile sollten durch einen Sozialplan ausgeglichen bzw gemildert werden. Durch Aufhebungsvertrag zwischen der AGin und dem Kläger vom 14. November 2014 wurde das Arbeitsverhältnis des Klägers „zur Vermeidung einer ansonsten auszusprechenden arbeitgeberseitigen betriebsbedingten Kündigung“ mit Ablauf des 31. Dezember 2014 beendet. Als Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes wurde die Zahlung von 10.000,- € an den Kläger vereinbart, diese Summe sollte sich bei ordnungsgemäßer Arbeitsübergabe bis zum 14. Dezember 2014 um 5.600,- € erhöhen. Ab 15. Dezember 2014 wurde der Kläger unwiderruflich freigestellt. Er meldete sich am 18. Dezember 2014 zum 1. Januar 2015 arbeitslos und beantragte Alg.

Nachdem die AGin mitgeteilt hatte (vgl Arbeitsbescheinigung vom 2. Januar 2015), sie hätte ohne Abschluss des Aufhebungsvertrages das Arbeitsverhältnis zum 30. April 2015 aus betriebsbedingten Gründen gekündigt, bewilligte die Beklagte Alg für die Zeit ab 2. April 2015 iH eines täglichen Leistungsbetrages von 37,51 € (Bescheid vom 17. Februar 2015); gleichzeitig stellte sie das Ruhen des Anspruchs wegen einer zwölfwöchigen Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe vom 1. Januar 2015 bis 25. März 2015 bzw einer einwöchigen Sperrzeit wegen verspäteter Meldung als Arbeit suchend vom 26. März 2015 bis 1. April 2015 bei gleichzeitiger Minderung des Alg-Anspruchs um 180 bzw sieben Tage („Sperrzeitbescheide“ vom 13. und 24. Februar 2015).

Im April 2015 beantragte der Kläger die Überprüfung der Sperrzeiten. Er sei von seiner AGin zu dem Aufhebungsvertrag genötigt worden; sein Arbeitsplatz wäre sowieso weggefallen. Am 16./29. April 2015 ergänzten der Kläger und seine AGin die zwischen ihnen geschlossene Aufhebungsvereinbarung. Danach sollte das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist mit Ablauf des 30. April 2015 beendet werden und der Kläger einen Anspruch auf Abfindung gemäß dem Sozialplan vom 10. Juli 2014 (36.252.73 €) erhalten. Das Arbeitsverhältnis sollte bis zum 30. April 2015 ordnungsgemäß abgerechnet werden. In der ergänzenden Arbeitsbescheinigung vom 29. Mai 2015 führte die AGin ua aus, die Abfindung wäre auch bei einer arbeitgeberseitigen Kündigung gezahlt worden. Eine solche wäre ausgesprochen worden, wenn der Aufhebungsvertrag nicht geschlossen worden wäre (Fragebogen vom 1. September 2015).

Die Beklagte lehnte eine Änderung des Bescheides vom „24. Februar 2015“ ab (Bescheid vom 27. April 2015). Den im Mai 2015 unter Hinweis auf die ergänzte Aufhebungsvereinbarung erneut gestellten Überprüfungsantrag lehnte die Beklagte wiederum ab (hinsichtlich der Sperrzeit wegen verspäteter Meldung als Arbeit suchend mit Bescheid vom 7. September 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Januar 2016; hinsichtlich der Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe mit Bescheid vom 18. Februar 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. März 2016). Zwischenzeitlich hatte die Beklagte mit Änderungsbescheid vom 14. August 2015 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 9. Dezember 2015 Alg für die Zeit ab 1. Mai 2015 bis 23. Oktober 2016 bewilligt (tgl Leistungsbetrag = 37,51 €); der Alg-Anspruch ruhe wegen Bezugs von Arbeitsentgelt in der Zeit vom 1. Januar 2015 bis 30. April 2015.

Mit der Klage hat sich der Kläger gegen den Bescheid vom 7. September 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Januar 2016 und den Bescheid vom 18. Februar 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. März 2016 gewandt. Die gegen ...

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