Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosengeldanspruch. Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe. wichtiger Grund. Abschluss eines Aufhebungsvertrages. drohende betriebsbedingte Kündigung. Abfindung. Verzicht auf Rechtmäßigkeitsprüfung. wirtschaftliche Situation. Personalabbau

 

Orientierungssatz

Ein wichtiger Grund zur Lösung des Beschäftigungsverhältnisses durch Aufhebungsvertrag besteht nur dann, wenn dem Arbeitnehmer andernfalls zum selben Zeitpunkt arbeitgeberseitig gekündigt worden wäre (vgl BSG vom 2.5.2012 - B 11 AL 6/11 R = BSGE 111,1 = SozR 4-4300 § 144 Nr 23), wobei die Rechtmäßigkeit einer drohenden betriebsbedingten Kündigung insofern nicht zu prüfen ist.

2.Eine aufgrund der wirtschaftlichen Situation des Arbeitgebers und des dadurch erzwungenen Personalabbaus abstrakt drohende Kündigung stellt keinen wichtigen Grund gem § 159 Abs 1 S 1 iV mit S 2 Nr 1 SGB 3 dar.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 25.09.2020; Aktenzeichen B 11 AL 24/20 B)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Cottbus vom 18. März 2019 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen eine von der Beklagten festgestellte Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe und das Ruhen seines Anspruchs auf Arbeitslosengeld (Alg) wegen einer Entlassungsentschädigung.

Der 1950 geborene Kläger war seit 1. September 1967 bei der G GmbH bzw deren Rechtsvorgängerin (Arbeitgeberin) unbefristet beschäftigt. Mit dem Aufhebungsvertrag vom 23. August 2013 lösten er und seine Arbeitgeberin das bestehende Arbeitsverhältnis zum 31. März 2014 „zur Vermeidung einer sonst auszusprechenden ordentlichen betriebsbedingten Kündigung“ auf, und zwar unter Vereinbarung einer einmaligen Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes in Höhe von 25.000,- € im Austrittsmonat und einer Weiterzahlung der vertraglich vereinbarten Vergütung ab dem widerruflichen Freistellungsmonat September 2013 bis zum tatsächlichen Beendigungstermin.

Der Kläger meldete sich am 24. Januar 2014 mWv 1. April 2014 arbeitslos und beantragte Alg. Auf Anfrage der Beklagten teilte er ua mit, eine betriebliche Kündigung sei nicht mit Bestimmtheit in Aussicht gestellt worden, „aber der wirtschaftliche Druck wurde immer höher“. Er habe die Abfindung in Anspruch nehmen wollen. Mit Bescheid vom 29. April 2014 bewilligte die Beklagte für die Zeit ab 24. Juni 2014 bis 30. September 2015 Alg iHv tgl 44,72 €. Für die Zeit vom 1. April 2014 bis 23. Juni 2014 setzte sie den Leistungsbetrag auf tgl 0,00 € fest. Mit weiteren Bescheiden vom 29. April 2014 stellte die Beklagte den Eintritt einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe vom 1. April 2014 bis 23. Juni 2014 (zwölf Wochen) sowie das Ruhen des Alg-Anspruchs wegen der erhaltenen Entlassungsentschädigung vom 1. April 2014 bis 20. Mai 2014 fest. Der Widerspruch des Klägers gegen diese Bescheide blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 27. August 2014), nachdem die Arbeitgeberin unter dem 21. Juli 2014 mitgeteilt hatte, dass aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Situation und der Kurzarbeit Mitarbeiter hätten ausscheiden müssen. Bei einer betriebsbedingten Kündigung wären keine Abfindungen gezahlt worden.

Das Sozialgericht (SG) Cottbus hat die auf Gewährung von Alg auch für die Zeit vom 1. April 2014 bis 23. Juni 2014 gerichtete Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 18. März 2019). Zur Begründung ist ausgeführt: Die Klage sei nicht begründet. Die Beklagte habe zu Recht den Eintritt einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe festgestellt. Dem Kläger habe keine betriebsbedingte, rechtmäßige Kündigung konkret zum Beendigungszeitpunkt am 31. März 2014 gedroht. Die Sperrzeitdauer sei nicht zu beanstanden. Die Beklagte habe auch zutreffend ein Ruhen des Alg-Anspruchs gemäß § 158 Abs. 1 und 2 Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III) in der Zeit vom 1. April 2014 bis 20. Mai 2014 festgestellt.

Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er verweist darauf, dass bei der Arbeitgeberin seinerzeit eine Personalreduzierung unumgänglich gewesen sei. Auch sein Arbeitsplatz sei konkret bedroht gewesen und bei Nichtunterzeichnung des Aufhebungsvertrages wäre eine arbeitgeberseitige Kündigung ausgesprochen worden. Da im Rahmen der Aufhebungsvereinbarung die einschlägige ordentliche Kündigungsfrist, hier als soziale Auslauffrist bei ihm als tarifvertraglich „Unkündbarem“, eingehalten worden sei, habe der Erhalt der Abfindung auch nicht zum Ruhen des Alg-Anspruchs geführt.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Cottbus 18. März 2019 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 29. April 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. August 2014 zu verurteilen, ihm auch für die Zeit vom 1. April 2014 bis 23. Juni 2014 Arbeitslosengeld zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.

Wegen des weiteren Vorbringens der B...

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