Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren. Zulässigkeit. Beschwerde. Ausschluss. abgelehnte PKH. Verneinung der wirtschaftlichen und persönlichen Voraussetzungen. Nachweis. Glaubhaftmachung. fehlender Vordruck

 

Leitsatz (amtlich)

Eine Beschwerde gegen eine die Prozesskostenhilfe ablehnende, auf § 73a SGG iVm § 118 Abs 2 S 4 ZPO gestützte Entscheidung wird vom Beschwerdeausschluss nach § 172 Abs 3 Nr 2 SGG erfasst und ist deshalb nicht statthaft.

 

Orientierungssatz

In dem zweigeteilten System der PKH gehören die dort genannten Regelungen zu den Formerfordernissen ebenso wie zB die Regelungen über den Einsatz von Einkommen und Vermögen (§ 115 ZPO) oder die Festsetzung von Zahlungen (§ 120 ZPO zu dem Teil, der die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse betrifft.

 

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 18. September 2008 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich mit ihrer am 21. September 2007 beim Sozialgericht Berlin erhobenen Klage gegen die Bewilligungsentscheidung durch Bescheid der Beklagten vom 08. Mai 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. September 2007 für den Zeitraum vom 01. Juni 2007 bis 30. November 2007 und macht eine nicht näher begründete Falschberechnung ihrer Leistungsansprüche geltend. Gleichzeitig suchte sie um die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts nach, ohne jedoch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beizufügen.

Hierauf wies das Sozialgericht Berlin mit gerichtlichem Schreiben vom 24. Januar 2008 hin und bat neben der inhaltlichen Klagebegründung um Übersendung der Erklärung bis zum 11. Februar 2008. Weil auf das gerichtliche Schreiben seitens der Klägerin keinerlei Reaktion erfolgte, forderte das Sozialgericht mit an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen Empfangsbekenntnis zugestelltem Schreiben vom 17. März 2008 die Klägerin nunmehr auf, die gerichtliche Verfügung vom 24. Januar 2008 bis zum 31. März 2008 zu erfüllen. Zugleich wies es darauf hin, dass nach fruchtlosem Fristablauf der Antrag ohne weitere Sachprüfung abgelehnt werden müsse.

Mit Beschluss vom 18. September 2008 hat das Sozialgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt, weil die Klägerin keine Angaben zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen gemacht und auch die zwingend einzureichende Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht vorgelegt habe. Weiter könne wegen fehlender Klagebegründung auch nicht die hinreichende Erfolgsaussicht der Klage festgestellt werden.

Dagegen richtet sich die am 07. Oktober 2008 eingegangene, inhaltlich nicht begründete Beschwerde vom 06. Oktober 2008, mit der die Klägerin erstmals die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt hat.

II.

Die innerhalb der Frist des § 173 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingelegte Beschwerde ist gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG in der ab 1. April 2008 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I, S. 444) ausgeschlossen und war daher nach § 202 SGG i. V. m. § 572 Abs. 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) als unzulässig zu verwerfen.

Nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG ist die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ausgeschlossen, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. So ist es hier. Das Sozialgericht hat die Versagung von Prozesskostenhilfe darauf gestützt, die Klägerin habe die für den Nachweis der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach § 73 a SGG i. V. m. § 117 Abs. 4 ZPO auszufüllende und dem Gericht einzureichende Erklärung trotz mehrfacher Aufforderungen mit Verfügungen vom 02. Oktober 2007, 24. Januar 2008 und Fristsetzung des Gerichts vom 17. März 2008 nicht eingereicht und keine weiteren Angaben gemacht. Das trifft zu. Auch in einem solchen Fall liegen die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels Glaubhaftmachung nicht vor (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Januar 2009 - L 18 B 2432/08 AS PKH; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 13. Januar 2009 - L 11 KR 5759/08 PKH B - und Beschluss vom 11. Juni 2008 - L 8 ALS 2733/08 PKH B; LSG Schleswig-Holstein, Beschlüsse vom 08. Juli 2008 - L 11 b 173/08 AS PKH - ; Sächsisches LSG, Beschlüsse vom 02. Januar 2009 - L 2 B 641/08 AS PKH - und vom 22. Juli 2008 - L 3 B 407/08 AS PKH; a. A. : LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. August 2008 - L 3 B 548/08 U PKH).

Für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein. Denn der Gesetzgeber fordert im § 114 ZPO, dass die Bedürftigkeit des Antragstellers nach dessen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen einerseits sowie die hinreichende Erfolgsaussicht der Re...

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