Orientierungssatz

Eine erst im Beschwerdeverfahren vorgelegte Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen im Falle des § 117 Abs 4 ZPO ist verspätet und im Bewilligungsverfahren nicht zu berücksichtigen.

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Schleswig vom 23. Mai 2008 wird verworfen.

 

Gründe

Wie in dem angefochtenen Beschluss zutreffend ausgeführt worden ist, ist dieser unanfechtbar. Das ergibt sich allerdings nicht aus dem vom Sozialgericht genannten § 172 Abs. 3 Nr. 3 SGG, sondern der Nr. 2 dieser Vorschrift in der seit dem 1. April 2008 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008. Danach ist die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ausgeschlossen, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. So ist es hier. Das Sozialgericht hat die Versagung von Prozesskostenhilfe darauf gestützt, der Beschwerdeführer habe für den Nachweis der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach § 117 Abs. 4 ZPO auszufüllende und dem Gericht einzureichende Erklärung trotz Aufforderung und Fristsetzung des Gerichts vom 28. Dezember 2006 keine weiteren Angaben gemacht. Das trifft zu. Zwar hat der Kläger in seinem Schriftsatz vom 31. Januar 2007 auf die gerichtliche Verfügung hin Angaben zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen gemacht. Es befindet sich auch in den Gerichtsakten das teilweise ausgefüllte Formblatt der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Dieses enthält jedoch nur unzureichende Angaben. So sind die Angaben zu den Rubriken B bis F und H bis J überhaupt nicht ausgefüllt. Die Angaben über die Person sind mit fehlenden Angaben über Beruf, Erwerbstätigkeit, Geburtsdatum, Familienstand unvollständig, Angaben zu Ort und Datum (K) fehlen und Belege sind nicht beigefügt. In seinem Beschluss vom 25. Juni 2008 (L 11 B 117/08 AR PKH) hat der Senat ausdrücklich betont, dass es sämtlicher Angaben bedarf, welche in dem Vordruck gefordert werden. Die Aufforderung durch das Sozialgericht, den vollständigen Vordruck vorzulegen, war daher gerechtfertigt. Kommt der Betroffene wie hier dieser Aufforderung trotz Fristsetzung nicht nach, schließt § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG neuer Fassung das Rechtsmittel der Beschwerde aus (so auch das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht, Beschluss vom 24. April 2008 - L 5 B 121/08 KR PKH -).

Im Übrigen hat der Senat auch unter der Geltung der gesetzlichen Regelung bis zum 31. März 2008 entschieden, dass eine erst im Beschwerdeverfahren vorgelegte Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen im Falle des § 117 Abs. 4 ZPO verspätet und aus diesem Grunde in diesem Bewilligungsverfahren nicht zu berücksichtigen ist (Beschluss vom 18. Dezember 2007 - L 11 B 642/07 AS PKH -).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2024480

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