Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsicherung für Arbeitsuchende. Kürzung der Regelleistung. Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Statthaftigkeit der Beschwerde bei Nichterreichen des Beschwerdewertes von 750 €

 

Orientierungssatz

Bei einer Versagung der beantragten Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussichten der Klage ist eine Beschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren nur zulässig, wenn der Wert der Beschwerde einen Betrag von 750 Euro übersteigt, §§ 73a Abs. 1 S. 1, 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO.

 

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 8. Oktober 2008 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten in der Hauptsache um die Rechtmäßigkeit der Kürzung der Regelleistung nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - SGB II - um 10 v. H.

Der Beklagte gewährte der Klägerin mit Änderungsbescheid vom 17. Juli 2007 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in Höhe von 311,00 Euro monatlich zzgl. Kosten der Unterkunft für die Zeit bis 30. Juni 2007 und ab 1. Juli 2007 bis 30. November 2007 in Höhe von monatlich 312,00 Euro zzgl. Kosten der Unterkunft.

Mit Bescheid vom 05. November 2007 senkte der Beklagte für die Zeit vom 1. Dezember 2007 bis 29. Februar 2008 den der Klägerin zustehenden Anteil des Arbeitslosengeldes II um monatlich 10 v. H. der maßgebenden Regelleistung, höchstens jedoch in Höhe des ihr zustehenden Gesamtbetrages. Der Betrag der monatlichen Absenkung wurde auf 31,00 Euro festgesetzt. Den hiergegen erhobenen Widerspruch vom 17. November 2007 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28. November 2007 zurück. Mit der am 19. Dezember 2007 beim Sozialgericht Berlin erhobenen Klage macht die Klägerin die Rechtswidrigkeit des Absenkungsbescheides geltend und begehrt die Verurteilung des Beklagten zur Auszahlung der in Höhe von 10 v. H. der Regelleistung ab Beginn der Kürzung einbehaltenen Zahlungen.

Den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das sozialgerichtliche Verfahren hat das Sozialgericht mit Beschluss vom 8. Oktober 2008 mit der Begründung abgelehnt, die beabsichtigte Rechtsverfolgung biete keine Aussicht auf Erfolg, und diesbezüglich weiter auf die Gründe einer Entscheidung der Kammer vom 6. Dezember 2007 in dem zwischen den Beteiligten geführten einstweiligen Rechtsschutzverfahren verwiesen.

Gegen den ihr am 15. Oktober 2008 zugestellten Beschluss hat die Klägerin am 14. November 2008 Beschwerde eingelegt. Sie macht geltend, dass die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg biete, da die Voraussetzungen für eine Absenkung der Regelleistung nicht vorlägen.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

den Beschluss vom 8. Oktober 2008 aufzuheben und ihr Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Sozialgericht Berlin zum Az. S 94 AS 12346/08 unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten zu bewilligen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes zum Zeitpunkt der Entscheidung wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte des Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Beratung gewesen sind.

II.

Die Beschwerde der Klägerin ist nicht statthaft.

Die Beteiligten streiten in der Hauptsache um die Aufhebung einer Absenkung der der Klägerin gewährten Regelleistung nach dem SGB II in Höhe von monatlich 10 v. H., höchstens in Höhe von monatlich 31,00 Euro, für den Zeitraum vom 1. Dezember 2007 bis 29. Februar 2008. Damit streiten die Beteiligten über eine Summe in Höhe von 93,00 Euro, nämlich den Kürzungsbetrag für die Monate Dezember 2007, Januar und Februar 2008.

Damit ist der Beschwerdewert von 750,00 Euro nicht erreicht.

Die Zulässigkeit des Rechtsmittels der Beschwerde gegen die Ablehnung von Anträgen auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe richtet sich nach § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. m. § 127 Abs. 2 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO). Danach ist die Beschwerde bei Nichterreichen des Beschwerdewertes nicht statthaft. Die Regelungen sind durch das Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444) mit Wirkung vom 1. April 2008 durch Einfügung von § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG ergänzt worden.

Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG gelten die Vorschriften der ZPO über die Prozesskostenhilfe entsprechend. Die Verweisung bezieht sich auf alle in dem Buch 1, Abschnitt 2, Titel 7 der ZPO enthaltenen Vorschriften über die Prozesskostenhilfe, soweit das SGG nicht ausdrücklich - etwa in § 73a Abs. 1 Satz 2 SGG - etwas anderes regelt (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, 9. Aufl., 2008, § 73a, Rdnr. 2). Die "entsprechende Anwendung" fordert allerdings eine Anpassung der jeweils maßgeblichen Vorschriften der ZPO auf das sozialgerichtliche Verfahren, soweit prozessuale Besonderheiten bestehen. Dies betrifft insbesondere die Ersetzung des dem sozialgerichtlichen Verfahr...

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