Vermieter kann keine Miete vom Jobcenter einklagen
Zugrunde lag das Verfahren eines Mannes aus dem Harz, der Wohnungen an Grundsicherungsempfänger vermietet und sich dabei von den Mietern die Zustimmung zur Direktzahlung geben lässt. Nachdem eine Mieterin die Nebenkosten für die Jahre 2018 und 2019 schuldig blieb, verlangte er die Zahlung der Rückstände vom Jobcenter Goslar. Dieses lehnte eine Direktüberweisung ab, da der Vermieter keine eigenen Ansprüche aus dem SGB II habe.
Vermieter fordert Mietschulden beim Jobcenter ein
Demgegenüber hielt der Mann es für nicht hinnehmbar, dass das Jobcenter zwar die Kosten des Energieversorgers direkt zahle, er jedoch erst prozessieren müsse. Hierdurch sei der Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt. Er werde vorsätzlich sittenwidrig geschädigt. Neben den rückständigen Kosten seien inzwischen auch Mietschulden aufgelaufen. Der Gesamtbetrag summiere sich auf über 4.000 Euro. Hierfür müsse das Jobcenter im Wege der Amtshaftung zahlen.
LSG: Kein Anspruch für Schuldübernahme durch Jobcenter
Das LSG hat die Rechtsauffassung des Jobcenters bestätigt. Es bestehe keine Anspruchsgrundlage für eine Schuldübernahme. Trotz der im SGB II vorgesehen Möglichkeit der Direktzahlung von Miete an den Vermieter entstehe keine Rechtsbeziehung zwischen Vermieter und Jobcenter. Der Vermieter habe somit keine eigenen einklagbaren Ansprüche. Die Direktzahlung diene nämlich allein der Sicherstellung der zweckentsprechenden Verwendung der Unterkunftsleistungen. Sie erfülle nicht den Zweck einer vereinfachten Durchsetzung von Mietforderungen durch Schaffung eines weiteren solventen Schuldners in Form des Jobcenters. Die Eintreibung von Schulden sei ein objektiv eigenes Geschäft des Vermieters.
Vermieter muss auch Gerichtskosten tragen
Da ein Vermieter – im Gegensatz zum Leistungsempfänger – im sozialgerichtlichen Verfahren nicht von der Kostenpflicht befreit ist, hat der Mann allein zweitinstanzliche Gerichtskosten von 1.200 Euro zu tragen. Den Streitwert hatte er zuvor durch weitere Forderungen (Auskünfte u.ä.) auf 14.000 Euro in die Höhe getrieben.
Hinweis: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil v. 3.2.2022, L 11 AS 578/20
-
Mehrheit unterstützt Streichung des Bürgergelds für Jobverweigerer
848
-
Voraussetzungen für einen gültigen Widerspruch per E-Mail
603
-
Arbeitslosengeld I nach befristeter Beschäftigung
548
-
BAföG: Bundesrat billigt höhere Bedarfssätze
443
-
Anspruch auf Mietkostenübernahme während Haft
434
-
Widerspruch per einfacher E-Mail ist unwirksam
408
-
Hartz IV-Empfänger können kostenlos Personalausweis erhalten
3891
-
Eingliederungszuschuss für Arbeitgeber
288
-
Besteht Anspruch auf ALG II trotz Immobilie im Ausland?
228
-
Keine Grundsicherung im Ausland
194
-
Mehrheit unterstützt Streichung des Bürgergelds für Jobverweigerer
06.08.2024
-
BAföG für Studierende darf nicht geringer sein als Bürgergeld
18.07.2024
-
Immer mehr Menschen beziehen im Alter Grundsicherung
16.07.2024
-
BAföG: Bundesrat billigt höhere Bedarfssätze
05.07.2024
-
Kaum Fortschritte bei der Kindergrundsicherung
04.07.2024
-
Corona-Soforthilfe aus USA gilt als Einkommen im Sozialhilferecht
12.06.2024
-
Bürgergeld: Studie zeigt Rückgang der Jobaufnahmen
08.05.2024
-
Jobcenter darf Geldgeschenk für Pilgerreise anrechnen
26.04.2024
-
Sozialleistungen sollen zunehmend digital beantragt werden können
23.04.2024
-
Haftung für Sozialleistungsbetrug des Lebenspartners
04.04.2024