Vermieter kann keine Miete vom Jobcenter einklagen
Zugrunde lag das Verfahren eines Mannes aus dem Harz, der Wohnungen an Grundsicherungsempfänger vermietet und sich dabei von den Mietern die Zustimmung zur Direktzahlung geben lässt. Nachdem eine Mieterin die Nebenkosten für die Jahre 2018 und 2019 schuldig blieb, verlangte er die Zahlung der Rückstände vom Jobcenter Goslar. Dieses lehnte eine Direktüberweisung ab, da der Vermieter keine eigenen Ansprüche aus dem SGB II habe.
Vermieter fordert Mietschulden beim Jobcenter ein
Demgegenüber hielt der Mann es für nicht hinnehmbar, dass das Jobcenter zwar die Kosten des Energieversorgers direkt zahle, er jedoch erst prozessieren müsse. Hierdurch sei der Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt. Er werde vorsätzlich sittenwidrig geschädigt. Neben den rückständigen Kosten seien inzwischen auch Mietschulden aufgelaufen. Der Gesamtbetrag summiere sich auf über 4.000 Euro. Hierfür müsse das Jobcenter im Wege der Amtshaftung zahlen.
LSG: Kein Anspruch für Schuldübernahme durch Jobcenter
Das LSG hat die Rechtsauffassung des Jobcenters bestätigt. Es bestehe keine Anspruchsgrundlage für eine Schuldübernahme. Trotz der im SGB II vorgesehen Möglichkeit der Direktzahlung von Miete an den Vermieter entstehe keine Rechtsbeziehung zwischen Vermieter und Jobcenter. Der Vermieter habe somit keine eigenen einklagbaren Ansprüche. Die Direktzahlung diene nämlich allein der Sicherstellung der zweckentsprechenden Verwendung der Unterkunftsleistungen. Sie erfülle nicht den Zweck einer vereinfachten Durchsetzung von Mietforderungen durch Schaffung eines weiteren solventen Schuldners in Form des Jobcenters. Die Eintreibung von Schulden sei ein objektiv eigenes Geschäft des Vermieters.
Vermieter muss auch Gerichtskosten tragen
Da ein Vermieter – im Gegensatz zum Leistungsempfänger – im sozialgerichtlichen Verfahren nicht von der Kostenpflicht befreit ist, hat der Mann allein zweitinstanzliche Gerichtskosten von 1.200 Euro zu tragen. Den Streitwert hatte er zuvor durch weitere Forderungen (Auskünfte u.ä.) auf 14.000 Euro in die Höhe getrieben.
Hinweis: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil v. 3.2.2022, L 11 AS 578/20
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