Entscheidungsstichwort (Thema)

Einstweiliger Rechtsschutz. Sanktionsbescheid. Verweigerung. zumutbare Arbeit. Leistungsvermögen. Abgleich. Festlegung. Grundsätze. Anforderungen an ein Arbeitsangebot, dessen Ablehnung zu Kürzung der Sozialhilfeleistung führen kann. Keine Prozesskostenhilfe für ein erfolgreiches Beschwerdeverfahren. Absenkung des Arbeitslosengeldes II und Zumutbarkeit einer Arbeitsgelegenheit im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes. Absenkung des Arbeitslosengeld II. Verweigerung eines Ein-Euro-Jobs. Unbestimmtheit des Arbeitsangebotes. Verantwortung des Grundsicherungsträgers. Zumutbarkeit der Arbeitsgelegenheit. Beurteilung des Leistungsvermögens

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Ablehnung eines Arbeitsangebots kann nur dann zur Kürzung der Sozialhilfe führen, wenn die angebotene Arbeit so bestimmt ist, dass der Antragsteller daraus entnehmen kann, dass sie ihm gesundheitlich zumutbar ist.

2. Der Träger der Sozialhilfe darf die maßgebliche Entscheidung über die Art der angebotenen Arbeit nicht auf den Maßnahmeträger übertragen.

3. Der Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe, wenn in der Beschwerdeentscheidung die Kosten des gesamten Beschlussverfahrens dem Beschwerdegegner auferlegt werden.

 

Orientierungssatz

1. Das Arbeitslosengeld II wird nur dann in einer ersten Stufe abgesenkt, wenn sich der Hilfebedürftige weigert, eine nach Beschäftigungsgeber, Ort, Art und Umfang hinreichend bestimmte Arbeit auszuführen.

2. Der Grundsicherungsträger muss die maßgeblichen Einzelheiten hinsichtlich der Arbeitsgelegenheit selbst regeln und darf dies nicht dem Maßnahmeträger überlassen.

3. Für die Beurteilung der Zumutbarkeit iS von § 10 Abs 1 Nr 1 SGB 2 ist das zuvor festgestellte Leistungsvermögen des Arbeitslosen mit dem Anforderungsprofil der angebotenen Arbeit abzugleichen.

 

Normenkette

SGB II § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1b, § 10 Abs. 1 Nr. 1, § 16 Abs. 3 S. 3, § 39 Nr. 1; SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2, S. 2, § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO §§ 114, 121 Abs. 2

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 11. Februar 2008 aufgehoben. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vor dem Sozialgericht Frankfurt (Oder) gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 06. November 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Januar 2008 (S 17 AS 88/08) sowie die Aufhebung der Vollziehung des zuvor genannten Bescheides, mit der Folge, dass die Antragsgegnerin für die Monate Dezember 2007 bis Februar 2008 jeweils 94,00 Euro an den Antragsteller auszuzahlen hat, werden angeordnet.

Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller die Kosten des gesamten einstweiligen Rechtsschutzverfahrens zu erstatten.

 

Gründe

I.

Streitig ist die Absenkung der nach § 20 des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB II) maßgebenden Regelleistung um 30 vH für die Zeit vom 01. Dezember 2007 bis 29. Februar 2008 nach § 31 Abs. 1 SGB II.

Der 1951 geborene Antragsteller, der mit seiner Ehefrau in einer Bedarfsgemeinschaft lebt, bezieht seit 01. Januar 2005 von der Antragsgegnerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Der Kläger leidet unter einer Herzkranzgefäßverengung mit Durchblutungsstörung des Herzens. Im Januar 2007 erfolgten eine Gefäßaufdehnung und die Einbringung einer Gefäßbrücke. Am 11. Mai 2007 erstellte der Vertragsarzt der Agentur für Arbeit Dr. E nach Aktenlage ein ärztliches Gutachten. Der Antragsteller sei aus medizinischer Sicht leistungsfähig für bis zu mittelschwere körperliche Arbeiten überwiegend stehend oder gehend oder sitzend oder auch in wechselnder Arbeitshaltung unter Vermeidung von ständig vermehrtem Zeitdruck, Nässe, Kälte, Zugluft, Temperaturschwankungen und häufigem Heben und Tragen von Lasten ohne mechanische Hilfsmittel. Am 18. Oktober 2007 unterbreitete die Antragsgegnerin dem Antragsteller einen Vermittlungsvorschlag für eine Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung (MAE) als Hausmeister. In dem Vermittlungsvorschlag an den Antragsteller wird die Tätigkeit wie folgt beschrieben: “Hausmeistergehilfe in einer Kita bzw. sozialen Einrichtung, handwerkliche Arbeiten, Kleinstreparaturen, Reinigungsarbeiten, ggf. Winterdienst„. Als Tätigkeitsort wird F angegeben, die Arbeit solle in einem zeitlichen Umfang von 20 Stunden wöchentlich bei flexibler Verteilung ausgeübt werden. Der Antragsteller meldete sich am 22. Oktober 2007 beim Maßnahmeträger, der F Arbeitsloseninitiative e.V., und lehnte das Angebot im Hinblick auf seinen Gesundheitszustand ab.

Mit Bescheid vom 24. Oktober 2007 bewilligte die Antragsgegnerin dem Antragsteller und seiner Ehefrau zunächst Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit vom 01. Dezember 2007 bis 31. Mai 2008. Für den Antragsteller bewilligte sie monatliche Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts iHv 312,00 Euro für alle Monate und Kosten für Unterkunft und Heizung iHv 153,71 Euro für die Zeit vom 01. Dezember dis 31. Dezember 2007 und iHv 158,52 Euro für di...

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