Entscheidungsstichwort (Thema)

Kosten der Unterkunft. Wohnwagen. Sondernutzung. Ordnungswidrigkeit. Einheit der Rechtsordnung. Interessenabwägung. Arbeitslosengeld II. Unterkunftskosten. auf öffentlichen Straßen ohne Erlaubnis abgestellter Wohnwagen

 

Leitsatz (amtlich)

Kosten der Unterkunft können nicht beansprucht werden, wenn die Art des Wohnens gegen nicht zur Disposition des Einzelnen stehenden öffentlich-rechtliche Vorschriften, die auch dem Schutz der Allgemeinheit dienen, verstößt und zudem eine Ordnungswidrigkeit darstellt.

 

Normenkette

SGB II § 22 Abs. 1; SGG § 86b Abs. 2

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird unter Zurückweisung der Anschlussbeschwerde des Antragstellers der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 4. September 2007 abgeändert und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in vollem Umfang abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

 

Gründe

Die Beschwerde des Antragsgegners ist zulässig und auch begründet. Die Anschlussbeschwerde des Antragstellers hat hingegen keinen Erfolg.

Der Antragsgegner ist vom Sozialgericht zu Unrecht vorläufig verpflichtet worden, dem Antragsteller für den Zeitraum vom 15. August bis 15. November 2007 Kosten der Unterkunft in Höhe von monatlich 278,00 € zu bewilligen und zu zahlen. Dem Antragsteller stehen Kosten der Unterkunft, die im vorliegenden Verfahren allein streitig sind, von Rechts wegen derzeit nicht zu, so dass es an dem für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86 b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG - erforderlichen Anordnungsgrund fehlt.

Nach § 22 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch - SGB II - werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Die vom Antragsteller geltend gemachten Kosten in Höhe von 358,00 € sind der Höhe nach zwar nicht unangemessen (vgl. dazu die Ausführungsvorschriften der Senatsverwaltung für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz vom 7. Juni 2005 zur Ermittlung angemessener Kosten der Wohnung gemäß § 22 SGB II) sie stehen ihm aber deshalb nicht zu, weil die Art des Wohnens gegen ein gesetzliches Gebot verstößt und es sich deshalb nicht um eine Unterkunft im Sinne von § 22 SGB II handelt, für die vom Träger der Grundsicherung öffentliche Mittel aufzubringen sind.

Der vom Antragsteller unter dem 15. August 2007 geschlossene Mietvertrag umfasst allein den Gebrauch eines Wohnwagens. Ein Stellplatz für diesen Wohnwagen ist von ihm nicht angemietet worden und der Antragsteller verfügt auch nicht über einen privaten Stellplatz. Abgestellt wird der Wohnwagen deshalb nach Angaben des Antragstellers auf öffentlichen Straßen an ständig wechselnden Orten in Berlin-Pankow. Zwar kann auch ein Wohnwagen grundsätzlich eine zu Wohnzwecken geeignete Unterkunft im Sinne von § 22 Abs. 1 SGB II sein. Etwas anderes gilt aber dann, wenn die Art der Nutzung des Wagens gegen nicht zur Disposition des Einzelnen stehende öffentlich-rechtliche Vorschriften, die auch dem Schutz der Allgemeinheit dienen, verstößt und zudem die Voraussetzungen für eine Ordnungswidrigkeit erfüllt. Dies ist hier der Fall, denn der Antragsteller nutzt zu Wohnzwecken dazu nicht bestimmte öffentliche Straßen in Berlin. Nach § 10 Abs. 2 des Berliner Straßengesetzes ist der Gebrauch öffentlicher Straßen jedem im Rahmen der Widmung für den Verkehr (Gemeingebrauch) gestattet. Das Abstellen eines Wohnwagens zu Wohnzwecken auf öffentlichen Straßen dient aber nicht dem Verkehr und stellt deshalb eine den Gemeingebrauch übersteigende Sondernutzung der Straße dar.

Eine derartige Sondernutzung bedarf nach § 11 Abs. 1 Berliner Straßengesetz der Erlaubnis der Straßenbaubehörde. Über eine solche Erlaubnis verfügt der Antragsteller nicht. Eine erlaubnispflichtige Sondernutzung scheidet auch nicht deshalb aus, weil der Antragsteller den Wohnwagen nicht länger als 48 Stunden am gleichen Ort abstellt. Eine Sondernutzung der Straße erfolgt bereits dann, wenn sie nicht überwiegend zum Verkehr, sondern zu anderen Zwecken genutzt wird (vgl. § 10 Abs. 2 Satz 3 Berliner Straßengesetz). Dies ist beim dauerhaften Abstellen eines Wohnwagens zu Wohnzwecken auch dann der Fall, wenn er lediglich zur Verschleierung dieser Nutzung nach Ablauf einer bestimmten Frist umgesetzt wird. Insbesondere handelt es sich dabei nicht um ein nach § 12 Abs. 2 Straßenverkehrsordnung auf öffentlichen Straßen zulässiges Parken. Zwar ist auch ein Dauerparken von zugelassenen Fahrzeugen nach der Straßenverkehrsordnung grundsätzlich nicht verboten und demzufolge auch keine Sondernutzung. Wenn aber - so wie hier - der vorrangige Zweck des Abstellens des Wohnwagens die Nutzung öffentlicher Straßen als Ort des Wohnens ist, wird damit ein verkehrsfremder Zweck verfolgt, der außerhalb des Gemeingebrauchs liegt und als erlaubnispflichtige Sondernutzung anzusehen ist (vgl. OLG Braunschweig Beschluss...

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