Entscheidungsstichwort (Thema)

Einstweiliger Rechtsschutz. Grundsicherung für Arbeitssuchende. Kosten der Unterkunft. Gartenlaube in Kleingartenkolonie

 

Orientierungssatz

1. Eine zum Wohnen geeignete Gartenlaube kann grundsätzlich eine Unterkunft im Sinne des § 22 SGB II sein. Zweifelhaft ist allerdings die gesetzliche Zulässigkeit der Nutzung eines Gartenhauses einer Kleingartenkolonie als Wohnung.

2. Kosten einer Unterkunft, die auf einem gesetzwidrigen Mietvertrag beruhen, sind vom Träger der Grundsicherung im Regelfall nicht zu tragen.

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 5. Januar 2006 wird zurückgewiesen.

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Verfahrenskosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

 

Gründe

Der Antragsteller erhält seit dem 1. Januar 2005 laufend Leistungen zur Grundsicherung. Sämtliche die Leistung betreffenden Bescheide sind angefochten, wobei im Wesentlichen um die Berechnung der Kosten der Unterkunft gestritten wird.

Für den laufenden Bewilligungszeitraum vom 1. Dezember 2005 bis 31. Mai 2006 errechnete der Antragsgegner zunächst eine monatliche Leistung in Höhe von 70,57 Euro (Bescheid vom 7. Dezember 2005). Mit einem weiteren Bescheid vom 8. Dezember 2005 lehnte er den Antrag des Antragstellers vom 1. November 2005 auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II (für denselben Zeitraum) insgesamt ab. Er führte aus, der Antragsteller sei nicht hilfebedürftig. Kosten der Unterkunft in einer Kleingartenkolonie würden nicht anerkannt. Die Bescheide wurden dem Kläger bei einer persönlichen Vorsprache am 15. Dezember 2005 übergeben. Den Bescheid vom 8. Dezember 2005 ergänzte der Antragsgegner mit Bescheid vom 5. Januar 2006 dahingehend, dass mit dem belastenden Bescheid vom 8. Dezember 2005 der begünstigende Bescheid vom 8. Dezember 2005 (richtig 7. Dezember 2005) aufgehoben worden sei.

Bereits am 12. Dezember 2005 stellte der Kläger einen “Eilantrag„ beim Sozialgericht Berlin und führte aus, er habe weder Bescheid noch Geld für den Dezember 2005 erhalten. Am 19. Dezember teilte er mit, er habe sich die Bescheide persönlich beim Antragsgegner abgeholt. Damit sei seiner überraschend eingetretenen Mittellosigkeit nicht Abhilfe geschaffen worden.

Mit Beschluss vom 5. Januar 2006 hat das Sozialgericht den Antrag abgelehnt. Es hat ausgeführt, das Begehren des Antragstellers sei sinngemäß dahingehend auszulegen, dass er die aufschiebende Wirkung seines Widerspruches gegen den Aufhebungsbescheid des Antragsgegners vom 8. Dezember 2005 in der Fassung des Bescheides vom 5. Januar 2006 begehre. Denn durch eine solche Anordnung würde die Leistungsverpflichtung des Antragsgegners aus dem Bewilligungsbescheid wieder aufleben. Darüber hinaus komme auch ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 86 b Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG - in Betracht. Dies gelte für den Fall, dass dem Antrag zu entnehmen sein sollte, dass der Antragsteller mit der Höhe der ihm mit Bescheid vom 7. Dezember 2005 bewilligten Leistungen nicht einverstanden sei.

Bei der im Eilverfahren allein gebotenen vorläufigen Prüfung der Sach- und Rechtslage bestünden an der Rechtmäßigkeit der Aufhebungsentscheidung keine Bedenken. Der Antragsteller beziehe nach Aktenlage ein monatliches Einkommen aus einer Unfallrente (richtig zwei Unfallrenten) in Höhe von 504,34 Euro. Damit sei die Regelleistung für Hilfebedürftige von 345,- Euro sichergestellt und es verbleibe ein Überschuss. Dass dem Antragsteller Unterkunftskosten entstünden, sei nicht glaubhaft dargetan. Der Antragsteller mache insoweit geltend, ab 1. Juli 2005 aus der Eigentumswohnung der Frau J B in der K Straße in B, in ein offenbar ebenfalls der Frau B gehörendes Kleingartengrundstück in der Kolonie “H„ J in B, gezogen zu sein. Unabhängig davon, dass ein Wohnen in einer Kleingartensparte nach dem Bundeskleingartengesetz nicht zulässig sei und die Kolonie “H„ nach Aktenlage nicht im Verzeichnis der Kolonien aufgeführt sei, in denen ein dauerhafter Wohnsitz angemeldet werden könne, sei der Antragsteller nach einer telefonischen Auskunft des Einwohnermeldeamtes vom 4. Januar 2006 auch nach wie vor unter der Anschrift K Straße bei Frau B gemeldet. Dass der Antragsteller sich tatsächlich nicht dort, sondern in der Kleingartenanlage aufhalte, sei nach Aktenlage nicht glaubhaft dargetan, auch wenn er dorthin offenbar Post erhalten könne. Ein Wohnen in einem Gartenhaus, insbesondere unter Berücksichtigung der vorliegenden Winterperiode erscheine auch unwahrscheinlich. Das Objekt müsse beheizbar und mit entsprechenden Sanitäreinrichtungen ausgestattet sein. Gemäß § 3 Bundeskleingartengesetz sei in Kleingärten jedoch lediglich eine Laube in einfacher Ausführung mit höchstens 24 m² Grundfläche einschließlich überdachtem Freisitz zulässig. Sie dürfe nach ihrer Beschaffenheit, insbesondere nach ihrer Ausstattung und Einrichtung, nicht zum dau...

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