Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsicherung für Arbeitsuchende: Kosten der Unterkunft. Voraussetzungen der Übernahme von Renovierungskosten bei Wohnungswechsel. Anspruch auf Kostenübernahme für eine Einbauküche als Erstausstattung einer Wohnung im Land Berlin

 

Orientierungssatz

1. Im Rahmen der Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende umfassen die angemessenen Unterkunftskosten neben den laufenden Kosten auch einmalige Aufwendungen, die mit Bezug, Unterhaltung und Wechsel der Wohnung zusammenhängen (Anschluss LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 11. September 2006, L 9 AS 409/06 ER). Eine Kostenübernahme durch den Grundsicherungsträger erfolgt indes nur, wenn vor Beginn der Maßnahme eine Zusicherung zur Kostenübernahme erfolgte.

2. Jedenfalls bei Bezug einer Wohnung durch einen Empfänger von Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende, deren Mietzins die Angemessenheitsgrenze übersteigt, sind Kosten für eine Einzugsrenovierung nicht erstattungsfähig, ausgenommen der Betroffene kann nachweisen, keine Wohnung zu einem angemessenen Mietzins gefunden zu haben.

3. Aufgrund der in Berlin § 4 Abs. 2 Nr. 1 des Berliner Wohnungsaufsichtsgesetzes (WoAufG Bln) bestehenden Verpflichtung der Vermieter, eine Mindestausstattung der Küche sicherzustellen (Kochmöglichkeit und Ausgussmöglichkeit), besteht kein Anspruch eines Empfängers von Leistungen zur Grundsicherung auf Übernahme von Kosten für die Erstausstattung mit einer Einbauküche gegenüber dem Grundsicherungsträger.

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragsstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 26. Mai 2006 wird zurückgewiesen.

Außergerichtlichen Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

 

Gründe

I.

Der Antragsteller macht Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) geltend.

Der am 1962 geborene Antragsteller ist behindert mit einem Grad von 50. Er bewohnte bis zum 25. Januar 2006 eine 65,18 m² große Wohnung in der Mstrasse in B, für die er zuletzt eine Miete in Höhe von 531,80 Euro incl. Heizkosten und Nebenkosten entrichtete. Der Vermieter, die B B e.G., kündigte mit Schreiben vom 29. Juni 2005 das Mietverhältnis fristlos wegen Mietrückständen. Der Antragsgegner lehnte mit Bescheid vom 15. Juli 2005 den Antrag des Antragstellers auf Mietschuldübernahme ab. Er wies in diesem Bescheid den Antragsteller darauf hin, dass die derzeitige Miethöhe unangemessen sei, bei einer Neuanmietung die aktuellen Richtwerte zu beachten seien und für einen Einpersonenhaushalt eine Bruttowarmmiete in Höhe von 360,- Euro angemessen sei. Unter dem 27. Juli 2005 bestätigte der Antragsteller, die Höchstgrenzen für angemessene Bruttowarmmieten zur Kenntnis genommen zu haben, sowie dass eine vollständige Übernahme der Unterkunftskosten im Rahmen des Arbeitslosengeldes II bei Überschreiten der Höchstgrenzen nicht erfolgen könne und Folgekosten wie Doppelmiete, Umzug und Kaution nicht übernommen würden. Der Antragsgegner bewilligte mit Bescheid vom 15. August 2005 dem Antragsteller Leistungen zur Sicherung seines Lebensunterhaltes für den Zeitraum 1. September 2005 bis 28. Februar 2006 in Höhe von 888,80 Euro, davon 531,80 Euro als Kosten für Unterkunft und Heizung. Die B B e.G. erklärte mit Schreiben vom 30. November 2005, nach Ausgleich der Mietrückstände durch das Sozialamt aus der Kündigung des Mietverhältnisses vom 29. Juni 2005 keine Rechte mehr herzuleiten. Am 5. Dezember 2005 nahm der Antragsteller bei der Firma S eine Tätigkeit als Wachmann auf. Er unterzeichnete am 8. Dezember 2005 einen Mietvertrag über eine 60,36 m² große Wohnung in der Rstrasse in B, für die er eine Miete in Höhe von 398,03 Euro ohne Heizkostenpauschale und Warmwasserkostenvorauszahlung zu entrichten hatte. Der Mietvertrag wurde von dem Vermieter am 14. Dezember 2005 unterzeichnet. Der Antragsgegner erklärte mit Bescheid vom 14. Dezember 2005, die Umzugskosten gemäß dem näher bezeichneten Angebot in Höhe von 1.234,82 Euro zu übernehmen. Der Antragsteller kaufte eine Einbauküche und ließ seine Wohnung in der Rstrasse durch ein von ihm beauftragtes Unternehmen renovieren, der Vermieter übernahm die Kosten für die Elektro- und Sanitärarbeiten. Mit Schreiben vom 23. Januar 2006 beantragte er bei dem Antragsgegner die Übernahme der Renovierungskosten, hilfsweise die Gewährung eines Darlehens, sowie die Übernahme der Kaution. Darauf antwortete der Antragsgegner mit Email vom 9. Februar 2006 und der Frage nach einem Widerspruch. Der Antragsteller legte sodann mit Email am gleichen Tag noch Widerspruch dagegen ein, dass er das Darlehen und die Kaution nicht erhalte. Das Arbeitsverhältnis des Antragstellers bei der Firma S endete aufgrund arbeitgeberseitiger Kündigung am 13. Februar 2006. Die Vergütung für Januar 2006 in Höhe von 1.388,02 Euro netto wurde dem Konto des Antragstellers am 14. Februar 2006 gutgeschrieben. Mit Änderungsbescheid vom 16. Februar 2006 setzte der Antragsgegner unter teilweiser Aufhebung der vorangegangenen Entscheidung die Leistungen z...

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