Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosengeld II. Unterkunft und Heizung. Unterkunftsbedarf. Kosten für Schönheitsreparaturen. Kosten für Ein- bzw Auszugsrenovierung bei Umzug keine Umzugskosten

 

Leitsatz (amtlich)

Mietvertraglich geschuldete Renovierungskosten, die im Zusammenhang mit einem Umzug anfallen, sind nach § 22 Abs 1 SGB 2 und nicht nach § 22 Abs 3 SGB 2 zu beurteilen.

 

Tenor

Der den einstweiligen Rechtsschutz versagende Beschluss des Sozialgerichts Hildesheim vom 29.Juni 2006 wird aufgehoben.

Der Beschwerdegegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Beschwerdeführern einmalige Beihilfen für die Auszugsrenovierung sowie für die Einzugsrenovierung zu gewähren.

Der Beschwerdegegner hat die außergerichtlichen Kosten der Beschwerdeführer zu tragen.

Den Beschwerdeführern wird für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens Prozesskostenhilfe gewährt.

 

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten im vorläufigen Rechtsschutzverfahren um die Gewährung einmaliger Beihilfen für Renovierungen anlässlich des Wohnungswechsels der Beschwerdeführer.

Die Beschwerdeführer stehen seit Anfang 2005 im laufenden Bezug von Leistungen zur Existenzsicherung nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) bei dem Beschwerdegegner. Ursprünglich lebten sie in der Wohnung D. Straße 53 in E.. Die Wohnung hatte 75 qm Wohnfläche. Der Beschwerdegegner wies die Beschwerdeführer darauf hin, die Wohnung sei nach den Maßstäben des SGB II unangemessen. Er forderte sie auf, die Unterkunftskosten zu senken.

Aus einem Vermerk im Verwaltungsvorgang des Beschwerdegegners ergibt sich, dass sich die Beschwerdeführerin zu 1. bereits am 31. Oktober 2005 und erneut am 2. Januar 2006 an den Beschwerdegegner wandte und darum bat, anlässlich ihres bevorstehenden Umzugs anfallende Renovierungskosten sowohl in der alten als auch in der nunmehr zu beziehenden Wohnung in der F. 14, E. (60 qm Wohnfläche) zu übernehmen. Aus dem Vermerk ist weiter zu entnehmen, dass dieses Begehren jeweils mündlich abgelehnt wurde. Mit anwaltlichem Schreiben vom 9. Januar 2006 wandte sich die Beschwerdeführerin zu 1. erneut an den Beschwerdegegner und legte Widerspruch gegen diese abschlägige Entscheidung ein. Die Beschwerdeführerin zu 1. ließ mitteilen, sie sehe einer Abhilfeentscheidung bis zum 25. Januar 2006 entgegen. Nachdem keine Entscheidung des Beschwerdegegners ergangen war, wandte sich die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 10. Februar 2006 (eingegangen am 13. Februar 2006) an das Sozialgericht (SG) Hildesheim und ersuchten um Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes. Zur Begründung ihres Begehrens wiesen die Beschwerdeführer darauf hin, ihnen stünden nicht ausreichend bare Mittel zur Verfügung, um den entstandenen Renovierungsbedarf begleichen zu können. Sie seien nunmehr darauf angewiesen, die Mittel aus den ihnen zufließenden regelmäßigen Leistungen nach dem SGB II zu entnehmen.

Der Umzug wurde am 8. Februar 2006 durchgeführt.

Das SG hat den einstweiligen Rechtsschutzantrag mit Beschluss vom 29. Juni 2006 abgelehnt. Zur Begründung hat es darauf hingewiesen, der Umzug sei mittlerweile durchgeführt worden. Daher sei die Sache nicht mehr eilbedürftig. Es müsse nunmehr in einem Hauptsacheverfahren geklärt werden, ob die Beschwerdeführer einen Anspruch gegen den Beschwerdegegner hätten, ihre Renovierungskosten zu übernehmen.

Gegen den am 3. Juli 2006 zugestellten Beschluss haben die Beschwerdeführer am 7. Juli 2006 Beschwerde eingelegt.

Zu dessen Begründung nehmen sie auf ihren erstinstanzlich gestellten Antrag Bezug und weisen weiter darauf hin, das SG habe fast fünf Monate für den abweisenden Beschluss gebraucht. Die Notlage der Beschwerdeführer sei erst nach dem 10. Februar 2006 eingetreten, weil diese die Renovierungsarbeiten aus der Regelleistung bestritten hätten.

Die Beschwerdeführer beantragen (sinngemäß),

1. den Beschluss des Sozialgerichts Hildesheim vom 29. Juni 2006 aufzuheben,

2. den Beschwerdegegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihnen eine einmalige Beihilfe für die abgeleisteten Renovierungsarbeiten zu gewähren.

Der Beschwerdegegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Zur Begründung bezieht er sich auf den erstinstanzlichen Beschluss und weist erneut darauf hin, es sei keine Eilbedürftigkeit erkennbar.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beschwerdegegners Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.

II.

Die zulässige Beschwerde ist auch begründet.

Die Beschwerdeführer haben die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) glaubhaft gemacht. Ihnen steht nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung voraussichtlich ein Anspruch aus § 22 SGB II auf die Gewährung der von ihnen begehrten Renovierungsbeihilfen zu.

Nach § 86 b A...

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