Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertragsarztrecht. Prozessrecht. Sozialgerichtliches Verfahren. unzulässige Beschwerde. keine isolierte Anfechtung einer Kostenentscheidung. Sachentscheidung. vorläufiges Rechtsschutzverfahren

 

Leitsatz (amtlich)

1.) Auch im sozialgerichtlichen Verfahren gilt der allgemeine prozessrechtliche Grundsatz, dass eine isolierte Anfechtung von Kostenentscheidungen in den Verfahren unzulässig ist, die durch eine Sachentscheidung (die Entscheidung “in der Hauptsache„) und nicht nur eine Kostenentscheidung abgeschlossen werden.

2.) Für das vorläufige Rechtsschutzverfahren im Vertragsarztrecht ist dies aus § 197 a SGG i.V.m. § 158 Abs. 1 VwGO herzuleiten.

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen die Kostenentscheidung in dem Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 6. April 2009 wird als unzulässig verworfen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2000,00 € festgesetzt.

 

Gründe

Die vom Antragsgegner ausdrücklich nur auf die Kostenentscheidung in dem Beschluss des Sozialgerichts vom 6. April 2009 beschränkte Beschwerde ist zu verwerfen, weil sie nicht zulässig ist. Denn eine auf die Kostenentscheidung beschränkte Beschwerde gegen einen Beschluss in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist unzulässig, weil sie nicht statthaft ist.

Gehört in einem Rechtszug - wie hier - weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen, werden nach § 197a Sozialgerichtsgesetz (SGG) Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sind entsprechend anzuwenden. Nach § 158 Abs. 1 VwGO ist die Anfechtung der Entscheidung über die Kosten unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird. Diese gesetzliche Regelung gilt sowohl für die Hauptsacheverfahren als auch für die Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes. Denn das SGG enthält keine davon abweichende speziellere Regelung, so dass es ohne Bedeutung ist, dass sich in den Verfahrensvorschriften über die Beschwerde in den §§ 172 ff. SGG kein ausdrücklicher Ausschluss der isolierten Anfechtung der Kostenentscheidung findet (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Januar 2008, - L 9 B 650/08 KR ER -, zitiert nach juris).

Im SGG gilt der Ausschluss der Zulässigkeit der isolierten Anfechtung von Kostenentscheidungen außer nach § 197a i.V.m. § 158 Abs. 1 VwGO nach § 144 Abs. 4 SGG ganz allgemein im Berufungsverfahren, in dem das Rechtsmittel der Berufung ausgeschlossen ist, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt. Beide Regelungen - § 197 a SGG wie § 144 Abs. 4 SGG - greifen damit ausdrücklich bzw. der Sache nach auf die gleich lautende Regelung des § 99 Abs. 1 ZPO zurück, die ganz allgemein und ohne Einschränkung anordnen, dass die Anfechtung der Entscheidung über die Kosten unzulässig ist, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird. Sie sind Ausdruck des auch im sozialgerichtlichen Verfahren allgemein geltenden Grundsatzes, dass eine isolierte Anfechtung von Kostenentscheidungen in den Verfahren unzulässig ist, die durch eine Sachentscheidung (die Entscheidung “in der Hauptsache„) und nicht nur eine Kostenentscheidung abgeschlossen werden (so auch LSG Berlin-Brandenburg, 28. Senat, Beschluss vom 2. August 2007, - L 28 B 1268/07 AS PKH - m.w.N., LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04. April 2007, L 19 B 7/07 AS ER; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. Mai 2007, L 10 B 545/07 AS ER, jeweils zitiert nach juris).

Der Sinn und Zweck dieser Vorschriften liegt ebenso wie bei § 144 Abs. 4 SGG darin, die oberen Gerichte von Rechtsmitteln zu entlasten, die nur wegen der Kosten eingelegt werden (BVerwG DVBl. 1963, 522). Der allgemeine Ausschluss eines Rechtsmittels allein wegen der Kosten dient der Prozessökonomie und soll “stets" das Rechtsmittel ausschließen, wenn es sich “nur" um die Kosten des Verfahrens handelt (Gesetzesbegründung in BT-Drucks 12/1217 S. 52). Darüber hinaus soll durch diese Vorschriften verhindert werden, dass das Rechtsmittelgericht die rechtskräftig und damit bindend gewordene Hauptsacheentscheidung im Rahmen der Kostenentscheidung inzident nachprüfen muss, weil die Kostenlast grundsätzlich von der Hauptsachenentscheidung abhängt (LSG Berlin, 9. Senat a.a.O. m.w.N.). Es besteht kein Anlass, von diesen Grundsätzen für das vorliegende Verfahren abzuweichen.

Deshalb ist hier nicht zu prüfen, ob die Entscheidung des Sozialgerichts rechtsfehlerhaft war. Denn selbst eine rechtsfehlerhafte Anwendung von Kostenvorschriften würde nicht den Rechtsweg zur nächsten Instanz eröffnen. Der Antragsgegner irrt allerdings, wenn er meint, in Verfahren der vorliegenden Art wären die Kosten im vorläufigen Rechtsschutzverfahren und im Hauptsacheverfahren in jedem Falle dem Beigeladenen zu 2) aufzuerlegen gewesen, weil er mit seinem K...

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