Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsicherung für Arbeitsuchende. Einstweiliger Rechtsschutz. Anordnungsgrund. Eilbedürftigkeit. Leistungen für die Vergangenheit. isolierte Beschwerde gegen Kostenentscheidung

 

Orientierungssatz

1. Ein Anordnungsgrund als Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 S. 2 SGG liegt in aller Regel nicht vor, wenn ausgehend von dem Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung mit dem einstweiligen Rechtsschutzgesuch Leistungen für die Vergangenheit begehrt werden (Aufrechterhaltung LSG Berlin-Potsdam, Beschluss vom 18. Juli 2007 - L 28 B 1067/07 AS ER).

2. Für Beschlüsse, die in ihrer Bedeutung den Urteilen nahe kommen, wie Beschlüsse über Anträge in einstweiligen Rechtsschutzverfahren, ist die entsprechende Anwendung von § 144 Abs. 4 SGG sachgerecht. Wie in Klageverfahren bleibt damit die isolierte Beschwerde gegen Kostenentscheidungen solchen Verfahren vorbehalten, in denen eine unanfechtbar gewordene Entscheidung über den Anspruch in der Hauptsache nicht vorliegt (Aufrechterhaltung LSG Berlin-Potsdam, Beschluss vom 02. August 2007 - L 28 B 552/07 AS ER).

 

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 29. Juni 2007 wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner hat der Antragstellerin ein Viertel der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu erstatten. Im Übrigen sind keine Kosten zu erstatten.

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

 

Gründe

Die gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 29. Juni 2007 von der Antragstellerin unbeschränkt eingelegte Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (§ 174 SGG) hat, ist gemäß § 172 Abs. 1 und §173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist zulässig, aber nicht begründet.

Für das von der Antragstellerin verfolgte Rechtsschutzziel, den Antragsgegner im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu gewähren, fehlte es nach Erlass des entsprechenden Bewilligungsbescheides vom 21. Mai 2007, mit dem der Antragsgegner ihr Leistungen nach dem SGB II vom 1. März 2007 bis zum 31. August 2007 gewährt hat, an einem Rechtschutzbedürfnis. Denn die Antragstellerin war nach der Bewilligung der von ihr begehrten Leistungen nicht mehr auf gerichtlichen Rechtsschutz angewiesen. Gleichwohl hat sie ihr Rechtsschutzgesuch jedenfalls insoweit nicht zurückgenommen oder zumindest für erledigt erklärt, sondern mit Schriftsatz vom 5. Juni 2007 beanstandet, dass der Antragsgegner mit weiterem Bescheid vom 21. Mai 2007 Leistungen für den Monat Februar 2007 abgelehnt habe. Dieser Bescheid sei aufzuheben und zu ändern, so der Vortrag der Antragstellerin, weil ihr im Februar 2007 entgegen der Auffassung des Antragsgegners kein Erwerbseinkommen zugeflossen sei. Soweit der Antragsgegner diesen Bescheid ändere, könne das Verfahren seine Erledigung finden.

Bei sachgerechter Auslegung dieser Erklärung hat die Antragstellerin für den Fall einer Leistungsbewilligung auch für Februar 2007 die Abgabe einer Erledigungserklärung in Aussicht gestellt. Jedenfalls hat die Antragstellerin nicht mit der für eine Prozesserklärung notwendigen Eindeutigkeit und Bestimmtheit das Verfahren im Übrigen für erledigt erklärt, so dass das Sozialgericht über dieses Rechtsschutzgesuch noch zu entscheiden hatte. Soweit die Antragstellerin nunmehr im Beschwerdeverfahren vorträgt, dass sie mit ihrem Rechtsschutzgesuch lediglich das Ziel einer Leistungsgewährung ab “Antragstellung„ verfolgt habe und mit dem Begriff “Antragstellung„ der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutz bei Gericht gemeint gewesen sei, folgt der Senat diesem Vorbringen vor dem Hintergrund ihres vorgenannten Vorbringen nicht.

Das Sozialgericht hat bei sachgerechter und vernünftiger Auslegung des angefochtenen Beschlusses vom 29. Juni 2007 auch über das Rechtsschutzgesuch der Antragstellerin sowohl hinsichtlich einer zukünftigen als auch einer Leistungsgewährung für die Vergangenheit entschieden. Denn obwohl es in dem Einleitungssatz des Beschlusses ausgeführt hat, dass die Antragstellerin im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung noch die Auszahlung von Leistungen für den Monat Februar 2007 begehre, hat es hinsichtlich des auf eine zukünftige Leistungsgewährung gerichteten Rechtsschutzgesuches auf die erfolgte Bewilligung verwiesen und damit sinngemäß zum Ausdruck gebracht, dass die Antragstellerin insoweit nicht mehr auf gerichtlichen Rechtsschutz angewiesen ist.

Soweit die Antragstellerin mit ihrem Rechtsschutzgesuch Leistungen für Februar 2007, also für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum begehrt hat, hat das Sozialgericht diesen Antrag zu Recht abgelehnt. Denn insoweit fehlte es bereits im Zeitpunkt der erstinstanzlichen gerichtlichen Entscheidung an einem Anordnungsgrund. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. zuletzt Beschlüsse des Senats vom 16. Juli 2007 - L 28 B 1048/07 AS ER - und vom 18. Juli 2007 - L 28 B 1067/07 AS ER...

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