Entscheidungsstichwort (Thema)

Prozesskostenhilfe. persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse. Ehegatten. Anspruch auf Prozesskostenvorschuss. Vermögen. persönliche Angelegenheit. Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Ehegatten. Ausschluss der Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei bestehendem Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gegen den Ehegatten

 

Orientierungssatz

1. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt u. a. Bedürftigkeit des Antragstellers voraus. Bedürftig ist u. a. derjenige nicht, der Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gegen seinen Ehegatten hat.

2. Ein solcher im Rahmen der PKH nach § 115 Abs. 3 ZPO als Vermögen zu berücksichtigender Anspruch besteht nur, wenn der Rechtsstreit eine persönliche Angelegenheit des berechtigten Ehegatten betrifft und der unterhaltspflichtige Ehegatte hinreichend leistungsfähig ist.

3. Das Begehren auf Zuerkennung eines höheren Grades der Behinderung im Schwerbehindertenrecht ist eine persönliche Angelegenheit, die unter die Vorschusspflicht fällt.

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 15. Juni 2009 wird zurückgewiesen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe für das Verfahren bei dem Sozialgericht.

Nach § 73 a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. m. §§ 114 ff Zivilprozessordnung (ZPO) ist auf Antrag Prozesskostenhilfe zu gewähren, soweit der Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen sind nicht vollständig erfüllt.

Der Senat kann offen lassen, ob der Rechtsstreit, in dem der Kläger die Zuerkennung eines Grades der Behinderung (GdB) von 50 begehrt, hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Der Kläger, der eine Rente wegen voller Erwerbsminderung in Höhe von Euro monatlich bezieht, ist jedenfalls unter Zugrundelegung seiner Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 20. November 2008 und der vorgelegten Belege nicht bedürftig. Da nicht geltend gemacht worden ist, dass sich die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers und seiner Ehefrau während des Beschwerdeverfahrens wesentlich geändert haben, sind die dazu gemachten Angaben auch weiterhin zu berücksichtigen.

Nach Abzug seines monatlichen Mietanteils von Euro, der Pauschale nach § 115 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 a ZPO in Höhe von 395,- Euro und eines Betrags von Euro monatlich als hälftiger Anteil der als gemeinsame Kosten mit seiner Ehefrau geltend gemachten Unfallversicherung, Versicherung bei der A AG und Kfz-Versicherung sowie der Hälfte der monatlichen Sollzinsen in Höhe von Euro verbleibt zwar kein einsetzbares Einkommen des Klägers. Er hat jedoch einen Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gemäß § 1360 a Abs. 4 S. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gegen seine Ehefrau. Ein solcher im Rahmen der Prozesskostenhilfe nach § 115 Abs. 3 ZPO als Vermögen zu berücksichtigender Anspruch besteht nur, wenn der Rechtsstreit eine persönliche Angelegenheit des berechtigten Ehegatten betrifft und der andere - unterhaltspflichtige - Ehegatte hinreichend leistungsfähig ist. Das Begehren des Klägers auf Zuerkennung eines höheren GdB ist eine persönliche Angelegenheit, die unter die Vorschusspflicht fällt. Seine Ehefrau ist auch leistungsfähig.

Die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten muss nicht in allen Einzelheiten geprüft werden, vielmehr ist eine Pauschalierung möglich. Das Recht zur Pauschalierung führt dazu, dass ein Anspruch auf Prozesskostenvorschuss entfällt, wenn der Unterhaltsverpflichtete bei Führung des Rechtsstreits selbst Anspruch auf Prozesskostenhilfe hätte. Dies gilt auch dann, wenn er die Kosten in Form einer Ratenzahlung im Ergebnis tragen müsste (Beschluss des Bundessozialgerichts ≪BSG≫ vom 07. Februar 1994 - 9/9a RVg 4/92 - in SozR 3-1750 § 115 Nr. 1; Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 08. Januar 2008 - L 3 B 1102/06 R PKH -zitiert nach www.sozialgerichtsbarkeit.de; Kalthoener/Büttner, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 4. A. 2005, RN 371 m. w. N.).

Die Ehefrau des Klägers hätte keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe, wenn sie den Prozess als eigenen führen würde. Sie bezieht nach Abzug der Steuern und der Sozialversicherungsbeiträge ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von Euro. Davon abzusetzen sind der monatliche Mietanteil von Euro, der Betrag von Euro monatlich als hälftiger Anteil an der Unfallversicherung, der Versicherung bei der A AG und der Kfz-Versicherung, die Hälfte der monatlichen Sollzinsen in Höhe von Euro sowie der Erwerbsfreibetrag von 180,- Euro nach § 115 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 b ZPO und der Freibetrag von 395,- Euro nach § 115 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 a ZPO. Es verbleibt nach Abzug dies...

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