Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosengeldanspruch. Bemessungszeitraum. abgerechnete Entgeltabrechnungszeiträume. Nichtberücksichtigung von Fortzahlungen des Arbeitsentgelts bei unwiderruflicher Freistellung von der Arbeitsleistung. leistungsrechtliches Beschäftigungsverhältnis

 

Leitsatz (amtlich)

Im Bemessungszeitraum nach § 150 Abs 1 S 1 SGB III werden lediglich die Entgelte berücksichtigt, die aufgrund einer Beschäftigung im leistungsrechtlichen Sinne gezahlt wurden, wozu Entgelte, die für Zeiträume nach einer erfolgten Freistellung von der Arbeit gezahlt wurden, nicht zählen (ebenso LSG Hamburg vom 5.4.2017 - L 2 AL 84/16 = juris RdNr 18; LSG München vom 18.7.2016 - L 10 AL 133/16 NZB = juris RdNr 10; aA LSG Essen vom 23.2.2017 - L 9 AL 150/15 = juris).

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 23.11.2017 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Gewährung höheren Arbeitslosengeldes.

Die 1955 geborene Klägerin meldete sich am 01.02.2017 arbeitslos und beantragte zum 01.05.2017 die Gewährung von Arbeitslosengeld (Blatt 7 VA).

Die K. & Co. Deutschland GmbH (Arbeitgeberin) erstattete die Arbeitsbescheinigung nach § 312 SGB III vom 25.04.2017, in der sie angab, dass die Klägerin seit 01.05.2001 bei ihr beschäftigt gewesen sei, die Kündigung sei am 17.12.2014 zum 30.06.2015 erfolgt.

Ausweislich des Aktenvermerks vom 11.05.2017 (Blatt 11 VA) stellte die Beklagte fest, dass die Klägerin seit dem 01.01.2015 freigestellt gewesen sei, sodass keine berücksichtigungsfähigen Entgelte vorliegen würden und eine fiktive Bemessung vorzunehmen sei.

Mit Bescheid vom 15.05.2017 (Blatt 17 VA) gewährte die Beklagte ab dem 01.05.2017 Arbeitslosengeld für 720 Tage (bis 30.04.2019) in Höhe von 31,70 € täglich.

Gegen den Bescheid erhob die Klägerin am 17.05.2017 (Blatt 21 VA) Widerspruch und machte geltend, dass sie in den letzten 12 Monaten ein Durchschnittseinkommen von 2.406,95 € bezogen habe, welches der Berechnung zu Grunde gelegt werden müsse.

Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17.05.2017 zurück und führte zur Begründung aus, dass die Klägerin im Bemessungsrahmen vom 01.05.2016 bis 30.04.2017 nicht beschäftigt gewesen sei und auch im erweiterten Bemessungsrahmen vom 01.05.2015 bis 30.04.2017 von der Arbeitsleistung freigestellt gewesen sei und daher keine 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt vorhanden seien. Dementsprechend sei nach § 152 SGB III als Bemessungsentgelt ein fiktives Arbeitsentgelt zu Grunde zu legen. Die Klägerin sei ausgebildete Bürokauffrau und in diesem Bereich seit 1998 tätig gewesen, sodass das fiktive Arbeitsentgelt nach der Qualifikationsgruppe 3 (Ausbildung in einem Ausbildungsberuf) zu bemessen sei.

Am 09.06.2017 erhob die Klägerin Klage zum Sozialgericht Mannheim (SG) und machte geltend, dass sie aufgrund des Vergleichs des Arbeitsgerichts Mannheim vom 04.02.2015 bis einschließlich April 2017 ein Arbeitsentgelt von monatlich 4.069,63 € brutto erhalten habe, sodass sich ein tägliches Leistungsentgelt von 80,23 € ergebe. Das Beschäftigungsverhältnis im sozialversicherungsrechtlichen Sinne bestehe auch dann bis zur rechtlichen Beendigung fort, wenn Arbeitnehmer und Arbeitgeber eine unwiderrufliche Freistellung vereinbarten. Die Zeiten der unwiderruflichen Freistellung dürften für den Bemessungsrahmen nicht außer Betracht bleiben.

Mit Änderungsbescheiden vom 04.07.2017 (Blatt 54 VA und 58 VA) gewährte die Beklagte Arbeitslosengeld ab 19.06.2017 für 672 Tage und ab 12.01.2018 für 571 Tage. Mit weiteren Änderungsbescheiden vom 16.11.2017 (Blatt 57 ff. SG-Akte) berechnete die Beklagte das Arbeitslosengeld neu und legte die Qualifikationsgruppe 2 zu Grunde, sodass sich ein täglicher Leistungsbetrag ab 01.05.2017 von 38,00 € ergab.

Das SG führte die nichtöffentliche Sitzung vom 22.11.2017 (Blatt 93 SG-Akte) durch, in der das Teilanerkenntnis durch die Änderungsbescheide der Beklagten von der Klägerin angenommen worden war, und wies sodann die Klage mit Gerichtsbescheid vom 23.11.2017 ab. Zur Begründung führte es aus, dass zwischen dem Bemessungszeitraum und dem Bemessungsrahmen zu differenzieren sei. Für den Bemessungszeitraum komme es auf das Bestehen eines leistungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses an, sodass maßgeblich nicht das versicherungsrechtliche, sondern das leistungsrechtliche Arbeitsverhältnis sei und damit allein, ob die Klägerin tatsächlich beschäftigt worden sei. Während einer unwiderruflichen Freistellung unter Weiterzahlung der Bezüge habe ein Arbeitgeber sein Direktionsrecht aufgegeben, sodass keine Beschäftigung im leistungsrechtlichen Sinne mehr bestehe.

Gegen den ihr am 08.12.2017 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 03.01.2018 Berufung zum Landessozialgericht Baden- Württemberg eingelegt. Sie macht geltend, dass das LSG Nordrhein-Westfalen - NRW - mit Urteil vom 23.02.2017 (L 9 ...

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