Entscheidungsstichwort (Thema)

Gesetzliche Unfallversicherung. Arbeitsunfall. Sturz aus etwa 3 Metern Höhe auf Betonboden. haftungsausfüllende Kausalität. posttraumatische Belastungsstörung. Trauma. Verneinung bei alltäglichen Unfällen

 

Leitsatz (amtlich)

Bei wem eine begründete Aussicht besteht, dass die Unfallfolgen ausheilen und wer einen alltäglichen Unfall erleidet, bei dem fehlt es schon an dem erforderlichen Trauma um eine PTBS auszulösen.

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 7. August 2013 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Feststellung weiterer Unfallfolgen sowie die Gewährung einer höheren Verletztenrente streitig.

Der am … 1964 geborene Kläger absolvierte eine Ausbildung zum Metzger. Danach war er vom 25.06.1984 bis zu seiner Eigenkündigung aufgrund Differenzen mit dem Junior-Chef am 31.08.2005 bei einer Firma im Gerüst- und Trockenbau tätig. Nach einer Zeit der Arbeitslosigkeit war der Kläger sodann ab dem 17.07.2006 in einem befristeten Arbeitsverhältnis als Hausmeistergehilfe beschäftigt.

Am 15.11.2006 stürzte er während der Arbeit beim Streichen einer Wand aus ca. 3 m Höhe von einer Leiter auf Betonboden, war hinterher wach, ansprechbar und orientiert. Ausweislich des Durchgangsarztberichts vom 16.11.2006 erlitt er dabei eine Schädelprellung mit 0,5 cm großer zentraler Platzwunde mit Prellmarke und Schwellung an der Stirn, eine distale Radiustrümmerfraktur links, eine Os Quadratum-Luxation links, eine laterale Tibiakopfschrägfraktur rechts und eine Platzwunde präpatellar rechts. Er wurde deswegen vom 15.11.2006 bis 05.12.2006 stationär im Kreiskrankenhaus M. behandelt. Dort wurde eine laterale artikuläre Tibiakopffraktur rechts und eine wesentliche Dislokation, eine distale Radiustrümmerfraktur links mit Einstauchung der Gelenke bei stark kontaminierter Haut, eine Schädelprellung mit Kopfplatzwunde und eine Patellalängsfraktur rechts diagnostiziert. Am 15.11.2006 wurde eine geschlossene Reposition und Fixateur externe der distalen Radiustrümmerfraktur links durchgeführt sowie am 22.11.2006 die offene Reposition, Schraubenosteosynthese und Endobonunterfütterung des Knochendefekts. Ebenfalls am 11.11.2006 wurde die arthroskopisch assistierte osteosynthetische Versorgung der lateralen Tibiakopffraktur mittels winkelstabiler Abstützplatte veranlasst. Der Kläger befand sich vom 12.04.2007 bis 16.05.2007 in der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik L. zur erneuten stationären Rehabilitationsbehandlung. Nach einer therapiereduzierten Phase wurde er dort erneut vom 04.06.2007 bis 04.07.2007 behandelt. Ab dem 18.07.2007 führte der Kläger eine Arbeits- und Belastungserprobung bei seinem Arbeitgeber mit 4 Stunden arbeitstäglich durch, ab Mitte August mit 6 Stunden arbeitstäglich. Nachdem der Arbeitgeber des Klägers jedoch mit Kündigungsschreiben vom 16.07.2007 wegen reduziertem Arbeitsanfall das Arbeitsverhältnis zum 31.08.2007 beendete, endete die Arbeits- und Belastungserprobung (Bl. 317 V-Akte, Auskunft des Arbeitgebers vom 09.07.2008, Bl. 322 V-Akte).

Dr. J. stellte in einem ersten Rentengutachten vom 08.10.2007 als wesentliche Unfallfolgen eine deutlich eingeschränkte Beweglichkeit des linken Handgelenkes, deutlich eingeschränkte Beweglichkeit der Unterarmdrehung, Muskelminderung im Bereich des linken Oberarmes, herabgesetzter Knochenkalksalzgehalt im distalen Handgelenk, beginnende Arthrose deformans des Radiocarpalgelenkes, geringe eingeschränkte Beweglichkeit des rechten Kniegelenkes und Muskelminderung im Bereich des rechten Oberschenkels fest. Dr. J. schätzte die Minderung der Erwerbsfähigkeit durch die Verletzungsfolge ab dem 01.09.2007 in Höhe von 20 v. H. (Bl. 234 ff. V-Akte).

Mit Bescheid vom 26.10.2007 wurde dem Kläger gestützt hierauf eine Verletztenrente als vorläufige Entschädigung nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 v. H. beginnend am 20.09.2007 gewährt (Bl. 253 V-Akte).

Am 28.11.2007 erfolgte im Kreiskrankenhaus M. die Metallentfernung der winkelstabilen Platte proximale Tibia rechts (Bl. 268 V-Akte).

Mit Bescheid der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg vom 16.04.2008 wurde ein Antrag des Klägers vom 19.03.2008 auf Rente wegen Erwerbsminderung abgelehnt, da weder eine teilweise noch eine volle Erwerbsminderung vorliege (Bl. 312 f. V-Akte).

Am 04.03.2009 erstattete Dr. J. ein zweites Rentengutachten. Dabei gab er an noch bestehenden Unfallfolgen eine eingeschränkte Beweglichkeit des linken Handgelenks, eine eingeschränkte Unterarmdrehfähigkeit, beginnende Arthrose des Radiocarpalgelenkes sowie beginnende arthrotische Veränderung im Bereich des rechten Kniegelenkes an. Er erachtete weiterhin eine MdE in Höhe von 20 v. H. als gerechtfertigt (Bl. 342 ff. V-Akte).

Der Beratungsarzt der Beklagten Dr. S. stimmte in seiner Stellungnahme hinsichtlich der Höhe der MdE mit Dr. J. überein, so dass die Beklagte mit Bescheid vom 15.04.20...

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