Entscheidungsstichwort (Thema)

sozialrechtliches Verwaltungsverfahren. Erstattungsstreitigkeit. Krankenkasse. Berufsgenossenschaft. wirksame Geltendmachung des Erstattungsanspruchs. Mindestanforderung. Ausschlussfrist

 

Orientierungssatz

1. Der Wille, zumindest rechtssichernd tätig zu werden, muss einer bestimmten Handlung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles deutlich erkennbar zugrunde liegen, soll sie ausdrücklich oder konkludent als Geltendmachung der Erstattungsforderung gewertet werden können.

2. Aus dem Erstattungsbegehren muss ausreichend deutlich werden, welche Leistungen zu erstatten sind. Es müssen zumindest die Umstände, die im Einzelfall für die Entstehung des Erstattungsanspruchs maßgeblich sind, und der Zeitraum, für den die Sozialleistung erbracht wurde, hinreichend konkret mitgeteilt werden.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 05.08.2002; Aktenzeichen B 11 AL 137/02 B)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1664865

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