Leitsatz (amtlich)

Ist ein Nebenerwerbs-Landwirt infolge eines Arbeitsunfalls berufs- oder erwerbsunfähig und bezieht er ein nach §§ 780 ff RVO errechnetes Verletztengeld, so steht dem Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit § 1241d Abs 2 RVO (Fassung: 1980-08-18) nicht entgegen, da das Verletztengeld nur nach dem Jahresarbeitsverdienst als landwirtschaftlicher Unternehmer - ohne Berücksichtigung der Einkünfte aus der abhängigen Beschäftigung - berechnet wird.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1665484

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