Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertragsärztliche Versorgung. Teilnahme an hausärztlicher Versorgung. keine Ermächtigung zur Erbringung fachärztlicher Leistungen. Gliederung in haus- und fachärztliche Versorgung ist verfassungsgemäß

 

Orientierungssatz

1. Für die Ermächtigung eines an der hausärztlichen Versorgung teilnehmenden Arztes für die Erbringung fachärztlicher Leistungen (hier: Nrn 741, 760 und 763 EBM-Ä) unabhängig von den in § 73 Abs 1a SGB 5 geregelten Voraussetzungen besteht keine Rechtsgrundlage .

2. Die Regelungen über die Gliederung der vertragsärztlichen Versorgung in einen hausärztlichen und einen fachärztlichen Versorgungsbereich sind mit der Verfassung vereinbar (vgl ua BVerfG vom 17.6.1999 - 1 BvR 2507/97 = SozR 3-2500 § 73 Nr 3) .

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 27.06.2007; Aktenzeichen B 6 KA 24/06 R)

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Feststellung, dass ihm für die Zeit vom 01.01.2003 bis 31.12.2004 die Genehmigung zur Durchführung und Abrechnung der Geb.-Nrn. 740, 760,763 EBM zu erteilen gewesen wäre.

Der 1950 geborene Kläger ist seit 1986 als Facharzt für Allgemeinmedizin in L zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Mit Schreiben vom 10.10.2002 beantragte er, die von ihm nach eigenen Angaben seit 1993 erbrachten Leistungen der Gebührennummern 741 EBM (Gastroskopie und/oder partielle Duodenoskopie) sowie 760 EBM und 763 EBM (partielle und totale Koloskopie) über den 31.12.2002 hinaus erbringen zu dürfen, da er in gutem Glauben an die Besitzstandswahrung entsprechend investiert und seine Patienten sich an die Betreuung aus einer Hand gewöhnt hätten. Nach einem Hinweis des Zulassungsausschusses, dass die Leistungsposition 763 EBM ab dem 01.01.2003 gestrichen werde und statt dessen die Gebührennummer 764 mit geändertem Inhalt gelte, stellte der Kläger seinen Antrag entsprechend um.

In der Vereinbarung Nr. 1 gem. § 6 Abs. 2 des Vertrages über die hausärztliche Versorgung vom 6. September 1993 (KO-Liste) wurden - unbeschadet der Übergangsregelung nach § 9 des Vertrages (Möglichkeit, die Leistungen weiterhin bis zum 31. Dezember 2002 zu erbringen) - zahlreiche Leistungen des EBM ab dem 1. Januar 1996/1. Juli 1996 in der hausärztlichen Versorgung nicht mehr vergütet, darunter die Nrn. 760, 763 und 764. Mit Beschluss der Vertragspartner Bundesmantelvertrag-Ärzte, bekannt gegeben in DÄBl vom 7. Juli 2000 S. A 1925, wurde gem. § 6 Abs. 2 des Vertrages über die hausärztliche Versorgung vom 6. September 1993 die Vereinbarung Nr. 2 in Kraft gesetzt, mit der der Katalog in der hausärztlichen Versorgung zukünftig nicht mehr abrechenbarer Leistungen des EBM ab dem 1. Oktober 2000 erweitert und auf u.a. die Nrn. 731-741 erstreckt wurde.

Der Zulassungsausschuss lehnte den Antrag ab (Beschluss vom 13.11.2002/Bescheid vom 29.11.2002). Gegen den am 07.12.2002 zugestellten Bescheid erhob der Kläger am 30.12.2002 Widerspruch mit der Begründung, er habe noch Ende der 90iger Jahre in seine Ausstattung investiert. Zudem sei die Versorgung des Bereichs L lückenhaft. Teilweise bestünden Wartezeiten von ca. drei Monaten. Der Antrag wurde auf zwei Jahre nach Vollziehbarkeit der Entscheidung befristet. Der Beklagte wies den Widerspruch des Klägers zurück (Beschluss vom 14.05.2003/Bescheid vom 07.07.2003). Der ZA dürfe nur Allgemeinärzten, die im Wesentlichen spezielle Leistungen erbringen, die Genehmigung zur ausschließlichen Teilnahme an der fachärztlichen Versorgung erteilen. Diese Voraussetzungen einer Erteilung der Genehmigung lägen nicht vor, weil der Kläger die genannten Leistungen in den letzten Quartalen nur in minimalem Ausmaß von unter 1 % erbracht habe. Bedarfserwägungen spielten keine Rolle, weil § 73 Abs. 1 a Satz 3 SGB V nicht analog anzuwenden sei.

Gegen den am 02.08.2003 zugestellten Bescheid hat der Kläger am 29.08.2003 beim Sozialgericht Freiburg (SG) Klage erhoben. Der Kläger hat vorgetragen, er sei in analoger Anwendung von § 73 Abs. 1 a SGB V zur teilweisen Teilnahme an der fachärztlichen Versorgung mit den Gebührennummern 740 EBM, 741 EBM, 760 EBM und 764 EBM befristet bis zum 31.12.2003 zuzulassen. Der Beklagte habe entgegen ihrer eigenen Verwaltungspraxis und in Widerspruch zu zahlreichen Parallelverfahren entschieden und zudem den ihr eingeräumten Beurteilungsspielraum in fehlerhafter Weise nicht ausreichend wahrgenommen. Mit Schriftsatz vom 24.05.2004 hat der Kläger mitgeteilt, zwar habe sich sein ursprüngliches Begehren durch Zeitablauf erledigt, er habe aber an diesem Tag einen Folgeantrag auf Ermächtigung zur teilweisen fachärztlichen Leistungserbringung bezüglich der Gebührennummern 740 und 741 EBM befristet bis zum 30.06.2006 gestellt, so dass sein Feststellungsinteresse fortbestehe. Die Versorgungssituation der Patienten sei weiterhin unzureichend. Es bestünden Wartezeiten.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Kläger erklärt, der zunächst angekündigte Antrag, wonach eine Befristung bis zum 31.12.2003 begehrt werde, beruhe auf einem Schreibversehen; er mache weiterhin geltend, e...

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