Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialhilfe. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Beiträge für eine private Kranken- und Pflegeversicherung. Angemessenheit. Zumutbarkeit eines Wechsels in den Basistarif

 

Leitsatz (amtlich)

1. Angemessen iS des § 32 Abs 5 S 1 und 4 SGB XII sind grundsätzlich nur Beiträge für eine substitutive Krankenversicherung im sog Basistarif.

2. Zur Zumutbarkeit eines Wechsels in den Basistarif (vorliegend bejaht). Dabei ist ua zu berücksichtigen, dass nach § 75 Abs 3a SGB V die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen auch die ärztliche Versorgung der im brancheneinheitlichen Basistarif Versicherten mit den in diesem Tarif versicherten ärztlichen Leistungen, die denen der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechen, sicherzustellen haben.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 11.05.2017; Aktenzeichen B 8 SO 20/17 B)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 24. November 2014 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Übernahme von Beiträgen zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung des Klägers in der Zeit vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2016.

Der 1953 geborene, alleinstehende und schwerbehinderte (ab Januar 2006 Grad der Behinderung von 60) Kläger, der über kein Einkommen und Vermögen verfügt, erlernte den Beruf des Tonmeisters und ist seit vielen Jahren aus dem Erwerbsleben ausgeschieden. Er leidet u.a. an einer rezidivierenden depressiven Störung, einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung und einer kombinierten Persönlichkeitsstörung. Der Kläger befindet sich in F. in der Klinik für P. und P., Abteilung Psychosomatische Medizin und Psychotherapie des Universitätsklinikums F. sowie beim Facharzt für Innere Medizin Dr. K. in Behandlung. In der Zeit vom 23. Juli 2007 bis zum 31. Januar 2008 sowie vom 25. August 2008 bis zum 22. April 2009 befand er sich in stationärer Behandlung in der Klinik für Psychiatrie und Psychosomatik F..

Der Kläger ist seit dem 1. Oktober 1993 bei der U. K. a.G. privat kranken- und pflegeversichert mit folgenden Tarifen: A100 für ambulante Behandlungen, ZA 100 für zahnärztliche Behandlungen, ST1/100 für stationäre Behandlungen mit Wahlleistungen, KHT für Krankenhaustagegeld, KT 29 mit Krankengeldanwartschaftsversicherung, PVN für die private Pflegeversicherung und AZ für den gesetzlichen Altersentlastungszuschlag. Er schuldet der U. K. a.G. einen monatlichen Gesamtbeitrag in Höhe von 779,68 € (Bl. 45 der Senatsakten L 7 SO 414/15), ab 1. Januar 2012 790,46 € (Bl. 46 der Senatsakten L 7 SO 414/15), ab 1. Januar 2014 762,78 € (Bl. 47 der Senatsakten L 7 SO 414/15), ab 1. Januar 2015 767,51 € (Bl. 49 der Senatsakten L 7 SO 414/15), ab 1. Januar 2016 812,51 € (Bl. 50 der Senatsakten L 7 SO 414/15) und ab 1. Januar 2017 815,78 € (Bl. 7 der Senatsakten). Mit Schreiben vom 14. Januar 2010 bot die U. K. a.G. dem Kläger eine Umstellung seiner Versicherung in den brancheneinheitlichen Basistarif an und teilte mit, dass sich der Beitrag von monatlich 779,68 € um 107,83 € mindern würde. Eine Umstellung in den Basistarif erfolgte nicht. Die U. K. a.G. bezifferte mit Schreiben vom 27. Januar 2010 den hälftigen Beitrag im Basistarif auf monatlich 267,46 € zuzüglich Pflegeversicherung 31,25 € (insgesamt 298,71 €) sowie für den Tarif KHT (Krankenhaustagegeld) auf 28,78 € und KT (Krankentagegeldanwartschaftsversicherung) auf 30,56 €.

Der Kläger bezog zunächst Leistungen der Sozialhilfe nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (SGB XII) in M.. Nach einem stationären Aufenthalt in der Fachklinik E. in H. a. S. zog der Kläger nach F. und beantragte dort Leistungen der Sozialhilfe nach dem SGB XII, die durch die Beklagte abgelehnt wurden (Bescheid vom 30. März 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. September 2007). Ein vom Kläger angestrebtes einstweiliges Rechtsschutzverfahren auf vorläufige Gewährung von Leistungen der Sozialhilfe blieb ohne Erfolg (Sozialgericht ≪SG≫ Freiburg, Beschluss vom 22. Juni 2007 - S 9 SO 2508/07 -; Senatsbeschluss vom 9. August 2007 - L 7 SO 3337/07 ER-B -). Der Kläger bezog in F. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) bis zum 31. Juli 2008.

Der Beklagte erbrachte ab 1. August 2008 bis auf weiteres Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII. Er übernahm dabei die Beiträge für die private Kranken- und Pflegeversicherung im Umfang des Standardtarifs, den die U. K. a.G. dem Kläger angeboten hatte. Ein vom Kläger angestrebtes einstweiliges Rechtsschutzverfahren auf Übernahme höherer Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung blieb ohne Erfolg (SG Freiburg, Beschluss vom 16. Januar 2009 - S 6 SO 5744/08 ER -; Landessozialgericht ≪LSG≫ Baden-Württemberg, Beschluss vom 2. März 2009 - L 2 SO 496/09 ER-B -). Auch eine Klage auf Übernahme der ta...

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